am Donnerstag, den 29.09.2022
| 1. | Eröffnung und Begrüßung |
Der Vorsitzende des Haupt- und Finanzausschusses Rolf Dietrich eröffnet die Sitzung und begrüßt die Anwesenden. Er stellt die Beschlussfähigkeit des Ausschusses fest.
Gegen die Ladung und die Tagesordnung werden keine Einwände erhoben.
| 2. | Antrag der FWG-Fraktion – Heizöl-Sammelbestellung |
Der Antrag lautet:
„Die Gemeindevertretung möge beschließen, den Gemeindevorstand dahingehend zu beauftragen, die Sammelbestellung von Heizöl bei der Gemeinde Eschenburg in den einzelnen Ortsteilen aufzunehmen und zu koordinieren.“
Empfehlung:
Nach eingehender Beratung stellt der Ausschuss eine Beschlussfassung über diesen Antrag aus den folgenden Gründen zurück.
Die Heizölpreise unterliegen zur Zeit starken Schwankungen und zwischen frühester Bestellung und Vergabe der Heizölsammelbestellung liegen bis zu 3 Wochen. Dadurch besteht ein zu hohes Risiko für die Besteller bezüglich des dann ermittelten Preises.
Es bestehen Bedenken, ob die Gemeinde nicht doch für ausfallende Zahlungen bzw. nicht abgenommene Heizölmengen haften muss.
Das Thema soll im nächsten Jahr wieder aufgegriffen werden.
Dieser Punkt ist von der Tagesordnung der Gemeindevertretung in der nächsten Woche zurückzuziehen.
Abstimmungsergebnis:
7 Ja-Stimme(n), 0 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en)
| 3. | Änderung der Wasserversorgungssatzung |
Die Wassergebühren werden im zweijährigen Rhythmus neu kalkuliert.
Das Büro Rösch hat die Neukalkulation der kostendeckenden Gebührensätze für die Jahre 2023/2024 vorgelegt. Parallel dazu erfolgte die ebenfalls erforderliche Nach-Kalkulation der Wirtschaftsjahre 2019 und 2020. Die Unter- bzw. Überdeckungen müssen in einem Zeitraum von fünf Kalenderjahren ausgeglichen werden und sind somit in der neuen Kalkulation zu berücksichtigen.
Die Kostenunterdeckung aus 2019 in Höhe von 10.983,03 € wirkt sich gebührenerhöhend in der Kalkulation 2023 aus.
Die Kostenunterdeckung aus 2020 in Höhe von 149.608,92 € wird zu 50 % in 2024 berücksichtigt und wirkt sich gebührenerhöhend aus. 50 % der Unterdeckung werden in die Kalkulation des Jahres 2025 einfließen.
Um nicht in beiden Kalenderjahren 2023/2024 die Gebühren neu festsetzen zu müssen, schlägt die Betriebsleitung in Verbindung mit dem Rechtsanwaltsbüro Rösch für die beiden Jahre einen Mittelwert vor.
