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Wochenzeitung für die Gemeinde Eschenburg
Ausgabe 38/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Niederschrift über die 21. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses der Gemeindevertretung Eschenburg

am Mittwoch, den 04.09.2024, um 19:00 Uhr,

im Bürgerhaus, OT Eibelshausen

1.

Eröffnung und Begrüßung

Der Vorsitzende des Bau- und Umweltausschusses, Hartwig Bieber, eröffnet die 21. öffentliche Sitzung des Bau- und Umweltausschusses um 19:00 Uhr und begrüßt Herrn Alexander Kern und Frau Jana Krämer von der Hermann-Hofmann-Gruppe, Herrn Andreas Richter vom Planungsbüro Kubus, die anwesenden Mitglieder, die Beigeordneten, die Gemeindevertreter sowie die Ortsbeiräte. Der Vorsitzende stellt fest, dass die Einladung form- und fristgerecht erfolgt und der Ausschuss mit 7 Mitgliedern beschlussfähig ist.

Gegen die Einladung und die Tagesordnung werden keine Einwände erhoben.

2.

Teilflächennutzungsplan „Windenergie Galgenberg“

Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB

Zu diesem Tagesordnungspunkt erfolgt die Vorstellung durch Herrn Alexander Kern, Frau Jana Krämer von der Hermann-Hofmann-Gruppe sowie Herrn Andreas Richter vom Planungsbüro Kubus.

Die HH-Erneuerbare Energien Projekt GmbH projektiert die Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) zwischen dem Galgenberg und der B 253. Die Untersuchungen für die Durchführung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens wurden durchgeführt. Auf die erste Vor-stellung des Projekts im Jahr 2016 und auf die Präsentation des Projekts in der Sitzung des Gemeindevorstands am 03.06.2024 wird verwiesen. Dem Vorhaben wurde nach den Gremienberatungen zugestimmt.

Je nach Standort von Windenergieanlagen (WEA) gibt es unterschiedliche bauplanungsrechtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen:

  • Befindet sich der Standort für eine Windenergieanlage innerhalb eines ausgewiesenen „Windenergiegebiets“, so ist die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit bereits dadurch gegeben. In Mittelhessen sind diese definiert durch die Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie (Teilregionalplan Energie Mittelhessen) und weitere bereits ausgewiesene Windgebiete.

Die beschleunigte Ausweisung des Ausbaus der Windenergie an Land ist ein zentrales Ziel in der Energiepolitik. Das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) vom 20. Juli 2022 schafft bereits Verfahrenserleichterungen für Windenergieanlagen, wenn sie in einem so genannten „Beschleunigungsgebiet“ liegen (§ 6a WindBG).

  • Außerhalb eines Windenergiegebiets bewirkt die Ausschlusswirkung des Teilregionalplans Energie, dass die Zulassungsfähigkeit des Vorhabens derzeit nicht gegeben ist, die Vor-schriften zur Beschleunigung von Genehmigungen greifen hier nicht. Mit dem Erreichen des Flächenbeitragswerts entfällt die raumordnerische Ausschlusswirkung und die Gemeinde kann in Ausübung ihrer Planungshoheit selbst ein Windenergiegebiet ausweisen*.

Im Entwicklungsbereich war die Ausweisung eines Vorranggebiets zur Nutzung der Windenergie im Teilregionalplan vorgesehen, dieses wurde letztlich aber nicht im Teilregionalplan Energie dargestellt. Damit gilt der Projektbereich weder als Windenergiegebiet noch als Beschleunigungsgebiet.

Aufgrund der hier kurz skizzierten rechtlichen Rahmenbedingungen ist das projektierte Vorhaben nicht unmittelbar nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiert und damit im vorliegenden Fall nicht zulassungsfähig.

