Gemäß § 6 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes vom 23. November 2006 (GVBl. I S. 606) wird verordnet:
§ 1
Abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes wird das Offenhalten aller Verkaufsstellen in Eschenburg am
09. Oktober 2022 aus Anlass des Herbstmarktes in Eschenburg
freigegeben.
Die Offenhaltung ist beschränkt für die Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündigung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
Eschenburg, den 20. September 2022