Sehr geehrte Damen und Herren,
als weiterhin zuständige Behörde im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz
genehmigen wir hiermit
die als Anlage beigefügte, geänderte Satzung des Abwasserverbands Obere Dietzhölze
im Sinne des seitens der Verbandsversammlung am 19. Oktober 2023 gefassten Beschlusses.
Die Änderung der Verbandssatzung war u.a. aufgrund organisatorischer Veränderungen im Bereich Geschäftsführung und Betriebsleitung erforderlich.
Die in den Begleithinweisen zur Genehmigung formulierten Aspekte sind zu beachten.
des Abwasserverbandes „Obere Dietzhölze“
Gemäß § 47 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz-WVG) in Verbindung mit dem Hessischen Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz in der Fassung vom 16. November 1995 (GVBL Nr.22/1995, Seite 503 ff), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2019 (GVBL Nr.28/2019, Seite 421 ff) und in Verbindung mit der Wasserverbandshaushaltsverordnung (HWHV) vom 19. Dezember 2019 (GVBL. Nr.3 2020, Seite 14ff) hat die Verbandsversammlung des Abwasserverbandes "Obere Dietzhölze“ am 19.10.2023 folgende geänderte Fassung der Satzung beschlossen:
§ 1
Name und Sitz
| (1) | Der Verband führt den Namen Abwasserverband „Obere Dietzhölze“. Im Satzungstext wird er als Verband bezeichnet. |
| (2) | Er hat seinen Sitz in Eschenburg im Lahn-Dill-Kreis. |
| (3) | Er ist ein Wasserverband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (BGBl I S. 405 ff.) und eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. |
| (4) | Der Verband dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder. Er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst. Er kann nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften Beamte im Sinne des Beamtenrechtsrahmengesetzes haben. |
| (5) | Alle Formulierungen dieser Satzung, die nicht geschlechtsneutral gehalten sind, beziehen sich sowohl auf Frauen als auch auf Männer. Auf eine sprachliche Differenzierung im Wortlaut der Satzung wird daher verzichtet. |
(§§ 1, 3 WVG)
§ 2
Aufgabe
Der Verband hat die Abwasserbeseitigung für die im § 3 genannten Mitglieder zur Aufgabe.
(§ 2 WVG)
§ 3
Mitglieder
Mitglieder des Verbandes sind die Gemeinde Dietzhölztal für alle Ortsteile und die Gemeinde Eschenburg für die Ortsteile Eibelshausen, Eiershausen, Simmersbach (ohne Gewerbegebiet) und Wissenbach.
(§ 4 WVG)
§ 4
Unternehmen und Plan
| (1) | Zur Durchführung seiner Aufgaben hat der Verband Abwasser abzuleiten, zu behandeln und zu verwerten sowie die zur Reinigung, Abführung und Verwertung des Abwassers nötigen Anlagen herzustellen und zu unterhalten. |
| (2) | Das Unternehmen ergibt sich aus dem Plan, der bereits zur Satzung des Verbandes vom 04.12.1975 gehörte und weiterhin Gültigkeit besitzt, sowie dessen Ergänzungen. Der Plan besteht aus einem Erläuterungsbericht, Karten und Zeichnungen und einem Kostenanschlag. Jeweils eine Ausfertigung wird bei der Aufsichtsbehörde und beim Verband aufbewahrt. |
(§ 2 WVG)
§ 5
Benutzung der Gewässer für das Unternehmen
| (1) | Die Duldungspflichten des Eigentümers bei Inanspruchnahme von Gewässern für Zwecke des Verbandes ergeben sich aus dem § 14 des Hessischen Wassergesetzes in der derzeit gültigen Fassung. |
| (2) | Für eine möglicherweise zu gewährende Nutzungsentschädigung sind die §§ 91 des Hessischen Wassergesetzes und 19, 20 des Wasserhaushaltsgesetzes anzuwenden. |
(§§ 5, 6, 7, 33 ff. WVG)
§ 6
Benutzung der Grundstücke für das Unternehmen
| (1) | Der Verband ist berechtigt, das Verbandsunternehmen auf den zum Verband gehörenden Grundstücken der Mitglieder durchzuführen. Er darf die Grundstücke der Mitglieder betreten. |
| (2) | Der Verband darf Grundstücke, die öffentlichen Zwecken dienen, nur mit Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde benutzen, soweit die Benutzung nicht durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Die Zustimmung darf nur versagt werden, soweit eine Beeinträchtigung der öffentlichen Zwecke nicht durch entsprechende Maßnahmen ausgeglichen werden kann. |
(§§ 5, 6, 7, 33 ff. WVG)
§ 7
Verbandsschau
Eine regelmäßige Verbandsschau findet nicht statt.