Die Genehmigung des Vorhabens ist, trotz der weit fortgeschrittenen fachgesetzlichen Prüfungen, wegen der zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen ohne die Ausweisung eines Windenergie-gebiets zurzeit nicht mehr möglich. Dieser Sachverhalt wurde im Zuge der Zusammenstellung der immissionsschutzrechtlichen Antragsunterlagen beim Regierungspräsidium Gießen bekannt. Vor-habenträger und Regierungspräsidium stehen im stetigen engen Austausch. Im Zuge der laufenden Abstimmungen hat das Regierungspräsidium einen Weg aufgezeigt, wie die Genehmigungsfähigkeit hergestellt werden kann, der mit der Einleitung des Flächennutzungsplanverfahrens aufgegriffen wird: Die Darstellung eines Windenergiegebiets mit der ergänzenden Bezeichnung als Beschleunigungsgebiet im Flächennutzungsplan schafft die rechtliche Grundlage für eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit als Außenbereichsvorhaben nach § 35 BauGB im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zur Errichtung der Windenergieanlagen.

Mit der Flächennutzungsplanung können europarechtliche Verpflichtungen umgesetzt werden. Die EU-Richtlinie (EU) 2023/2413 im Bereich Windenergie an Land und Solarenergie verpflichtet die Mitgliedsstaaten zur Ausweisung von „Beschleunigungsgebieten“. Auf Bundesebene liegt zur Umsetzung der Richtlinie ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor (Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 in den Bereichen Windenergie an Land und Solarenergie sowie für Energiespeicheranlagen am selben Standort). Eine Länder- und Verbändeanhörung wurde durchgeführt. Bestandteil des Gesetzgebungsverfahrens sind Änderungen im Baugesetzbuch, die u.a. die Aufstellung sachlicher Teilflächennutzungspläne für Windenergiegebiete/ Beschleunigungsgebiete ermöglichen. Die sachlichen Teilflächennutzungspläne können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden.

Der Aufstellungsbeschluss ist die Grundlage für die Ausarbeitung des Flächennutzungsplanes und für die Einleitung der gesetzlichen Beteiligungsverfahren. Die Aufstellung erfolgt im zweistufigen Regelverfahren mit Umweltprüfung. Die Vorhabenträger haben die erforderlichen Fachplanungen beauftragt. Vorliegende Untersuchungen für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren erfüllen alle relevanten Voraussetzungen und können somit für die Umweltprüfung im Flächennutzungsplanverfahren verwendet werden.

Wie für die gesamte Projektentwicklung trägt der Vorhabenträger die Planungskosten für das Flächennutzungsplanverfahren.

*Der Flächenbeitragswert bezeichnet den prozentualen Anteil der Landesfläche eines Bundeslandes, der für die Nutzung durch Windkraft auszuweisen ist. In Hessen beträgt der Flächenbeitragswert, der bis zum 31.12.2027 zu erreichen ist, 1,8 %. Nach dem Beschluss der Regionalversammlung Mittelhessen (19.12.2022, StAnz Nr. 5 vom 29.01.2024) und der Feststellung des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum HMWEVW (StAnz Nr. 13 vom 25.03.2024) ist der für Hessen derzeit geltende Flächenbeitragswert von 1,8 % der Landesfläche erreicht.

Die Ortsbeiräte Roth und Simmersbach waren zu dieser Sitzung eingeladen.

Der Beschlussvorlage für die Sitzung war die nachstehende Anlage beigefügt:

  • Abbildung: Lage und räumlicher Umgriff des Windenergiegebiets/Beschleunigungsgebiets mit Darstellung der WEA-Standorte

Es wird auf einen evtl. bestehenden Interessenwiderstreit nach § 25 HGO hingewiesen.

Hiervor war kein Ausschussmitglied betroffen.

Nach der Vorstellung werden Fragen zu den Themen Inbetriebnahmezeitpunkt der Windkraftanlagen, Grundstücksverhältnisse, Abstandsflächen, Schattenwurf- und Schallschutzgutachten gestellt und durch Herrn Kern und Frau Krämer von der Hermann-Hofmann-Gruppe beantwortet.

