Wohnungssuchende Haushalte mit einem Jahreseinkommen gemäß
§ 5 des Hessischen Wohnraumfördergesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. S. 600), geändert durch Gesetz vom 16.11.2022 (GVBl. S. 566)
Nach einem Erlass des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung sollen im Wohnungsbauprogramm 2024 landesweit und regionalisiert genaue Kenntnisse über die Nachfrage nach Sozialwohnungen gewonnen werden. Wie in den vergangenen Jahren spielen die Angaben eine wichtige Rolle bei der Aufstellung der Wohnungsbauprogramme 2024 und für die Einschätzung der künftigen mittelfristigen Entwicklung. Die ermittelten Ergebnisse stellen eine wesentliche Grundlage für die Errechnung der den Gemeinden und Landkreisen zuzuteilenden Geldmittel für die öffentliche Förderung von Bauvorhaben dar. Das Hessische Ministerium weist außerdem darauf hin, dass nur die aufgrund ihres Einkommens anspruchsberechtigten Haushalte in die Erhebung einbezogen werden dürfen. Die Förderung im sozialen Wohnungsbau soll auf folgende Personengruppen konzentriert werden:
Schwerbehinderte
Ältere Menschen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben
Kinderreiche Familien mit 3 oder mehr Kindern
Junge Ehepaare, bei denen keiner das 40. Lebensjahr vollendet hat
Alleinerziehende
Ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger
Bezieher von Transferleistungen (ALG II, Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII)
Sonstige Wohnungsuchende
Wohnungsnotstandsfälle
Um einen bedarfsorientierten Mittelansatz zu gewährleisten, sollten sich alle Wohnungssuchenden aus dem Bereich der Gemeinde Eschenburg, die zu dem o.g. Personenkreis gehören, bis spätestens
4. Dezember 2023
bei der Gemeinde Eschenburg, Zimmer E.12 oder E.10 (Herr Treupel oder Frau Roth) im Rathaus, Nassauer Straße 11, Eibelshausen oder schriftlich beim Gemeindevorstand der Gemeinde Eschenburg, Nassauer Straße 11, 35713 Eschenburg melden.