Als Ergebnis der Kalkulation ergeben sich nachstehende kostendeckende Gebührensätze:
| Bestand | Neukalkulation | Neukalkulation | Mittelwert - neu | Abweichung | |||||
| 2021/2022 | 2023 | 2024 | 2023/2024 | 2021/2022 zu 2023/2024 | |||||
| Netto | Brutto | Netto | Brutto | Netto | Brutto | Netto | Brutto | Netto | Brutto |
| €/m³ | €/m³ | €/m³ | €/m³ | €/m³ | €/m³ | €/m³ | €/m³ | €/m³ | €/m³ |
| 2,06 € | 2,20 € | 2,17 € | 2,32 € | 2,22 € | 2,38 € | 2,20 € | 2,35 € | + 0,14 € | 0,15 € |
| Nenngröße | Bestand | Neukalkulation-Mittel | Abweichung | ||||
| der Wasserzähler | 2021/2022 | 2023/2024 | 2021/2022 zu 23/24 | ||||
| Größe | Anzahl | Netto | Brutto | Netto | Brutto | Netto | Brutto |
| Stck | €/m³ | €/m³ | €/m³ | €/m³ | €/m³ | €/m³ | |
| Q3 - 2,5 m³ | 3555 | 4,05 € | 4,33 € | 5,03 € | 5,38 € | + 0,98 € | 1,05 € |
| Q3 - 6 m³ | 11 | 11,69 € | 12,51 € | 13,17 € | 14,09 € | + 1,48 € | + 1,58 € |
| Q3 - 10 m³ | 10 | 16,36 € | 17,51 € | 17,07 € | 18,26 € | + 0,71 € | + 0,75 € |
| Q3 - 16 m³ | 6 | 38,83 € | 41,55 € | 40,97 € | 43,84 € | + 2,14 € | + 2,29 € |
| DN 80 | 2 | 92,92 € | 99,42 € | 97,83 € | 104,68 € | + 4,91 € | + 5,26 € |
| DN 100 | 3 | 145,80 € | 156,01 € | 155,76 € | 166,66 € | + 9,96 € | + 10,65 € |
Die ansteigenden Gebühren in der Trinkwasserversorgung sind zum einen auf die negativen, sich gebührenerhöhend auswirkenden Ergebnisse der Jahre 2019 und 2020 und auf die Kostensteigerungen der letzten zwei bis drei Jahre in allen Bereichen zurückzuführen.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass Kostenunterdeckungen bzw. Kostenüberdeckungen in den zukünftigen Gebührensätzen nur dann berücksichtigt werden können, wenn zuvor kostendeckende Kalkulationen beschlossen wurden.
Zur Umsetzung der Gebührenerhöhung ist eine Änderung der Wasserversorgungsatzung in den §§ 25 und 27 erforderlich.
§ 25 Grundgebühr
Die Grundgebühr für die nachfolgenden Zählergrößen beträgt monatlich für einen Wasserzähler
| Zähler
| Grundgebühr netto | Grundgebühr einschl. Umsatzsteuer | |
| Nenngröße Q3 | 2,5 m² | 5,03 € | 5,38 € |
| Nenngröße Q3 | 6,0 m³ | 13,17 € | 14,09 € |
| Nenngröße Q3 | 10,0 m³ | 17,07 € | 18,26 € |
| Nenngröße Q3 | 16 m³/DN 50 | 40,97 € | 43,84 € |
| FlowIQ3100 | DN 80 | 97,63 € | 104,46 € |
| FlowIQ3100 | DN 100 | 155,76 € | 166,66 € |
| (1) | Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 KAG Gebühren. |
| (2) | Die Gebühr bemisst sich nach der Menge (m³) des zur Verfügung gestellten Wassers. Ist eine Messeinrichtung ausgefallen, oder wird der Gemeinde bzw. einem Beauftragten der Zutritt zu den Messeinrichtungen verweigert oder ist das Ablesen der Messeinrichtungen aus sonstigen Gründen nicht möglich, schätzt die Gemeinde den Verbrauch nach pflichtgemäßem Ermessen. |
| (3) | Die Gebühr beträgt pro m³ 2,20 € netto zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer pro m³ 2,35 € brutto. |
Empfehlung:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung, die §§ 25 und 27 der Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Eschenburg (WVS) auf der Grundlage der Gebührenkalkulation zum 01.01.2023 zu ändern und die dem Original-Protokoll beigefügte Änderungssatzung zu beschließen.
Abstimmungsergebnis:
7 Ja-Stimme(n), 0 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en)
| 4. | Änderung der Entwässerungssatzung |
Die Abwassergebühren werden im zweijährigen Rhythmus neu kalkuliert. Das Büro Rösch hat die Neukalkulation der kostendeckenden Gebührensätze vorgelegt.
