Stellplatzsatzung der Gemeinde Eschenburg
beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird.
Aufgrund der §§ 5, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93) sowie der §§ 52, 86 Abs. 1 Nr. 23 und 91 Abs. 1 Nr. 4 der Hessischen Bauordnung (HBO) HBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22. November 2022 (GVBl. S. 571, 574) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Eschenburg in ihrer Sitzung am 16. November 2023 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Gemeinde Eschenburg.
§ 2
Herstellungspflicht
| (1) | Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit, einschließlich für Kraftfahrzeuge von Menschen mit Behinderungen, hergestellt werden (notwendige Stellplätze). Diese müssen spätestens im Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der Anlagen fertiggestellt sein. |
| (2) | Änderungen oder Nutzungsänderungen von Anlagen dürfen nur erfolgen, wenn der hierdurch ausgelöste Mehrbedarf an Stellplätzen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt wird (notwendige Stellplätze). |
§ 3
Größe
| (1) | Stellplätze müssen so groß und so ausgebildet sein, dass sie ihren Zweck erfüllen. Im Übrigen gilt die Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagenverordnung-GaV) in der jeweils gültigen Fassung. |
§ 4
Zahl
| (1) | Die Zahl der nach § 2 herzustellenden Stellplätze bemisst sich nach der dieser Satzung beigefügten Anlage, die verbindlicher Bestandteil dieser Satzung ist. |
| (2) | Für Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage nicht aufgeführt ist, richtet sich die Zahl der Stellplätze nach dem voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf. Dabei sind die in der Anlage für vergleichbare Nutzungen festgesetzten Zahlen als Richtwerte heranzuziehen. |
| (3) | Bei Anlagen mit verschiedenartigen Nutzungen bemisst sich die Zahl der erforderlichen Stellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf. Die wechselseitige Benutzung muss auf Dauer gesichert sein. |
| (4) | Für Anlagen mit regelmäßigem Besucherverkehr durch Omnibusse ist eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Omnibusse herzustellen. Gleiches gilt für die Herstellung von Stellplätzen für Lastkraftwagen in Bezug auf Anlagen mit regelmäßigem An- oder Auslieferungsverkehr. |
| (5) | Bei Sonderbauten nach §§ 2 Abs. 9, 53 HBO müssen mindestens 3 % der notwendigen Stellplätze, jedoch mindestens 1 Stellplatz barrierefrei errichtet werden. Der barrierefreie Stellplatz ist gem. § 2 Abs 8 HBO zu errichten und muss auf möglichst kurzem Weg erreichbar sein und sich soweit Aufzüge vorhanden sind in deren Nähe befinden. Barrierefreie Stellplätze sind gem. § 2 Abs. 2 Satz 3 GaVO zu beschildern. Die Beschilderung ist zu unterhalten. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend für barrierefrei zu errichtenden Teile von öffentlich zugänglichen Stellplätzen im Sinne des § 54 Abs. 2 HBO. |
| (6) | Steht die Gesamtzahl in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so kann die sich aus der Einzelermittlung ergebende Zahl der Stellplätze entsprechend erhöht oder ermäßigt werden. |
| (7) | In den Fällen der Absätze 3 bis 5 ist die Zustimmung der Gemeinde erforderlich. |
| (8) | Bei der Stellplatzberechnung ist jeweils ab einem Wert der ersten Dezimalstelle ab fünf auf einen vollen Stellplatz aufzurunden. |
§ 5
Ersetzung notwendiger Stellplätze durch Abstellplätze für Fahrräder
Nach § 52 Abs. 4 S. 1 HBO können bis zu einem Viertel der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge durch die Schaffung von Abstellplätzen für Fahrräder ersetzt werden. Dabei sind für einen notwendigen Stellplatz vier Abstellplätze für Fahrräder herzustellen; diese werden zur Hälfte auf die Verpflichtung zur Schaffung notwendiger Abstellplätze angerechnet.
