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Wochenzeitung für die Gemeinde Eschenburg
Ausgabe 4/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Haushaltssatzung der Gemeinde Eschenburg für das Haushaltsjahr 2024

Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung

1. Haushaltssatzung

Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. 2005 I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung stiftungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Eschenburg am 14.12.2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird

im Ergebnishaushalt

im ordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

-21.740.000 €

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

22.425.000 €

mit einem Saldo von

685.000 €

im außerordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

-410.000 €

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

0 €

mit einem Saldo von

-410.000 €

mit einem Fehlbedarf von

275.000 €

im Finanzhaushalt

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit auf

-385.500 €

und dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

895.000 €

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-4.955.500 €

mit einem Saldo von

-4.060.500 €

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

1.600.000 €

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

-701.500 €

mit einem Saldo von

898.500 €

mit einem Zahlungsmittelbedarf des

Haushaltsjahres von

-3.547.500 €

festgesetzt.

Ergebnishaushalt:

Ausgleich des Fehlbedarfs im Ergebnishaushalt (ordentliches Ergebnis) 2024 - 2027 (§ 92 Abs. 5 Nr. 1)

Ergebnisrücklage

2024

2025

2026

2027

Summe

Fehlbedarfe

-9.896.030,96 €

685.000 €

370.000 €

495.000 €

470.000 €

2.020.000 €

Finanzhaushalt:

Zahlungsmittelüberschuss aus lfd. Verwaltungstätigkeit und Auszahlungen für ordentliche Tilgungen von Krediten und Zahlungen an das Sondervermögen Hessenkasse (§ 92 Abs. 5 Nr. 2)

2024

2025

2026

2027

Summe

Zahlungsmittelfluss

-385.000 €

178.000 €

81.000 €

104.000 €

-22.000 €

Tilgung Kredite u. Hessenkasse

701.500 €

791.500 €

886.500 €

971.500 €

3.351.000 €

Saldo

1.086.500 €

613.500 €

805.500 €

867.500 €

3.373.000 €

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2024 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 1.600.000 EUR festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2024 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 400.000 EUR festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2024 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 1.000.000 EUR festgesetzt.

§ 5

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2024 wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a)

für land- und forstwirtschaftliche

Betriebe (Grundsteuer A) auf

400 v. H.

b)

für Grundstücke (Grundsteuer B) auf

400 v. H.

2.

Gewerbesteuer auf

380 v. H.

§ 6

Es gilt das von der Gemeindevertretung am 14.12.2023 beschlossene Haushaltssicherungskonzept.

§ 7

Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans am 14.12.2023 beschlossene Stellenplan.

§ 8

Erheblichkeitsgrenzen §§ 98, 100 HGO und § 12 GemHVO, Deckungsfähigkeit, Stellenplan:

§ 98 II Nr. 3 HGO

Ein Nachtragshaushalt ist aufzustellen, wenn die Aufwendungen eines Budgets um 5 % überschritten werden und die Überschreitung mindestens 25.000 € beträgt. Die Grenze gilt nicht, wenn die Mehraufwendungen durch Mehrerträge, die mit den Mehraufwendungen im direkten Zusammenhang stehen, gedeckt sind. Diese Aufwandspositionen entfallen bei der Berechnung der Budgetüberschreitungen. Das gleiche gilt für Personalaufwendungen, wenn die Personalaufwendungen des gesamten Haushaltes nicht überschritten werden.

§ 98 II Nr. 4 HGO

Ein Nachtragshaushalt ist aufzustellen, wenn zusätzliche Investitionen und Investitionsförderungen im Umfang von 50.000 € pro Einzelfall geleistet werden sollen.

§ 100 HGO

Die Gemeindevertretung entscheidet bei über- oder außerplanmäßigen Ausgaben, wenn diese im Einzelfall 50.000 € überschreiten, sofern diese nicht auf gesetzlichen, vertraglichen oder tariflichen Verpflichtungen beruhen.

§ 12 GemHVO

Die Erheblichkeitsgrenze wird bei 100.000 € festgelegt.

Deckungsfähigkeit

Mehrerträge der Gewerbesteuer können zur Deckung von Mehraufwendungen bei der Gewerbesteuerumlage und der Heimatumlage verwendet werden.

Stellenplan

Freie und freiwerdende Stellen sind mit einer Stellenbesetzungssperre versehen. Diese Stellenbesetzungssperre kann, auch für einzelne Stellen, durch Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses aufgehoben werden.