(§§ 44, 45 WVG)
§ 8
Organe des Verbandes
Der Verband hat eine Verbandsversammlung und einen Verbandsvorstand.
(§ 46 WVG)
§ 9
Aufgaben der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben:
| 1. | Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie ihrer Stellvertreter, |
| 2. | Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, des Unternehmens, des |
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| Planes oder der Aufgaben sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik, |
| 3. | Beschlussfassung über die Umgestaltung und die Auflösung des Verbandes, |
| 4. | Wahl der Schaubeauftragten, |
| 5. | Festsetzung des Haushaltsplanes sowie der Nachtragshaushaltspläne, |
| 6. | Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haushaltsplanes, |
| 7. | Entlastung des Verbandsvorstandes, |
| 8. | Festsetzung von allgemeinen Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse und von Vergütungen für Vorstandsmitglieder und Mitglieder der Verbandsversammlung, |
| 9. | Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband, |
| 10. | Beratung des Verbandsvorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten. |
(§ 47 WVG)
§ 10
Zusammensetzung der Verbandsversammlung
| (1) | Die Verbandsversammlung besteht aus den Verbandsmitgliedern. Jedes Mitglied entsendet 7 Vertreter in die Verbandsversammlung. |
| (2) | Die Verbandsmitglieder können ihren Vertretern für die Abstimmung in der Verbandsversammlung durch Beschluss Weisungen erteilen. |
| (3) | Vorstandsmitglieder, deren Stellvertreter sowie Dienstkräfte des Verbandes können nicht der Verbandsversammlung angehören. |
(§ 46 ff. WVG)
§ 11
Sitzungen der Verbandsversammlung
| (1) | Der Verbandsvorsteher beruft die Verbandsversammlung nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr, ein. Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind nicht öffentlich. |
| (2) | Der Verbandsvorsteher lädt mit mindestens einwöchiger Frist zu den Sitzungen ein und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist; in der Ladung ist darauf hinzuweisen. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden, soweit dem Vorsitzenden eine schriftliche Einverständniserklärung unter Angabe der E-Mail-Adresse vorliegt. |
| (3) | Die Aufsichtsbehörde ist unter Angabe der Tagesordnung elektronisch im Vorfeld der Sitzung zu informieren. |
| (4) | Der Verbandsvorsteher leitet die Sitzungen der Verbandsversammlung. |
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| Er hat kein Stimmrecht. |
(§ 48, § 74 WVG)
§ 12
Beschlüsse der Verbandsversammlung
| (1) | Die Beschlüsse der Verbandsversammlung bedürfen der Mehrheit der in der Sitzung vertretenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder andere Erfordernisse vorschreiben. |
| (2) | Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmen vertreten ist. |
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| Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist sie beschlussfähig, wenn bei der Ladung mitgeteilt worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen werden wird. Ohne Rücksicht auf Form und Frist der Ladung ist sie beschlussfähig, wenn alle Mitglieder der Verbandsversammlung zustimmen. |
| (3) | Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Verbandsvorsteher und einem Mitglied der Verbandsversammlung zu unterzeichnen ist. |
(§§ 48, 49 WVG)
§ 13
Zusammensetzung des Verbandsvorstandes
| (1) | Der Verbandsvorstand besteht aus den jeweils amtierenden Bürgermeistern der Mitgliedsgemeinden und je 2 weiteren Mitgliedern und dem Geschäftsführer mit beratender Stimme. |
| (2) | Die Bürgermeister werden im Verhinderungsfalle von ihrem allgemeinen Vertreter vertreten. Im übrigen wird für jedes Vorstandsmitglied ein persönlicher Vertreter gewählt. |
(§ 52 WVG)
§ 14
Wahl des Vorstandes und Abberufung der Vorstandsmitglieder
| (1) | Die neben den Bürgermeistern dem Vorstand angehörenden Mitglieder sowie der Vorsitzende des Vorstandes und die stellvertretenden Mitglieder des Verbandsvorstandes mit Ausnahme der allgemeinen Vertreter für die Bürgermeister werden von der Verbandsversammlung gewählt. |
| (2) | Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. |