Die Neukalkulation sowohl der Schmutzwassergebühr als auch der Niederschlagswassergebühr 2023/2024 erfolgt in Verbindung mit einer Nachkalkulation der Jahre 2019 und 2020 noch zusätzlich für das Jahr 2018, dass bislang noch nicht berücksichtigt wurde und spätestens in die Kalkulation 2023 einfließen muss.
| A | Für die Schmutzwassergebühr ergibt sich: |
|
| In 2018 eine Kostenüberdeckung (38.137,61 €) die sich gebührenmindernd für das Jahr 2023 auswirkt. |
|
| In 2019 eine Kostenunterdeckung (16.759,38 €), die sich gebührenerhöhend für das Jahr 2024 auswirkt. |
|
| In 2020 eine Kostenüberdeckung (87.122,03 €), die zu 50 % im Jahr 2024 berücksichtigt wird und sich gebührenmindernd auswirkt. |
|
| 50 % der Kostenüberdeckung werden in die Kalkulation 2025 einfließen. |
| B | Niederschlagswassergebühr |
|
| In 2018 eine Kostenüberdeckung (64.650,96 €) die sich gebührenmindernd für das Jahr 2023 auswirkt. |
|
| In 2019 eine Kostenüberdeckung (56.695,37 €), die sich gebührenmindernd für das Jahr 2024 auswirkt. |
|
| In 2020 eine Kostenüberdeckung (76.025,49 €), die zu 50 % im Jahr 2024 berücksichtigt wird und sich gebührenmindernd auswirkt. |
|
| 50 % der Überdeckung werden in die Kalkulation 2025 einfließen. |
Um nicht in beiden Kalenderjahren die Gebühren neu festsetzen zu müssen, schlägt die Betriebsleitung in Verbindung mit dem Rechtsanwaltsbüro Rösch für die beiden Jahre 2023/2024 die Bildung eines Mittelwertes vor.
Als Ergebnis der Kalkulation ergibt sich eine kostendeckende:
| Mittel-Bestand | Neukalkulation
| Mittel-Neu | Abweichung | |
| 2021/2022 | 2023 | 2024 | 2023/2024 | Neu zu 2021/2022 |
| Brutto | Brutto | Brutto | Brutto | Brutto |
| €/m³ | €/m³ | €/m³ | €/m³ | €/m³ |
|
| ||||
| 2,29 € | 2,70 € | 2,37 € | 2,54 € | +0,25 €/m³ |
Unter Berücksichtigung der v. g. Ergebnisse würde sich für das Jahr 2023 eine Schmutzwassergebühr in Höhe von 2,70 € und für das Jahr 2024 eine Schmutzwassergebühr in Höhe von 2,37 € ergeben. Der Mittelwert liegt bei = 2,54 € pro m³ (brutto).
| Mittel-Bestand | Neukalkulation
| Mittel-Neu | Abweichung | |
| 2021/2022 | 2023 | 2024 | 2023/2024 | Neu zu 2021/2022 |
| Brutto | Brutto | Brutto | Brutto | Brutto |
| €/m² | €/m³ | €/m² | €/m² | €/m² |
|
| ||||
| 0,50 € | 0,48 € | 0,40 € | 0,44 € | ./. 0,06 €/m² |
Die Kalkulation ergibt eine Gebühr von 0,48 €/m² für das Jahr 2023 und eine Gebühr von 0,40 €/m² für das Jahr 2024. Der Mittelwert beträgt hier 0,44 pro m² (brutto).
Es wird noch darauf hingewiesen, dass Kostenunterdeckungen bzw. Kostenüberdeckungen im Rahmen der Nachkalkulation nur dann bei zukünftigen Gebührensätzen ausgeglichen werden können, wenn zuvor kostendeckende Gebührensätze beschlossen wurden.
Hierfür ist es erforderlich, den § 24 sowie den § 26 entsprechend zu ändern.
Des Weiteren soll der § 29 der Entwässerungssatzung angepasst werden.
