Titel Logo
Wochenzeitung für die Gemeinde Eschenburg
Ausgabe 5/2025
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Haushaltssatzung der Gemeinde Eschenburg für das Haushaltsjahr 2025

1. Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Haushaltssatzung

Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. 2005 I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung stiftungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Eschenburg am 19.12.2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird

im Ergebnishaushalt

im ordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

-22.190.000 €

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

23.285.000 €

mit einem Saldo von

1.095.000 €

im außerordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

-80.000 €

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

-80.000 €

mit einem Saldo von

mit einem Fehlbedarf von

1.015.000 €

im Finanzhaushalt

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit auf

-419.000 €

und dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

239.500 €

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-6.114.000 €

mit einem Saldo von

-5.874.500 €

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

5.500.000 €

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

-543.500 €

mit einem Saldo von

4.956.500 €

mit einem Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von

-1.337.000 €

festgesetzt.

Ergebnishaushalt:

Ausgleich des Fehlbedarfs im Ergebnishaushalt (ordentliches Ergebnis) 2024 - 2028 (§ 92 Abs. 5 Nr. 1)

Ergebnis-rücklage

(31.12.2023)

2024

T€

2025

T€

2026

T€

2027

T€

2028

T€

Summe

Fehlbedarfe

T€

10.922 €

685 €

1.145 €

1.075 €

1.080 €

1.175 €

5.160 €

Finanzhaushalt:

Zahlungsmittelüberschuss aus lfd. Verwaltungstätigkeit und Auszahlungen für ordentliche Tilgungen von Krediten und Zahlungen an das Sondervermögen Hessenkasse (§ 92 Abs. 5 Nr. 2)

2025

2026

2027

2028

Summe

Zahlungsmittelfluss

-419.000 €

-347.000 €

-364.000 €

-466.000 €

-1.596.000 €

Tilgung Kredite

u. Hessenkasse

-543.500 €

-698.500 €

-1.041.500 €

-1.056.500 €

-3.340.000 €

Saldo

-962.500 €

-1.045.500 €

-1.405.500 €

-1.522.500 €

-4.936.000 €

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 5.500.000 EUR festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2025 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 400.000 EUR festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2025 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 1.500.000 EUR festgesetzt.

§ 5

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a)

für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf

210 v. H.

b)

für Grundstücke (Grundsteuer B) auf

275 v. H.

2.

Gewerbesteuer auf

380 v. H.

(Die Darstellung der Hebesätze erfolgt nachrichtlich. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Eschenburg hat am 21.11.2024 eine Hebesatzsatzung mit den vorgenannten Hebesätzen beschlossen).

§ 6

Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.

§ 7

Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans am 19.12.2024 beschlossene Stellenplan.

§ 8

Erheblichkeitsgrenzen §§ 98, 100 HGO und § 12 GemHVO, Deckungsfähigkeit, Stellenplan:

§ 98 II Nr. 3 HGO

Ein Nachtragshaushalt ist aufzustellen, wenn die Aufwendungen eines Budgets um 10 % überschritten werden und die Überschreitung mindestens 50.000 € beträgt. Die Grenze gilt nicht, wenn die Mehraufwendungen durch Mehrerträge, die mit den Mehraufwendungen im direkten Zusammenhang stehen, gedeckt sind. Diese Aufwandspositionen entfallen bei der Berechnung der Budgetüberschreitungen. Das gleiche gilt für Personalaufwendungen, wenn die Personalaufwendungen des gesamten Haushaltes nicht überschritten werden.

§ 98 II Nr. 4 HGO

Ein Nachtragshaushalt ist aufzustellen, wenn zusätzliche Investitionen und Investitionsförderungen im Umfang von 100.000 € pro Einzelfall geleistet werden sollen.

§ 100 HGO

Die Gemeindevertretung entscheidet bei über- oder außerplanmäßigen Ausgaben, wenn diese im Einzelfall 50.000 € überschreiten, sofern diese nicht auf gesetzlichen, vertraglichen oder tariflichen Verpflichtungen beruhen.

§ 12 GemHVO

Die Erheblichkeitsgrenze wird bei 200.000 € festgelegt.