| (3) | Die Verbandsversammlung kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund mit zwei Drittel Mehrheit abberufen. Die Abberufung und ihr Grund sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Abberufung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige unter Angabe der Gründe widersprechen, wenn der vorgetragene wichtige Grund nicht gegeben ist. Widerspricht die Aufsichtsbehörde, so ist die Abberufung unwirksam. |
(§§ 52, 53 WVG)
§ 15
Amtszeit des Verbandsvorstandes
| (1) | Der Verbandsvorstand wird auf die Dauer der allgemeinen Wahlzeit der Vertretungskörperschaften der Gemeinden gewählt. |
| (2) | Wenn ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit ausscheidet, so ist für den Rest der Amtszeit nach § 14 Ersatz zu wählen, sofern es sich nicht um ein Kraft Amtes berufenes Mitglied (Bürgermeister) handelt. |
| (3) | Die ausscheidenden Mitglieder bleiben bis zur Wahl der neuen Vorstandsmitglieder im Amt. |
(§ 53 WVG)
§ 16
Geschäfte des Verbandsvorstehers und des -vorstandes
| (1) | Der Verbandsvorsteher führt den Vorsitz im Verbandsvorstand und der Verbandsversammlung. Ihm obliegen alle Geschäfte des Verbandes, zu denen nicht der Verbandsvorstand oder die Verbandsversammlung berufen sind. |
| (2) | Die Verbandsmitglieder haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche Sorgfalt anzuwenden. Sie sind dem Verband insbesondere dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der Satzung eingehalten und die Beschlüsse der Verbandsversammlung ausgeführt werden. Ein Vorstandsmitglied, das seine Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, ist dem Verband zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Schadenersatzanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verband von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. |
| (3) | Der Verbandsvorsteher ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte des Verbandes. Der Verbandsvorstand ist bei der Einstellung, Entlassung, Beförderung oder bei der Festsetzung der Vergütung oder des Lohnes an die allgemeinen Grundsätze der Verbandsversammlung sowie die tarif- und beamtenrechtlichen Vorgaben gebunden. |
(§ 54 WVG)
§ 17
Aufgaben des Verbandsvorstandes
Dem Verbandsvorstand obliegen alle Geschäfte, zu denen nicht durch Gesetz oder Satzung der Verbandsvorsteher oder die Verbandsversammlung berufen sind. Er beschließt insbesondere über
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| - | die Aufstellung des Haushaltsplanes und seiner Nachträge, |
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| - | die Aufnahme von Darlehen und Kassenkrediten, |
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| - | die Aufstellung der Jahresrechnung, |
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| - | die Einstellung und Entlassung der Dienstkräfte, |
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| - | die Entscheidung in Rechtsmittelverfahren, |
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| - | Verträge mit einem Wert bis zu 15.000,-- €. |
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| - | die Delegation von Befugnissen an Mitarbeiter des Verbandes bzw. Mitarbeiter der Verbandsmitglieder |
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| - | Berufung eines Geschäftsführers |
(§ 54 WVG)
§ 17 a Geschäftsführer
| (1) | Der Geschäftsführer ist Bediensteter des Abwasserverbandes und wird vom Vorstand berufen (§ 17). |
| (2) | Der Geschäftsführer ist Leiter der Verwaltung und Vorgesetzter der Bediensteten des Abwasser-verbandes. Er erledigt in Abstimmung mit dem Vorstand die laufenden Verwaltungsangelegenheiten nach näherer Maßgabe einer besonderen Dienstanweisung. Diese erlässt der Vorstand. |
§ 18
Sitzungen des Verbandsvorstandes
| (1) | Der Verbandsvorsteher lädt die Vorstandsmitglieder mit mindestens einwöchiger Frist zu den Sitzungen und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist; in der Ladung ist darauf hinzuweisen. § 11 Abs. 2 der Verbandssatzung gilt entsprechend. |
| (2) | Die Aufsichtsbehörde (im Sinne von § 7 Abs.1 Nr.1 HWVG der Kreisausschuss des Lahn-Dill-Kreises) ist unter Angabe der Tagesordnung elektronisch im Vorfeld der Sitzungen zu informieren. |