Die textlichen Festsetzungen in den Abs. (1) – (4) bleiben unverändert, lediglich die Gebührenhöhe ändert sich, so dass es dann in Abs. (1) heißt:
| 1. | Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro m² wird eine Gebühr von 0,44 € jährlich erhoben. |
Die textlichen Festsetzungen in den Abs. (1) und (2) bleiben unverändert, lediglich die Gebührenhöhe ändert sich in beiden Absätzen.
| 1. | Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück. Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch 2,54 EUR. |
| 2. | Gebührenmaßstab für das Einleiten nicht häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück unter Berücksichtigung des Verschmutzungsgrads. |
|
| Der Verschmutzungsgrad wird grundsätzlich durch Stichproben - bei vorhandenen Teilströmen in diesen - ermittelt und als chemischer Sauerstoffbedarf aus der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe (CSB) nach DIN 38409-H41 (Ausgabe Dezember 1980) dargestellt. |
|
| Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch 2,54 EUR bei einem CSB bis 600 mg/l; bei einem höheren CSB kann die Gebühr mit dem Ergebnis der Formel 0,5 x festgestellter CSB + 0,5 600 vervielfacht werden. |
|
| Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad nur im Abwasser eines Teilstroms der Grundstücksentwässerungsanlage festgestellt, wird die erhöhte Gebühr nur für die in diesen Teilstrom geleitete Frischwassermenge, die durch private Wasserzähler zu messen ist, berechnet. Liegen innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Feststellungen des Verschmutzungsgrads vor, kann die Gemeinde der Gebührenfestsetzung den rechnerischen Durchschnittswert zugrunde legen. |
Im Bereich der Verwaltungsgebühren sollte eine Angleichung der Wasserversorgungssatzung und Entwässerungssatzung angestrebt werden.
Daher schlägt die Betriebsleitung folgende Änderung des § 29 vor:
| (1) | Für jedes Ablesen eines privaten Wasser- oder Abwasserzählers ist eine Verwaltungsgebühr von 2,60 € zu zahlen. |
| (2) | Für jede gewünschte Zwischenablesung einer gemeindlichen oder privaten Messeinrichtung hat der Antragsteller eine Verwaltungsgebühr von 12,80 € zu entrichten; für den zweiten und jeden weiteren Zähler ermäßigt sich die Verwaltungsgebühr auf jeweils 2,60 €. |
| (1) | Für jedes vom Anschlussnehmer veranlasste Ablesen einer privaten Wasser- oder Abwassermesseinrichtung erhebt die Gemeinde eine Verwaltungsgebühr von 15,00 €. |
| (2) | Für jede gewünschte Zwischenablesung einer gemeindlichen oder privaten Messeinrichtung hat der Antragsteller eine Verwaltungsgebühr von 15,00 € zu entrichten; für den zweiten und jeden weiteren Zähler ermäßigt sich die Verwaltungsgebühr auf jeweils 3,50 €. |
| neu | |
| (3) | Der Verwaltungsaufwand für die „Überwachung der Einleitung“ § 9 (EWS) beträgt pro Einzelfall 10,00 € und wird mit den tatsächlich entstandenen Untersuchungskosten des beauftragten, staatlich anerkannten Untersuchungslabors angefordert und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig und zahlbar. |
Empfehlung:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung, die §§ 24, 26 und 29 der Entwässerungssatzung der Gemeinde Eschenburg (EWS) auf der Grundlage der Gebührenkalkulation zum 01.01.2023 zu ändern und die dem Original-Protokoll beigefügte Änderungssatzung zu beschließen.
Abstimmungsergebnis:
7 Ja-Stimme(n), 0 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en)
| 5. | Jahresabschluss 2012 - Feststellung |
Das Amt für Revision und Vergabe des Lahn-Dill-Kreises (RPA) hat den Jahresabschluss 2012 der Gemeinde Eschenburg geprüft.