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung zu beschließen:

Die Aufstellung eines Teilflächennutzungsplanes gem. § 2 Abs. 1 BauGB zwecks Ausweisung eines Windenergiegebietes am Galgenberg in den Gemarkungen Roth/E. und Simmersbach.

Ziel des Teilflächennutzungsplanes „Windenergie Galgenberg“ ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Windenergieanlagen als Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zu schaffen.

Abstimmungsergebnis:

7 Ja-Stimme(n), 0 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en)

3.

Gewerbegebiet Heerfeld 2. Bauabschnitt

Ökologische Ersteinschätzung, Gemarkung Eiershausen

Frau Fritschi erläutert die Vorlage kurz.

Die Biologische Planungsgemeinschaft Möller wurde mit der ökologischen Ersteinschätzung für die Erweiterung des Gewerbegebietes Heerfeld beauftragt.

Die Untersuchung erfolgte in der Vegetationsperiode 2023. Der Untersuchungsbereich erstreckte sich auf ein ca. 8 ha großes Gebiet.

Gemäß Regionalplanentwurf 2021 wird der Gemeinde Eschenburg der maximale Gewerbeflächenbedarf für die Inanspruchnahme von Flächen im Freiraum auf 8 ha für den Planungszeitraum (12 Jahre) festgelegt.

Die ökologische Ersteinschätzung ergab, dass im Südosten des Untersuchungsbereiches geschützte Biotope und Habitaten vorhanden sind. Diese Flächen sind „Tabu“ und dürfen nicht überbaut werden. Aus artenschutzrechtlichen Gründen sollte zwischen der Baufeldgrenze und den schutzwürdigen Flächen eine ausreichend große Pufferzone von mindestens 50 m eingeplant werden. Die Pufferzone soll verhindern, dass es nicht zur Veränderung des Wasserhaushaltes und zum Eintrag schädlicher Immissionen inkl. Licht, Staub und Lärm kommen kann. Um diese Pufferzone einzuhalten, könnte die Grenze des zukünftigen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes auf Höhe der Flurstücke 123 und 132 verlaufen. Gegebenenfalls werden weitere Fachgutachten z.B. hydro-geologische Gutachten zur Bestätigung der Grenze von der unteren Naturschutzbehörde gefordert.

Evtl. könnte dieses Gutachten auch genutzt werden, um die Tabufläche zu verkleinern. Es muss nachgewiesen werden, welcher Abstand zum Biotop erforderlich ist, damit eine Bebauung keine negativen Auswirkungen hat.

Im nördlichen Planungsraum wurde der Planungswiderstand, mit Ausnahme der Feldlerche, mit mittel bis gering beurteilt. Da die Feldlerche nachgewiesen wurde, muss im Rahmen der Bauleitplanung für diese ein Ersatzbiotop gefunden werden. Dies ist jedoch allgemein relativ problemlos möglich.

Im Regionalplanentwurf 2022 ist unter G2908 die Fläche von ca. 3,3 ha (in den beigefügten Liegenschaftsauszügen als III. BA dargestellt) VRG Industrie und Gewerbe Planung dargestellt. Die Gemeinde hat eine Stellungnahme zu diesem Gebiet abgegeben, in der dargelegt wurde, dass diese Fläche aufgrund der topografischen Lage und der ungünstigen Erschließungsbedingungen reduziert und somit darauf verzichtet werden sollte.

Aufgrund dieser Stellungnahme wird vorgeschlagen, das Regierungspräsidium nochmals anzuschreiben und darum zu bitten, dass der „dritte Bauabschnitt“ aufgrund der ökologischen Ersteinschätzung im weiteren Verfahren berücksichtigt wird.