| (3) | Wer am Erscheinen verhindert ist, teilt dies unverzüglich seinem Stellvertreter mit. |
| (4) | Pro Jahr ist mindestens eine Sitzung durchzuführen. |
(§ 56 WVG)
§ 19
Beschlussfassung im Verbandsvorstand
| (1) | Der Verbandsvorstand bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. |
| (2) | Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind und alle rechtzeitig geladen wurden. |
| (3) | Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist der Verbandsvorstand beschlussfähig, wenn er zum zweiten Male wegen desselben Gegenstandes rechtzeitig geladen und hierbei mitgeteilt worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen werden wird. Ohne Rücksicht auf Form und Frist der Ladung ist es beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen. |
| (4) | Auf schriftlichem Wege erzielte Beschlüsse sind gültig, wenn sie einstimmig von allen Vorstandsmitgliedern gefasst sind. |
| (5) | Die Beschlüsse sind in der Niederschrift festzuhalten. Jede Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer, oder einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist den Mitgliedern der Verbandsorgane zuzuleiten. Dies kann auch durch elektronische Datenübertragung erfolgen, wenn dies zwischen dem oder der Vorsitzenden und dem Mitglied des Gremiums zuvor vereinbart wurde. |
(§ 56 WVG)
§ 20
Gesetzliche Vertretung des Verbandes
| (1) | Der Verbandsvorsteher zusammen mit dem stellvertretenden Verbandsvorsteher vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich. |
| (2) | Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform; sie sind nach Maßgabe der für den jeweiligen Fall geltenden Regelungen von dem oder den Vertretungsberechtigten zu unterzeichnen. |
| (3) | Wird für ein Geschäft oder für einen Kreis von Geschäften ein Bevollmächtigter bestellt, so bedarf die Vollmacht der Form des Satzes 1. Ist eine Erklärung gegenüber dem Vorstand abzugeben genügt es, wenn sie einem Vorstandsmitglied oder einem vertretungsbefugten Geschäftsführer gegenüber abgegeben wird. |
(§ 55 WVG)
§ 21
Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld, Reisekosten
| (1) | Die Mitglieder des Verbandsvorstandes und der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. |
| (2) | Der Verbandsvorsteher und dessen Stellvertreter erhalten eine Aufwandsentschädigung. |
| (3) | Die Mitglieder des Verbandsvorstandes und der Verbandsversammlung erhalten bei Wahrnehmung ihres Amtes Sitzungsgeld und Reisekosten. |
| (4) | Die Höhe der Aufwandsentschädigung und des Sitzungsgeldes wird von der Verbandsversammlung in einer Entschädigungssatzung festgelegt. |
| (5) | Für ehrenamtlich für den Verband Tätige (Geschäftsführer, Kassenverwalter) sind in der Entschädigungssatzung nach Absatz 4 ebenfalls Regelungen zu treffen. |
(§ 52 WVG)
§ 22
Haushaltswirtschaft und Kassengeschäfte
| (1) | Gemäß § 92 Absatz 3 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in Verbindung mit dem Hessischen Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz (HWVG) und der Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Wasser- und Bodenverbände in Hessen (Wasserverbandshaushaltsverordnung - HWHV) sind in Fortsetzung der Umstellung ab dem Haushaltsjahr 2009 die Grundsätze der doppelten Buchführung nach dem Gemeindewirtschaftsrecht sinngemäß anzuwenden, soweit das Wasserverbandsgesetz und das Hessische Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz keine abweichenden Regelungen treffen. |
|
| Es gelten im Übrigen die §§ 92 ff der Hessischen Gemeindeordnung. |
| (2) | Der Abwasserverband Obere Dietzhölze ist kein Verband mit nur geringem Haushaltsvolumen im Sinne von § 9 der Wasserverbandshaushaltsverordnung bzw. § 4 Abs.1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandgesetz. |
| (3) | Die Kassengeschäfte werden von der Gemeindekasse Eschenburg wahrgenommen. |
(§ 65 WVG)
§ 23
Zwangsanordnung der Aufsichtsbehörde
Wenn der Verband den Haushaltsplan oder ihm obliegende Ausgaben nicht rechtzeitig festgesetzt hat, kann dies die Aufsichtsbehörde mit einem begründeten Bescheid tun. Sie kann die Beiträge der Verbandsmitglieder festsetzen und einziehen lassen.