Der vorliegende Jahresabschluss besteht aus:
| 1) | der Vermögensrechnung (Bilanz), |
| 2) | der Ergebnisrechnung und |
| 3) | der Finanzrechnung. |
Der Jahresabschluss ist durch einen Rechenschaftsbericht zu erläutern.
Dem Jahresabschluss sind als Anlagen beigefügt:
| 1) | ein Anhang, in dem die wesentlichen Posten des Jahresabschlusses zu erläutern sind, mit Übersichten über das Anlagevermögen, die Forderungen und die Verbindlichkeiten sowie |
| 2) | eine Übersicht über die in das folgende Jahr zu übertragenden Haushaltsermächtigungen. |
Der Abschluss und der Schlussbericht des RPA sind vom Gemeindevorstand der Gemeindevertretung vorzulegen (§ 113 HGO).
Die Gemeindevertretung beschließt über den geprüften Jahresabschluss und entlastet den Gemeindevorstand. Der Beschluss über den Jahresabschluss und die Entlastung des Gemeindevorstandes ist öffentlich bekannt zu machen und der Jahresabschluss ist an sieben Tagen öffentlich auszulegen.
Jahresabschluss:
Das Haushaltsjahr 2012 schließt in der Ergebnisrechnung mit einem Überschuss von 176.903,09 € ab. Dieser gliedert sich wie folgt auf:
| Ordentliches Ergebnis | -120.068,03 € (Fehlbedarf) |
| Außerordentliches Ergebnis | 296.971,12 € (Überschuss) |
Das Eigenkapital hat sich gegenüber dem Vorjahr um 7.584.879,42 € erhöht. Diese Veränderung ergibt sich u. a. aus der Tatsache, dass im Jahresabschluss 2012 die Nettoposition ergebnisneutral berichtigt wurde sowie, aufgrund einer gesetzlichen Änderung, eine Teilauflösung der Rückstellungen aus Kreis- und Schulumlage erfolgte.
Der Finanzmittelbestand hat sich im Haushaltsjahr 2012 von 663.398,43 € auf 953.342,37 € verbessert.
Der Gemeinde wurde der uneingeschränkte Prüfungsvermerk erteilt.
Wir haben den Jahresabschluss der Gemeinde Eschenburg, bestehend aus der Vermögensrechnung zum 31. Dezember 2012, der Ergebnisrechnung und der Finanzrechnung für das Haushaltsjahr vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 sowie den Anhang einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden geprüft. Darüber hinaus haben wir den Rechenschaftsbericht der Gemeinde Eschenburg für das Haushaltsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012 geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen unter Berücksichtigung des von der Gemeinde angewandten Beschleunigungserlasses vom 30. Juli 2014 des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport den gesetzlichen Vorschriften, Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden- und Finanzlage der Gemeinde Eschenburg zum 31. Dezember 2012 sowie ihrer Ertragslage für das Haushaltsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 und vermittelt der dem Jahresabschluss beigefügte Rechenschaftsbericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gemeinde.
In allen wesentlichen Belangen steht der Rechenschaftsbericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht unter Berücksichtigung des von der Gemeinde angewandten Beschleunigungserlasses vom 30. Juli 2014 des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport den gesetzlichen Vorschriften und stellt die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zutreffend dar. Gemäß § 128 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 HGO erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Rechenschaftsberichtes geführt hat.
Eingeschränktes Prüfungsurteil zur Ordnungsmäßigkeit der Haushaltswirtschaft:
Im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses haben wir die Ordnungsmäßigkeit der Haushaltswirtschaft der Gemeinde Eschenburg für das Haushaltsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012 geprüft. Nach unserer Beurteilung und aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse hat die Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr 2012, mit Ausnahmen der im folgenden Abschnitt „Grundlage für die Prüfungsurteile“ genannten Feststellungen, insgesamt den geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprochen. Im Rahmen der stichprobenartig durchgeführten Prüfungen wurden, mit Ausnahme der im folgenden Abschnitt genannten Einschränkung, keine Sachverhalte festgestellt, dass den Grundsätzen der Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit nicht entsprochen
wurde.