§ 6
Beschaffenheit
| (1) | Stellplätze müssen ohne Überquerung anderer Stellplätze ungehindert erreichbar sein. |
| (2) | Bei Einfamilienhäusern kann durch Zustimmung der Gemeinde hiervon abgewichen werden, wenn sämtliche hintereinander liegende Stellplätze einer Wohnung zuordnet sind. |
| (3) | Stellplätze sollten mit geeignetem wasserdurchlässigem Belag befestigt werden (z.B. breitfugig verlegtes Pflaster, Schotter, Rasengittersteine oder ähnliches), soweit nicht zum Schutz des Grundwassers andere Ausführungsarten erforderlich sind. |
| (4) | Das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz - GEIG) gilt in der jeweils gültigen Fassung. |
| (5) | Im Übrigen finden die Vorschriften der Garagenverordnung entsprechende Anwendung. |
| (6) | Stellplätze für Besucher müssen vom öffentlichen Verkehrsraum aus erkennbar und zu Zeiten des Besucherverkehrs stets zugänglich sein; sie sind besonders zu kennzeichnen und dürfen nicht anderen als Besucher überlassen werden. |
| (7) | Stellplätze mit mehr als 20 Stellplätzen sind zusätzlich durch eine raumgliedernde Bepflanzung zwischen den Stellplatzgruppen zu unterteilen. Böschungen zwischen Stellplatzflächen sind flächendeckend zu bepflanzen. Pro 5 Stellplätze ist ein heimischer, standortgerechter Laubbaum zu pflanzen. |
§ 7
Standort
Stellplätze sind auf dem Baugrundstück herzustellen und dauerhaft zu unterhalten. Ist die Herstellung auf dem Baugrundstück ganz oder teilweise nicht möglich, so dürfen sie auch auf einem anderen Grundstück in unmittelbarer Nähe zum Baugrundstück (bis zu 100 m Fußweg) hergestellt werden, wenn dessen Nutzung zu diesem Zweck sowohl öffentlich-rechtlich als auch zivilrechtlich das Nutzungsrecht im Grundbuch gesichert ist. In begründeten Fällen kann der Gemeindevorstand der Gemeinde Eschenburg über Abweichungen entscheiden.
§ 8
Ablösung
| (1) | Die Herstellungspflicht nach § 2 kann auf Antrag durch Zahlung eines Geldbetrages ganz oder teilweise abgelöst werden, soweit die Herstellung des Stellplatzes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Ein Ablösungsanspruch besteht nicht. |
| (2) | Über den Antrag entscheidet der Gemeindevorstand der Gemeinde Eschenburg. |
| (3) | Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages beträgt in der |
| Zone 1 | (Gemarkungen Eibelshausen und Wissenbach) |
|
| je Stellplatz 5.150,00 EUR, |
| Zone 2 | (Gemarkungen Eiershausen, Hirzenhain, Simmersbach und Roth) |
|
| je Stellplatz 4.925,00 EUR |
| (4) | Für die Stellplätze nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 ist keine Ablöse möglich. |
§ 9
Abstellplätze für Fahrräder
| (1) | Bei der Errichtung von Anlagen sind geeignete Abstellplätze für Fahrräder in solcher Zahl herzustellen, dass sie für die ordnungsgemäße Nutzung der Anlagen ausreichen (notwendige Abstellplätze). |
| (2) | Änderungen oder Nutzungsänderungen von Anlagen dürfen nur erfolgen, wenn der hierdurch ausgelöste Mehrbedarf an Abstellplätzen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt wird (notwendige Abstellplätze). |
| (3) | Die Zahl der nach Abs. 1 herzustellenden Abstellplätze bemisst sich nach der dieser Satzung beigefügten Anlage, die verbindlicher Bestandteil dieser Satzung ist. Bei der Abstellplatzberechnung ist jeweils ab einem Wert der ersten Dezimalstelle ab fünf auf einen vollen Abstellplatz aufzurunden. |
| (4) | Für die Zahl der Abstellplätze für Sonderfahrräder findet die Verordnung über die Anforderung an Abstellplätze für Fahrräder (Fahrradabstellplatzverordnung) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend Anwendung. |
| (5) | Abstellplätze sind auf dem Baugrundstück herzustellen und dauerhaft zu unterhalten. |
| (6) | Im Übrigen gilt die Verordnung über die Anforderung an Abstellplätze für Fahrräder (Fahrradabstellplatzverordnung) in der jeweils gültigen Fassung. |
§ 10
Ordnungswidrigkeiten
| (1) | Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 23 HBO handelt, wer entgegen |
§ 2 Abs. 1 bauliche und sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, errichtet, ohne Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben.
§ 2 Abs. 2 Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen oder sonstigen Anlagen vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Mehrbedarf an geeigneten Stellplätzen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben.
| (2) | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 EUR geahndet werden. |
| (3) | Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Art. 31 G v. 05. Oktober 2021 (BGBl I S. 4607) findet in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung. |
| (4) | Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Gemeindevorstand. |
§ 11
Inkrafttreten
| (1) | Diese Satzung tritt am Tage nach Vollendung ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt damit die bisherige Stellplatzsatzung vom 03.07.2003 außer Kraft. |
| (2) | Abweichende bauordnungsrechtliche Festsetzungen in Bebauungsplänen bleiben unberührt. |
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Eschenburg, den 27.11.2023