(§ 65 WVG)
§ 24
Kredite
Der Verband ist nach Maßgabe des Gemeindewirtschaftsrechts berechtigt, Kredite aufzunehmen.
(§ 65 WVG)
§ 25
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
| (1) | Die Leistung von überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen ist nur entsprechend den Vorschriften des Gemeindewirtschaftsrechtes zulässig. |
| (2) | Regelungen über die Aufstellung eines Nachtragshaushaltes bleiben unberührt. |
(§ 65 WVG)
§ 26
Rechnungslegung
Für die Rechnungslegung sind die gemeindewirtschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(§ 65 WVG)
§ 27
Prüfung
| (1) | Die Prüfung der Jahresrechnung, unvermutete Kassenprüfungen und ansonsten erforderlich werdende Prüfungen obliegen der Prüfstelle. |
| (2) | Die Prüfungen erfolgen nach den maßgeblichen Bestimmungen des Gemeindewirtschaftsrechts. |
| (3) | Prüfstelle ist gemäß § 3 des Hessischen Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz (HWVG) die Abteilung Revision beim Kreisausschuss des Lahn-Dill-Kreises. |
| (4) | Die Prüfungsrechte der Aufsichtsbehörde bleiben unberührt. |
(§ 65 WVG)
§ 28
Beiträge
| (1) | Die Mitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind. Die Verbandsmitglieder können Investitionen des Verbandes über Baukostenzuschüsse finanzieren. |
| (2) | Die Beiträge sind öffentliche Lasten (Abgaben). |
| (3) | Die Beiträge bestehen aus Geldleistungen (Geldbeiträgen) und Sachleistungen (Sachbeiträge). |
| (4) | Die Hebung von Mindestbeiträgen ist zulässig. |
| (5) | Anstehende Investitionen des Verbandes werden als Investitionszuschuss durch die Mitgliedsgemeinden finanziert, wobei der Zuschuss in den Haushaltsplan der Gemeinde Dietzhölztal bzw. den Wirtschaftsplan der Gemeindewerke Eschenburg einzustellen ist. Die Zuschüsse der Mitgliedsgemeinden an den Verband werden sowohl als Einzahlung und Auszahlung im Haushaltsplan des Verbandes bereitgestellt. |
| (6) | Ausscheidende Verbandsmitglieder, die Veranlassung zur Errichtung von Verbandsanlagen gegeben haben, haben im bisherigen Umfang ihre Beitragspflicht für die Baukosten solcher Verbandsanlagen bis zu deren vollständigen Abschreibung weiter zu erfüllen und haften ferner in diesem Rahmen für die Baukosten solcher Verbandsanlagen. |
(§ 28, 29 WVG)
§ 29
Verhältnis der Beiträge und Investitionsumlage
| (1) | Die Beitragslast verteilt sich auf die beitragspflichtigen Mitglieder im Verhältnis der Vorteile, die sie von der Durchführung der Aufgaben des Verbandes haben und der Lasten, die der Verband auf sich nimmt, um ihren schädigenden Einwirkungen zu begegnen oder um ihnen Leistungen abzunehmen. Vorteile sind auch die Erleichterung einer Pflicht des Mitgliedes und die Möglichkeit, die Maßnahmen des Verbandes zweckmäßig und wirtschaftlich auszunutzen (Vorteilsprinzip). Die Festlegung erfolgt jährlich in der Haushalts- bzw. Nachtrags-haushaltssatzung des Verbandes. |
| (3) | Auf der Grundlage dieses Vorteilsprinzips verteilt sich die Beitragslast auf die Mitglieder nach dem Verhältnis der am 30.06. des Vorjahres an die Verbandsanlagen angeschlossenen Einwohner. Maßgebend sind sie lt. Statistischem Landesamt mit Hauptwohnsitz gemeldeten Einwohner. |