35713 Eschenburg, 15.12.2023

Der Gemeindevorstand
...............................................
Konrad
Bürgermeister
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die nach § 97a HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:

Landrat des Lahn-Dill-Kreises - als Behörde der Landesverwaltung

Postfach 19 40

35573 Wetzlar

Aufsichts- und Kreisordnungsbehörden, Verkehr

- Kommunal- und Finanzaufsicht-

Datum: 29. Dezember 2023

Unser Zeichen.: 15.1 - FA - 221.2 (532009)

Ansprechpartner: Herr Jochem

Gemäß den §§ 97a, 92a 102, 103 und 105 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der aktuell gültigen Fassung erteile ich dem Gemeindevorstand der Gemeinde Eschenburg mit Blick auf die genehmigungsbedürftigen Inhalte der Haushaltssatzung 2024 folgende

I. Aufsichtsbehördliche Genehmigung 2024:

a.

Das (freiwillig) aufgestellte und beschlossene Haushaltssicherungskonzept (HSK) wird unter Auflagen genehmigt.

b.

Der Gesamtbetrag der Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 103 HGO in Höhe von bis zu 1.600.000 € (i. W.: eine Million sechshunderttausend Euro) wird genehmigt.

c.

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 102 HGO zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren in Höhe von 400.000 € (i. W.: vierhunderttausend Euro) wird genehmigt.

d.

Der festgesetzte Höchstbetrag der Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen nach § 105 HGO bis zu 1.000.000 € (i. W.: eine Million Euro) wird ebenfalls genehmigt.

Eine Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich war nicht vorliegend und bedurfte somit naturgemäß keiner Genehmigung.

Die Genehmigung ist gemäß §§ 92 Abs. 5, 102, 103 und 105 HGO mit den nachstehenden Auflagen verbunden, die in der ebenfalls beigefügte Begleitverfügung erläutert und begründet werden.

Auflagen

  1. Bis zum 31. Januar 2024 bitte ich um eine schriftliche Information, wie und wann Sie den nach wir vor bestehenden Prüfungsrückstand bei den Jahresabschlüssen weiter minimieren und im Sinne der Vorgaben des § 114 Abs. 1 HGO gänzlich abbauen wollen.
  2. Die Aufstellung des Abschlusses 2023 hat diesmal wirklich fristgerecht im Sinne der Vorgaben des § 112 Abs. 5 HGO bis zum 30.04.2024 zu erfolgen. Über die Überlassung des zeitgerechten Aufstellungsbeschluss des Gemeindevorstandes und der „drei Rechnungen“ im Sinne von § 112 Abs. 2 HGO wird bis zum 15. Mai 2024 gebeten.
  3. Im Sinne der geregelten Kommunikation und mit Blick auf die Vorgaben des § 50 Abs. 3 HGO ist die Gemeindevertretung in geeigneter Form über die Aufsichtsbehördliche Genehmigung inkl. der Haushaltsbegleitverfügung zu informieren. Einen Beleg dafür und den Nachweis der öffentlichen Bekanntmachung (mit Auflagen) i. S. v. § 97 Abs. 4 HGO bitte ich bis zum 31. Januar 2024 zu übersenden.
  4. An Ihrem sehr gut konzipierten Berichtswesen in Sinne von § 28 HGO GemHVO möchte ich aufgrund der Haushaltslage der Gemeinde weiterhin ausdrücklich teilhaben. Bis zum 31. Januar 2024 bitte ich deswegen um Mitteilung, zu welchen Stichtagen Sie 2024 den Gremien gemäß § 28 GemHVO turnusmäßig berichten werden. Die jeweiligen Berichte bitte ich mir dann innerhalb von vier Wochen nach dem Stichtag ebenfalls zu übersenden.
in Vertretung
Ulrich Jochem
Verwaltungsoberrat

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 26. Januar bis 05. Februar 2024 im Rathaus, Nassauer Straße 11, OT Eibelshausen, Zimmer 2.08 zu folgenden Uhrzeiten öffentlich aus:

montags bis freitags

von 08.30 bis 12.00 Uhr

und montags

von 14.00 bis 16.30 Uhr

sowie dienstags und donnerstags

von 14.00 bis 15.30 Uhr

35713 Eschenburg, den 17.01.2024

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Eschenburg
..........................................
Konrad
Bürgermeister