Deckungsfähigkeit

Mehrerträge der Gewerbesteuer können zur Deckung von Mehraufwendungen bei der Gewerbesteuerumlage und der Heimatumlage verwendet werden. Mehrerträge aus der Schlüsselzuweisung für Mehraufwendungen bei der Kreis- und Schulumlage.

Stellenplan

Freie und freiwerdende Stellen sind mit einer Stellenbesetzungssperre versehen. Diese Stellenbesetzungssperre kann, auch für einzelne Stellen, durch Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses aufgehoben werden.

2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die nach § 97a HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:

Landrat des Lahn-Dill-Kreises - als Behörde der Landesverwaltung

Postfach 19 40

35573 Wetzlar

Büro des Landrats

- Kommunal- und Finanzaufsicht-

Datum: 22. Januar 2025

Unser Zeichen.: 10.1-2-FA97a-532009

Ansprechpartner: Herr Schönberger

I. Aufsichtsbehördliche Genehmigung (ABG) der Haushaltssatzung 2025 der Gemeinde Eschenburg

gemäß den §§ 97, 97a und 102, 103, 105 und 106 der Hessischen Gemeindeordnung in der aktuell geltenden Fassung, erteile ich dem Gemeindevorstand der Gemeinde Eschenburg aufgrund der Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 19. Dezember 2024 folgende

Aufsichtsbehördliche Genehmigung 2025:

a)

zur Aufnahme von Liquiditätskrediten zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen nach den §§ 105 und 106 HGO bis zu einem Höchstbetrag von

1.500.000 € (i. W eine Million und fünfhunderttausend Euro)

b)

des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen gem. § 102 HGO bis zur Höhe von

400.000 (i. W.: vierhunderttausend Euro)

c)

des Höchstbetrags der Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 103 HGO bis zu einem Betrag von

5.500.000 € (i. W fünf Millionen fünfhunderttausend Euro)

Die Haushaltssatzung 2025 beinhaltet keine weiteren genehmigungsbedürftigen Aspekte und ist mit folgenden Auflagen verbunden:

Auflagen

1.

Die Aufsichtsbehördliche Genehmigung (inkl. HBV) ist der Gemeindevertretung gemäß § 50 Abs.3 HGO in geeigneter Form zeitnah bekannt zu machen. Den Beleg für die Information und den Nachweis der öffentlichen Bekanntmachung (mit Auflagen) bitte ich Sie bis zum 28. Februar 2025 zu übersenden.

2.

Die Aufstellung des Jahresabschlusses 2024 hat fristgerecht im Sinne der derzeit geltenden Vorgaben des § 112 Abs. 5 HGO bis zum 30. April 2025 zu erfolgen. Die sich aus § 112 Abs. 5 HGO ergebenden Informationspflichten sind bis zum 20. Mai 2025 zu erfüllen. Mit dieser Information bitte ich auch um Vorlage eines Arbeitsplans zur Aufarbeitung des Prüfungsrückstaus.

3.

An Ihrem Berichtswesen im Sinne der Regelungen des § 28 GemHVO möchte ich gerne auch 2025 teilhaben und bitte deswegen um Information innerhalb von vier Wochen nach dem jeweiligen Stichtag zu dem Sie den Gremien berichten.

4.

Im Sinne der Vorgabe der Ziffer II. 11 des Finanzplanungserlasses vom 11. November 2024 sind im Vollzug des Haushalts 2025 folgende Fristen der regelmäßigen Datenerhebungen in der Kommunal Data zu beachten:

a.

Abfrage Liquidität zum 31.12. Frist 31.01.

b.

Voraussichtliches IST Vorjahr Frist 30.04.

c.

Prognose laufendes Jahr Frist 30.08.

in Vertretung

Ulrich Jochem
Verwaltungsoberrat

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 31. Januar bis 11. Februar 2025 im Rathaus, Nassauer Straße 11, OT Eibelshausen, Zimmer 2.08 zu folgenden Uhrzeiten öffentlich aus:

montags bis freitags

von 08.30 bis 12.00 Uhr

und montags

von 14.00 bis 16.30 Uhr

sowie dienstags und donnerstags

von 14.00 bis 15.30 Uhr

35713 Eschenburg, den 23.01.2025

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Eschenburg

...........................................

Konrad
Bürgermeister