Die haushaltswirtschaftliche Lage der Gemeinde Eschenburg gewährleistet die stetige Aufgabenerfüllung nur unter der Voraussetzung, dass die Liquidität weiterhin über Kassenkredite gesichert werden kann. Den Liquiditätskrediten kommt damit weiterhin, entgegen ihrem gesetzlichen Zweck, faktisch eine Finanzierungsfunktion für laufende zahlungswirksame Aufwendungen und die Tilgung von Krediten zu.
Empfehlung:
Der Jahresabschluss 2012 wird mit folgendem Ergebnis beschlossen und der Gemeindevorstand wird gemäß § 114 HGO entlastet:
von 663.398,43 € aus und beträgt zum Bilanzstichtag 953.342,37 €.
Abstimmungsergebnis:
7 Ja-Stimme(n), 0 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en)
| 6. | Jahresabschluss 2013 - Feststellung |
Das Amt für Revision und Vergabe des Lahn-Dill-Kreises (RPA) hat den Jahresabschluss 2013 der Gemeinde Eschenburg im beschleunigten Verfahren geprüft.
Der vorliegende Jahresabschluss besteht aus:
| 1. | der Vermögensrechnung (Bilanz), |
| 2. | der Ergebnisrechnung und |
| 3. | der Finanzrechnung. |
Der Jahresabschluss ist durch einen Rechenschaftsbericht zu erläutern.
Dem Jahresabschluss sind als Anlagen beigefügt:
| 1. | ein Anhang, in dem die wesentlichen Posten des Jahresabschlusses zu erläutern sind, mit Übersichten über das Anlagevermögen, die Forderungen und die Verbindlichkeiten sowie |
| 2. | eine Übersicht über die in das folgende Jahr zu übertragenden Haushaltsermächtigungen. |
Der Abschluss und der Schlussbericht des RPA sind vom Gemeindevorstand der Gemeindevertretung vorzulegen (§ 113 HGO).
Die Gemeindevertretung beschließt über den geprüften Jahresabschluss und entlastet den Gemeindevorstand. Der Beschluss über den Jahresabschluss und die Entlastung des Gemeindevorstandes ist öffentlich bekannt zu machen und der Jahresabschluss ist an sieben Tagen öffentlich auszulegen.
Jahresabschluss:
Das Haushaltsjahr 2012 schließt in der Ergebnisrechnung mit einem negativen Ergebnis von 1.172.016,83 € ab. Dieser gliedert sich wie folgt auf:
| Ordentliches Ergebnis | -1.264.395,10 € (Fehlbedarf) |
| Außerordentliches Ergebnis | 92.378,27 € (Überschuss) |
Der Fehlbetrag des ordentlichen Ergebnisses des Berichtsjahres wurde gem. § 24 Abs. 3 GemHVO buchungsmäßig mit dem Überschuss des außerordentlichen Ergebnisses und der Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses verrechnet und der Restfehlbetrag als negatives Jahresergebnis ausgewiesen. Aus Gründen des bilanziellen Ausweises erfolgt der Vortrag des zum 31. Dezember 2013 nach Ergebnisverwendung verbleibenden Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis als Verlustvortrag auf neue Rechnung im Haushaltsjahr 2014. Die Ergebnisverwendung ist sachgerecht erfolgt.
Es wird festgestellt, dass entgegen der Bestimmung des § 100 Abs. 1 HGO keine vorherige Beschlussfassung über die über- und außerplanmäßigen Aufwendungen in Höhe von insgesamt 53.463,47 € erfolgt ist. Nach § 100 Abs. 3 HGO ist ein Beschluss des zuständigen Organs bereits dann erforderlich, wenn sich abzeichnet, dass eine nicht durch Deckungsfähigkeit aufzufangende Überschreitung von Budgetansätzen droht. Wir bitten um zukünftige Beachtung.