Nach dem Beschluss des Gemeindevorstandes wurde, vorbehaltlich der Zustimmung des Bau- und Umweltausschusses und der Gemeindevertretung, das Regierungspräsidium angeschrieben, um abzuklären, ob eine entsprechende Änderung im derzeitigen Regionalplanentwurfes-Verfahren möglich ist.

Dies wird derzeit noch durch das Regierungspräsidium geklärt.

Im nächsten Schritt kann die grundsätzliche Verkaufsbereitschaft der Eigentümer*innen im möglichen 2. Bauabschnitt Heerfeld abgefragt werden.

Der Beschlussvorlage für die Sitzung waren nachstehende Anlagen beigefügt:

  • Faunistisch-floristische Planungsanalyse und ökologische Ersteinschätzung - Stand Mai 2024

  • Faunistische Planungsraumanalyse und Ersteinschätzung - Habitate und 2023 beobachtete wertgebende Arten

  • Legende zu Faunistische Planungsraumanalyse und Ersteinschätzung - Habitate und 2023 beobachtete wertgebende Arten

  • Faunistische Planungsraumanalyse und Ersteinschätzung - Habitate und 2023 beobachtete wertgebende Arten - Wertstufen

  • Tabu-Flächen - keine Bebauung

  • Zusammenstellung der Flächen Heerfeld gem. Regionalplan, Flächennutzungsplan, Bebauungsplan

  • Liegenschaftsauszug mögliche Bauabschnitte

  • Liegenschaftsauszug Abfrage Eigentümer*innen

Der Ortsbeirat Eiershausen war zu dieser Sitzung eingeladen.

Es wird auf einen evtl. bestehenden Interessenwiderstreit nach § 25 HGO hingewiesen.

Hiervor ist kein Ausschussmitglied betroffen.

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung zu beschließen:

Auf der Grundlage der ökologischen Ersteinschätzung die Eigentümer*innen in dem ca. 5,2 ha großen Geltungsbereich anzuschreiben und deren grundsätzliche Verkaufsbereitschaft abzufragen. Weiterhin wird eine geänderte Stellungnahme zum Regionalplanentwurf Mittelhessen betr. des möglichen dritten Bauabschnittes auf der Grundlage der ökologischen Ersteinschätzung beschlossen.

Abstimmungsergebnis:

7 Ja-Stimme(n), 0 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en)

4.

Bauleitplanverfahren/Baulandumlegungsverfahren

„Auf dem Löhchen“, Gemarkung Hirzenhain

Artenschutzgutachten und aktueller Sachstand im Verfahren

Frau Fritschi erläutert die Vorlage kurz.

Die ökologische Bestandsaufnahme für das Gebiet „Auf dem Löhchen“, in der Gemarkung Hirzenhain wurden in der Vegetationsperiode 2023 durchgeführt. Im Anschluss daran wurde das Artenschutz-Gutachten erstellt (Stand Juli 2024).

Es wird auf die Unterlagen, die der Informationsvorlage beilagen, verwiesen:

  • Biotoptypenkartierung faunistisch-floristische Planungsraumanalyse, Kartierungen und artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Stand Juli 2024

  • Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Anhang 1 - Prüfbögen der artweisen Konfliktanalyse

  • Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Anhang 2 - Tabelle zur Darstellung der Betroffenheit allgemein häufiger Vogelarten

  • Bestands- und Konfliktplan

  • Bestandsbewertung

Das ökologische Gutachten ist für das Bauleitplanverfahren gem. § 13a BauGB erforderlich.

Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass einer Bebauung in diesem Gebiet nichts entgegensteht. Es wird lediglich eine Bauzeitenregelung für die Freimachung des Planbereiches (nur zulässig im Zeitraum vom 01. Oktober bis 28. Februar) aufgenommen.

Aktueller Stand Baulandumlegungsverfahren:

Der Gemeindevorstand hat mit Beschluss vom 27.11.2023 für einzelne Grundstücke im Umlegungsgebiet „Auf dem Löhchen“ die 1. Vorwegnahme der Entscheidung gem. § 76 BauGB beschlossen.

