Aus gegebenem Anlass weisen wir alle Eigentümer und Nutzer von Wohn-, Geschäfts- und Gewerbeimmobilien sowie von Wohnobjekten, die nicht dauerhaft bewohnt werden, gemäß Wasserversorgungssatzung (WVS) der Gemeinde Eschenburg, in der derzeit gültigen Fassung, auf folgendes hin:
Die Messeinrichtungen (Wasserzähler) müssen, nicht nur für Ablesezwecke, sondern auch in der Hauptsache zum Zählertausch bei sog. Stichprobenprüfungen, die gem. Hessischem Eichgesetz turnusmäßig durchzuführen sind und darüber hinaus bei regulären Zählertausch-Handlungen in jedem Fall immer frei zugänglich sein.
Gleiches gilt für Arbeiten, die z. B. von Installationsfachbetrieben zu Wartungszwecken bzw. bei Änderungsarbeiten ausgeführt werden.
Das heißt, die Zähler müssen gem. § 11 WVS in jedem Fall ohne bauliche und bewegliche Hindernisse dauerhaft für alle auszuführenden Tätigkeiten für die Bediensteten bzw. Beauftragten der Gemeinde Eschenburg frei zugänglich sein.
Bedeutet, Wasserzähler sind nicht mit Schränken zuzustellen, von Arbeitsplatten, Eigenkonstruktionen oder ähnlichem zu verdecken und/oder hinter beweglichen Gegenständen zu verbergen.
Der Wasserabnehmer (Nutzer) hat gem. § 34 WVS den Bediensteten bzw. Beauftragten der Gemeinde Eschenburg den Zutritt zu den Wasserverbrauchsanlagen und Anschlussleitungen und den Messeinrichtungen zu gestatten.
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 (WVS) die Messeinrichtung nicht leicht zugänglich hält.
Daher appellieren wir an unsere Kunden, die notwendig werdenden Arbeiten der Bediensteten bzw. Beauftragten der Gemeinde Eschenburg nicht zu erschweren und die Messeinrichtungen immer frei zugänglich zu halten. Vielen Dank.