Die Liquidität der Kommune konnte im geprüften Haushaltsjahr weiterhin nur durch die Inanspruchnahme ergänzender Liquiditätskredite sichergestellt werden. Bei der Prüfung, ob der satzungsmäßige Höchstbetrag für Liquiditätskredite unterjährig eingehalten wurde, ergaben sich keine Beanstandungen. Unter Berücksichtigung der Aufwendungen für Zinsen für die aufgenommenen Liquiditätskredite ergeben sich bei steigenden Zinsen erhebliche zusätzliche wirtschaftliche Risiken.
An die Gemeindevertretung der Gemeinde Eschenburg:
Wir haben den Jahresabschluss und den Rechenschaftsbericht der Gemeinde Eschenburg für das
Haushaltsjahr vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 einer verkürzten Prüfung unterzogen. Die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Rechenschaftsberichts nach den Vorschriften des hessischen Gemeindehaushaltsrechts liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Gemeinde. Unsere Aufgabe ist es, ein Prüfungsurteil zu dem Jahresabschluss und dem Rechenschaftsbericht auf der Grundlage unserer verkürzten Prüfung abzugeben.
Wir haben die verkürzte Prüfung des Jahresabschlusses und des Rechenschaftsberichts in Anlehnung an die vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze für die prüferische Durchsicht von Abschlüssen vorgenommen. Danach ist die prüferische Durchsicht so zu planen und durchzuführen, dass wir bei kritischer Würdigung mit einer gewissen Sicherheit ausschließen können, dass der Jahresabschluss in wesentlichen Belangen nicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Gemeindehaushaltsrechts aufgestellt worden ist oder ein unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nicht vermittelt oder der Rechenschaftsbericht insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage der Kommune nicht gibt oder die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung nicht zutreffend darstellt. Ferner ist mit einer gewissen Sicherheit auszuschließen, dass beim Vollzug der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans durch den Gemeindevorstand die Grundsätze der Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Haushaltswirtschaft nicht beachtet wurden. Eine prüferische Durchsicht beschränkt sich in erster Linie auf Angaben und Befragungen von Mitarbeitern der Kommune und auf analytische Beurteilungen sowie Plausibilitätsprüfungen und bietet deshalb nicht die bei einer Prüfung nach dem risikoorientierten Prüfungsansatz in Anlehnung an die in den Prüfungsleitlinien und Prüfungshilfen des IDR niedergelegten Grundsätzen ordnungsmäßiger Abschlussprüfung erreichbare Sicherheit. Da für den vorliegenden Jahresabschluss aus den im Abschnitt 3.2 erläuterten Gründen nur eine verkürzte Prüfung erfolgt ist, können wir einen Bestätigungsvermerk gemäß den Grundsätzen zur Berichterstattung bei kommunalen Abschlussprüfungen, die in der Prüfungsleitlinie L 260 des Institutes der Rechnungsprüfer e. V. (IDR) niedergelegt sind, nicht erteilen.
Auf der Grundlage der verkürzten Prüfung sind uns keine Sachverhalte bekannt geworden, die uns zu der Annahme veranlassen, dass
Empfehlung:
Der Jahresabschluss 2013 wird mit folgendem Ergebnis beschlossen und der Gemeindevorstand wird gemäß § 114 HGO entlastet:
| 1) | Das Jahresergebnis weist einen Fehlbedarf von 1.172.016,83 € aus. |
| 2) | Der Finanzhaushalt weist einen Zahlungsmittelbestand von 1.470.785,24 € zum Bilanzstichtag aus. |
| 3) | Die Bilanzsumme beträgt 49.487.367,10 €. |
| 4) | Die Haushaltsüberschreitung von 53.463,47 € wird gemäß § 100 HGO nachträglich genehmigt. |
| 5) | Das Jahresergebnis wird auf neue Rechnung vorgetragen. |
Abstimmungsergebnis:
7 Ja-Stimme(n), 0 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en)
| 7. | 229. Vergleichende Prüfung „Haushaltsstruktur 2021: Städte und Gemeinden“ Schlussbericht |
Die Gemeinde wurde in die 229. Vergleichende Prüfung des Landesrechnungshofes mit 17 weiteren Städten und Gemeinden einbezogen. Die Prüfung wurde von der P & P Treuhand GmbH, Idstein, vorgenommen.
