beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird.
Aufgrund der §§ 5, 27 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 05. Februar 2026 (GVBl. 2026 Nr. 8), hat die Gemeindevertretung in Eschenburg am 25.06.2026 folgende Entschädigungssatzung beschlossen:
| (1) | Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, Mitglieder des Gemeinde-vorstandes, der Ortsbeiräte und andere ehrenamtlich Tätige erhalten auf Antrag den tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Verdienstausfall für die Teilnahme an der Sitzung der Gemeindevertretung, des Gemeindevorstandes oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes mit beratender Stimme angehören. |
| (1) | Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrkosten. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges bemisst sich der Ersatz der Fahrkosten nach den Sätzen des Hessischen Reisekostengesetzes für anerkannt privateigene Fahrzeuge. |
| (2) | Erstattungsfähige Fahrkosten sind grundsätzlich die Kosten für Fahrten vom Wohnort zum Sitzungsort. Ist ausnahmsweise eine Anreise von einem anderen Ort als dem Wohnort erforderlich, werden die Fahrkosten nur ersetzt, soweit sie verhältnismäßig sind und die Notwendigkeit zur Teilnahme an der Sitzung bestand. Dies gilt auch für Fahrten zu anderen Veranstaltungen. |
| (1) | Ehrenamtlich Tätige erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten pro Sitzung der Gemeindevertretung, des Gemeindevorstandes, des Ortsbeirates oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde entsandt worden sind, folgende Aufwandsentschädigung: |
| - | Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter | 20,00 € |
| - | Ehrenamtliche Beigeordnete | 20,00 € |
| - | Mitglieder der Ortsbeiräte | 20,00 € |
| - | Gewählte Mitglieder der Betriebskommission | 20,00 € |
| - | Sachkundige Einwohnerinnen oder Einwohner einer Kommission | 20,00 € |
| - | Zu Beratungen der Ausschüsse zugezogene Sachverständige | 20,00 € |
| - | Mitglieder des Wahlausschusses bei Gemeindewahlen, Ortsbeiratswahlen, Wahlen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und Bürgerentscheiden | 20,00 € |
| - | Mitglieder des Wahlvorstandes bei Wahlen und Bürgerentscheiden | 50,00€ |
| - | für Fraktionssitzungen | 20,00 € |
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| Die Aufwandsentschädigung für mehrere nach Abs. 1 entschädigungspflichtige Tätigkeiten am selben Tage ist auf das Zweifache begrenzt. | |
(2) | Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 wird für den höheren Aufwand bei dem Wahrnehmen besonderer Funktionen oder Bereitstellung von Geräten (PC, Laptop, Tablet etc.) für den Sitzungsdienst, um eine monatliche Pauschale erhöht. Diese beträgt für |
| - | die oder den Vorsitzenden der Gemeindevertretung | 30,00 € |
| - | Ausschussvorsitzende | 20,00 € |
| - | Fraktionsvorsitzende | 30,00 € |
| - | ehrenamtliche Beigeordnete | 20,00 € |
| - | Ortsvorsteherinnen oder Ortsvorsteher | 20,00 € |
| - | Bereitstellung eigener Geräte (PC, Laptop, Tablet etc.) für den Sitzungsdienst Bei der ausschließlichen Bereitstellung wird auf ein Gerät der Gemeinde verzichtet. Wird ein Gerät durch die Gemeinde zur Verfügung gestellt, entfällt die Entschädigung, auch wenn weitere eigene Geräte genutzt werden. | 10,00 € |
| Der Anspruch auf die Pauschale entsteht am Beginn des Kalendermonates, in dem die ehrenamtlich Tätigen die besondere Funktion antreten. Er erlischt mit Ablauf des Kalendermonates, in dem sie aus der Funktion scheiden. |
| (3) | Nehmen ehrenamtlich Tätige mehrere Funktionen wahr, für die Anspruch auf Erhöhungen nach Abs. 2 besteht, so stehen ihnen die Erhöhungen für alle Funktionen zu. |
| (4) | Schriftführerinnen oder Schriftführer erhalten für jede Sitzung eine Aufwandsentschädigung von 20,00 €, wenn sie nicht der Körperschaft angehören. Schriftführerinnen oder Schriftführer im Ortsbeirat, die der Körperschaft angehören, erhalten 10,00 €. |
| (5) | Für die Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird neben dem Ersatz des Verdienstausfalles, der Fahrkosten und der Aufwandsentschädigung nach Abs. 3 eine Aufwandsentschädigung für jeden angefangenen Kalendertag von 55,00 € gewährt. |
| (1) | Ehrenamtlich Tätige (Gemeindevertreter, Mitglieder des Gemeindevorstandes und der Ortsbeiräte) erhalten für die Teilnahme an Fraktionssitzungen Ersatz des Verdienstausfalles, der Fahrkosten und Aufwandsentschädigung nach §§ 1, 2 und 3 Abs. 1. Fraktionssitzungen im Sinne von Satz 1 sind auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion (Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitsgruppen). |
| (2) | Ersatzpflichtig sind nur die Fraktionssitzungen, die auch tatsächlich stattgefunden haben. Die Zahl der nach Abs. 1 ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen wird auf 11 pro Jahr begrenzt. |
| (1) | Bei Dienstreisen erhalten Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, Beigeordnete, Mitglieder der Ortsbeiräte und sonstige ehrenamtlich Tätige Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten nach §§ 1 und 2. Weitere Reisekosten sind nach dem Hessischen Reisekostengesetz zu erstatten. |
| (2) | Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur, wenn die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung die Dienstreise genehmigt hat. Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung entscheidet über ihre oder seine Teilnahme selbst. In Zweifelsfällen hat sie oder er die Entscheidung der Gemeindevertretung anzurufen. Dienstreisen von Beigeordneten werden von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister genehmigt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über ihre oder seine Teilnahme selbst. |
| (3) | Für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit oder dem Mandat gilt Abs. 1 entsprechend. Die Genehmigung nach Abs. 2 kann nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 35 a Abs. 4 Satz 2 HGO nicht vorliegen. |
| (1) | Die Ansprüche auf die Entschädigungen nach §§ 1 bis 3 und 5 sind nicht übertragbar. Auf die Aufwandsentschädigungen kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden. |
| (2) | Die Entschädigungsleistungen sind innerhalb eines Jahres bei dem Gemeindevorstand schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach dem Ende der Sitzung oder der Veranstaltung bzw. des Monats. |
| (3) | Die Versteuerung der über dem Pauschalbetrag liegenden Entschädigungsleistungen übernimmt die Gemeinde nach den vom Finanzamt festgesetzten Pauschalsteuersätzen. |
| (1) | Diese Satzung tritt am 01.07.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Entschädigungssatzung der Gemeinde Eschenburg vom 16.12.2021 außer Kraft. |
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Eschenburg, den 26.06.2026