(§ 28 ff WVG)
§ 30
Ermittlung des Beitragsverhältnisses
| (1) | Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen und den Verband bei örtlich notwendigen Feststellungen zu unterstützen. |
|
| Insbesondere sind Veränderungen in den Veranlagungsgrundlagen dem Verband unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Der Verband ist verpflichtet, erst vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme an die entsprechenden Änderungen bei der Beitragsveranlagung vorzunehmen. |
| (2) | Unbeschadet dessen wird der Beitrag eines Mitgliedes nach pflichtgemäßem Ermessen durch den Verbandsvorstand geschätzt, wenn |
| a) | das Mitglied die Bestimmung des Abs. 1 verletzt hat, |
| b) | es dem Verband ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist, den Beitrag des Mitgliedes zu ermitteln. |
(§ 30 WVG)
§ 31
Hebung der Verbandsbeiträge
| (1) | Der Verband erhebt die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des für ihn geltenden Beitragsmaßstabes durch Beitragsbescheid. |
| (2) | Die Übertragung der Verbandskassengeschäfte auf die Gemeindekasse einer Mitgliedsgemeinde ist zulässig. |
| (3) | Wer seinen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, hat einen Säumniszuschlag zu zahlen, dessen Höhe vom Verbandsvorstand festzusetzen ist. Für die Verjährung sind die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. |
| (4) | Jedem Verbandsmitglied ist auf Verlangen Einsicht in die ihn betreffenden Unterlagen zu gewähren. |
(§31 WVG)
§ 32
Vorausleistungen auf Verbandsbeiträge
Soweit es für die Durchführung des Unternehmens und die Verwaltung des Verbandes erforderlich ist, hebt der Verband von den Verbandsmitgliedern Vorausleistungen auf die Verbandsbeiträge nach folgendem Maßstab:
Durchschnitt des Beitrages aus den dem lfd. Jahr vorangegangenen drei Jahren. Baumaßnahmen in größerem Umfang sind hierbei nicht zu berücksichtigen.
(§ 32 WVG)
§ 33
Sachbeiträge
Die Verbandsmitglieder können zu Hand- und Spanndiensten für das Verbandsunternehmen herangezogen werden. Die Verteilung dieser Sachbeiträge richtet sich nach dem jeweiligen Beitragsverhältnis gemäß § 29.
(§ 28 WVG)
§ 34
Rechtsmittel gegen Verwaltungsakte des Verbandes
Gegen Verwaltungsakte des Verbandes sind die nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 zulässigen Rechtsbehelfe unter Berücksichtigung des § 10 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 06. Februar 1962 (GVBI. IS. 13 ff.) in der jeweils gültigen Fassung gegeben.
(§ 70 WVG)
§ 35
Anordnungsbefugnis
Anordnungsbefugte sind der Verbandsvorsteher und im Verhinderungsfall sein Stellvertreter. Weiteres regelt der Vorstand durch entsprechenden Beschluss. Der Verbandsvorstand kann Bediensteten des Verbandes oder eines Verbandsmitgliedes eine Anordnungsbefugnis erteilen.
(§ 68 WVG)
§ 36
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Die Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen in den Gemeinden, auf die sich der Verband erstreckt, nach den für die Gemeinden geltenden Vorschriften über öffentliche Bekanntmachungen.