Im Nachgang an diesen Beschluss wurde das Amt für Bodenmanagement mit der Erstellung der entsprechenden Unterlagen (Auszüge aus dem Umlegungsplan-Vorwegnahmebeschluss inkl. Empfangsbestätigungen und Rechtsmittelverzichtserklärungen) beauftragt.

Da die Zustellung ebenfalls an die Nacherben (diese waren jedoch nicht immer bekannt) erfolgen musste, konnte derzeit noch keine Bekanntmachung des Umlegungsplanes in der Wochenzeitung erfolgen. Dies wird in den weiteren Umlegungsschritten erfolgen.

Dem Bau- und Umweltausschuss wird die Vorlage zur Kenntnis gegeben.

5.

Eschenburgturm/Aussichtsturm

Drohnenaufnahmen

Reiner Müller erläutert die Vorlage und zeigt die erstellten Drohnenaufnahmen des Standortes „Hornberg“, die durch das Planungsbüro Kubus erstellt wurden.

Aus diesen Drohnenaufnahmen wird ersichtlich, dass bei Erhalt der Douglasien eine Turmhöhe von mindestens 40 Metern (ca. 240 Stufen) erforderlich wäre. Für eine Turmhöhe von mehr als 30 Metern gelten spezielle genehmigungsrechtliche Vorgaben (Sonderbau), die eine Genehmigung im Außenbereich nach § 35 BauGB noch schwieriger machen.

Die Rodung der Douglasien wäre nicht ohne eine Rodungs- und naturschutzrechtliche Genehmigung möglich, da es sich hierbei um einen gesunden ca. 10.000 m² großen Baumbestand handelt.

Aufgrund der angesprochenen Sonderbauvorschriften und des nicht zu rodenden gesunden Waldbestandes spricht sich der Bau- und Umweltausschuss dafür aus, das Projekt „Eschenburgturm/Aussichtssturm“ vorerst nicht weiterzuverfolgen und zu den Akten zu legen.

6.

Fragen und Mitteilungen

Bürgermeister Konrad gibt Informationen zu folgenden Themen:

Sanierung L 3043 Eibelshausen- Steinbrücken startet am 23.09.2024

Zielabweichung für „Wiederbelebung“ des Wissenbacher Markts genehmigt

Stadt Dillenburg will gegen Bescheid des Landes klagen

Norma will Eiershäuser Straße 49 übernehmen

Eigener Firmen-Standort für Questalpha wird geplant

Planverfahren für Kettenbach kommt zum Ziel

Positive Stellungnahme des Ortsbeirates Eiershausen für Mobilfunk-Standort beim Gewerbegebiet Heerfeld

Für Funkmast aufm Roth übernimmt DFMG (Telekom) die Planung

Bürgerversammlung für Funkmast und Windpark Galgenberg am 8. Oktober 2024

Lob für Endausbau am Eckeweg, OT Roth

Widerspruch zu Straßenbeiträge Rehgartenstraße, OT Eibelshausen abgelehnt

Eschenburg blüht: „Kommission Zukunft“ verteilt Blumenzwiebeln am Markt-Sonntag nach Quiz in Wochenzeitung

Notartermin zum Kauf des Ladenlokals am Marktplatz 2 steht an

Dorfplatz Wissenbach fast fertig

Kunstrasenplatz im Holderbergstadion ist fertig, Laufbahn folgt

Neuer Bauingenieur bei der Gemeinde Eschenburg

Bewerbung für Rathaus-Lehre bis 05.09.2024

Es werden folgende Fragen gestellt:

-

Lebensmittel- und Getränkemarkt Eiershäuser Straße 49 (Bieber)

-

Sanierung von Wirtschaftswegen (Gerd Müller)

Weitere Fragen werden nicht gestellt.

Ausschussvorsitzender

Schriftführerin

Hartwig Bieber

Katharina Fritschi