Die Prüfung hatte den Auftrag festzustellen, ob die Verwaltung rechtmäßig, sachgerecht und wirtschaftlich geführt wird und die Haushaltslage der geprüften Städte und Gemeinden im Prüfungszeitraum 2016 bis 2020 zu bewerten. Für die Bewertung war nicht nur der Kernhaushalt der Städte und Gemeinden bedeutsam, sondern auch die finanzielle Lage der ausgegliederten Einheiten (Gemeindewerke, Verbände etc.).
Die Prüfung kommt für unsere Gemeinde abschließend zu folgendem Ergebnis (Seite 153 – 154)
Wir haben unsere Prüfungshandlungen nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt und bei den einzelnen Prüfungsschwerpunkten mögliche Ergebnisverbesserungen aufgezeigt und Empfehlungen ausgesprochen.
Bei einer Gesamtwürdigung der Prüfungsergebnisse kommen wir im Sinne von § 3 Absatz 1 ÜPKKG zu dem Ergebnis, dass die Gemeinde Eschenburg rechtmäßig und auf vergleichenden Grundlagen sachgerecht und wirtschaftlich geführt wurde.
Die Gemeinde Eschenburg konnte bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse 2016 bis 2020 die gesetzlichen Fristen nach § 112 Absatz 9 HGO nicht einhalten. Der Jahresabschluss 2020 war zum Zeitpunkt der örtlichen Erhebungen aufgestellt.
Die Gemeinde Eschenburg erstellte in den Jahren 2017 bis 2020 jeweils einen unterjährigen Bericht im Sinne des § 28 GemHVO für die Gremien. Die Gemeinde Eschenburg erfüllte somit nicht die Berichtspflicht gemäß § 28 GemHVO. Diese sieht mindestens zwei unterjährige Berichte vor.
Der Haushalt der Gemeinde Eschenburg wurde im Prüfungszeitraum als stabil beurteilt. Aufgrund der Tatsache, dass zwischen dem letzten aufgestellten Jahresabschluss 2020 und dem letzten geprüften Jahresabschluss 2011 der Gemeinde Eschenburg mehr als drei Jahre liegen, sollte mit dem Lahn-Dill-Kreis eine Strategie entwickelt werden, um den vorliegenden Prüfungsstau zeitnah abzubauen.
Beschluss:
Der Bericht und die Stellungnahme der Verwaltung werden den Mitgliedern der Gemeindevertretung zugeleitet und in den Ausschüssen fachlich erörtert.
Folgende Themen sind anzugehen:
| - | Spielapparatesteuer |
| - | Verwaltungskostensatzung |
| - | Digitaler Rechnungsausgang |
| - | Friedhofsgebühren |
| - | IKS – Personalwesen |
| - | Berichte Haushaltsvollzug |
| - | Regelungen Korruptionsvermeidung |
| - | Hundesteuersatzung (Steuersatz für gefährliche Hunde) |
Abstimmungsergebnis:
7 Ja-Stimme(n), 0 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en)
| 8. | Bericht Produkt 132 - Haushalt |
Dem Haupt- und Finanzausschuss wird der Produktbericht 132 – Finanzwirtschaft Haushalt 2022 – zur Kenntnis gegeben.
| 9. | Fragen und Mitteilungen |
Bürgermeister Konrad gibt Informationen zu folgenden Punkten:
Eschenburg, 05.10.2022
| Ausschussvorsitzender | Schriftführer |
| Rolf Dietrich | Rainer Deutsch |