(2) Für die Bekanntmachung längerer Urkunden genügt die Bekanntmachung des Ortes, an dem Einblick in die Unterlagen genommen werden kann.
(§ 67 WVG)
§ 37
Aufsicht
| (1) | Der Verband steht unter der Rechtsaufsicht der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde. |
| (2) | Die Aufsichtsbehörde kann sich auch durch Beauftragte über die Angelegenheiten des Verbandes unterrichten. Sie kann mündliche und schriftliche Berichte verlangen, Akten und andere Unterlagen anfordern, sowie an Ort und Stelle Prüfungen und Besichtigungen vornehmen. |
| (3) | Die Aufsichtsbehörde ist unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen der Verbandsorgane einzuladen. Ihrem Vertreter ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. |
(§ 72 ff. WVG, §7 HWVG)
§ 38
Zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte
| (1) | Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde: |
| a. | zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen, |
| b. | zur Aufnahme eines Darlehens über 250.000 € (Anleihen, Schuldscheindarlehen, andere Kredite), |
| c. | zur Übernahme von Bürgschaften, zu Verpflichtungen aus Gewährverträgen und zur Bestellung von Sicherheiten (im Sinne von § 104 HGO). |
| d. | zu Rechtsgeschäften mit einem Vorstandsmitglied einschließlich der Vereinbarung von Vergütungen, soweit sie über den Ersatz von Aufwendungen hinausgehen. |
| (2) | Die Zustimmung ist auch zu Rechtsgeschäften erforderlich, die einem in Absatz 1 genannten Geschäft wirtschaftlich gleichkommen. |
§ 39
Fachbehörden
Neben der Aufsichtsbehörde stehen zur Beratung die jeweils zuständigen Fachbehörden zur Verfügung.
§ 40
Verschwiegenheitspflicht
Vorstandsmitglieder, Mitglieder der Verbandsversammlung, Geschäftsführer sowie Personen im Sinne des § 31 Abs. 2 WVG (§ 31 Abs. 2 der Satzung) sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekanntwerdenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Im übrigen bleiben die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Verschwiegenheitspflicht unberührt.
(§ 27 WVG)
§ 41
Änderung der Satzung
Durch Beschluss der Verbandsversammlung kann die Satzung ergänzt oder geändert werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der Verbandsversammlung (lt. Satzung) vertretenen Stimmen. Die Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sie ist von der Aufsichtsbehörde öffentlich bekanntzumachen und tritt mit der Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt festgelegt ist.
§ 42
Außerkrafttreten
Die bisher geltende Satzung des Abwasserverbands "Obere Dietzhölze" tritt mit der Neufassung der erlassenen Verbandssatzung außer Kraft.
§ 43
Inkrafttreten
Die Satzung des Abwasserverbands Obere Dietzhölze in der jetzigen Form tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung (im Sinne von § 36 dieser Satzung) in Kraft.
Eschenburg, den 19. Oktober 2023
Aufgrund notwendiger organisatorischer Anpassungen hat die Verbandsversammlung auf Vorschlag des Verbandsvorstands die Änderung der Verbandssatzung am 19. Oktober 2023 beschlossen.
Die Vorlage der geänderten Satzung zur Genehmigung sowie der erforderlichen Unterlagen erfolgte mit Mails vom 31. Oktober und 3. und 15. November 2023.
Wir werden zeitnah die erforderliche formelle Bekanntmachung in Form einer Hinweisbekanntmachung vornehmen und Sie entsprechend informieren. Die neue Fassung der Verbandssatzung tritt erst nach unserer Bekanntmachung im Sinne von § 5 HWVG in Kraft.
Sinnvoll erscheint zudem die Bekanntmachung in den Veröffentlichungsorganen der Verbandsmitglieder. Dankbar wären wir Ihnen, wenn Sie uns bis Ende Dezember die entsprechenden Nachweise der Bekanntmachung übersenden würden.
Wir danken für die gewohnt gute Zusammenarbeit.
Mit freundlichen Grüßen