| 1. | Eröffnung und Begrüßung |
Der Vorsitzende des Haupt- und Finanzausschusses, Rolf Dietrich, eröffnet die Sitzung und begrüßt die Anwesenden.
Er stellt die Beschlussfähigkeit des Ausschusses mit 7 Ausschussmitgliedern fest.
Gegen die Ladung und die Tagesordnung wird kein Einwand erhoben.
| 2. | Wasserversorgungssatzung |
Die Gemeindewerke haben die Gebührensätze im Bereich der Trinkwasserversorgung (Verbrauchsgebühr + Grundgebühr) für die Jahre 2025/2026 neu kalkulieren lassen.
Die Neukalkulation erfolgte in Verbindung mit der Nachkalkulation für die Jahre 2021 und 2022.
Unter- bzw. Überdeckungen, die im Rahmen einer Nachkalkulation ermittelt werden, müssen in einem Zeitraum von 5 Kalenderjahren ausgeglichen werden und sind in der neuen Kalkulation zu berücksichtigen. Folgende Kostenunter- bzw. -überdeckungen sind mit einzurechnen oder sind im Gebührenjahr 2025 auszugleichen:
| > | 2020 |
| Anteilige Kostenunterdeckung aus dem Gebührenjahr 2020 in Höhe von 64.608,92 € fließt ebenfalls mit ein, da zum Zeitpunkt der letzten Kalkulation nur ein Anteil berücksichtigt wurde; gebührenerhöhend |
| > | 2021 |
| Kostenüberdeckung von 3.240,23 €; gebührenmindernd |
| > | 2022 |
| Kostenunterdeckung in Höhe von 133.839,31 €; gebührenerhöhend |
Die hohen Unterdeckungen sind auf die allgemeinen Preissteigerungen der Energie-, Betriebs-, Bau- und Materialkosten und den erheblichen Aufwand für die Unterhaltungsarbeiten am Leitungsnetz zurückzuführen.
Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ergibt sich eine kostendeckend kalkulierte Verbrauchsgebühr für das Jahr 2025 in Höhe von 2,73 €/m³ und für das Jahr 2026 eine Verbrauchsgebühr in Höhe von 2,63 €/m³ zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Um nicht in den beiden Kalenderjahren 2025 und 2026 die Gebühren jeweils neu festsetzen zu müssen, wird für die Jahre 2025/2026 ein Mittelwert gebildet. Dieser beträgt 2,68 € / m³ Frischwasser zzgl. Umsatzsteuer = 2,87 € / m³.
Gegenüberstellung der Verbrauchsgebühr
Die erhebliche Erhöhung der Grundgebühr ist daraufhin zurückzuführen, dass auch hier die anteilige Kostenunterdeckung aus dem Jahr 2020, und die Kostenunterdeckung aus den Jahren 2021 und 2022 zu berücksichtigen sind und ausgeglichen werden müssen.
Die Unterdeckung aus den Jahren 2021 und 2022 ist auf die erheblich gestiegenen Energie- und Betriebskosten, sowie die Treibstoff- und Instandhaltungskosten des Fuhrparks zurückzuführen.
Hierfür ist es erforderlich, die §§ 25 und 27 (3) der Wasserversorgungssatzung entsprechend zu ändern.
Die textlichen Festsetzungen bleiben unverändert.
§ 25 erhält dann folgende Fassung:
Die Grundgebühr für die nachfolgenden Zählergrößen beträgt monatlich für einen Wasserzähler
Die textlichen Festsetzungen der Abs. 1 und 2 bleiben unverändert.
In Abs. 3 ist lediglich die Gebührenhöhe zu ändern, so dass der § 27 (3) folgende Fassung erhält:
Die Gebühr beträgt pro m³ 2,68 € netto zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer = pro m³ 2,87 € brutto.
Neben den §§ 25 und 27 werden auch die §§ 3, 28, 29 und 30 der Wasserversorgungssatzung geändert.
Da vermehrt große, teilweise bebaute Grundstücke geteilt und der unbebaute Grundstücksteil als Baugrundstück veräußert wird, ist dieser Paragraf neu zu fassen.
Redaktionelle Änderung
Abs. 2
Da Gewerbetriebe quartalsweise die Verbrauchsdaten anfordern und wir diese Dienstleistung zusätzlich zu den Jahresablesungen erbringen, ist eine Anhebung der Verwaltungsgebühren erforderlich.
Weiterhin nimmt die Zahl der Privatpersonen, die eine Tiefenauslesung des Zählers wünschen, z. B. nach Leitungsschäden für Versicherungsfälle, immer mehr zu.
Abs. 3
Da die Gemeinde Eschenburg keine Vorkassenzähler mehr vorhält und zukünftig auch nicht mehr vorhalten wird, kann dieser Absatz ersatzlos gestrichen werden.
Abs. 4
Die dort genannten Verwaltungsgebühren für die Überlassung von Standrohren und Übergangsstücken zur Entnahme von Trinkwasser aus Hydranten in der Gemeinde Eschenburg, sind seit 2009 nicht mehr angepasst worden. Die zu zahlende Sicherheitsleistung in Höhe von 150,00 € (Standrohr) / 50,00 € (Übergangsstück) ist nicht mehr zeitgemäß. Ein großer Teil der Wasserversorgungsunternehmen erhebt eine deutliche höhere Summe.
Weiterhin wurden In den letzten Jahren nicht immer gute Erfahrungen hinsichtlich der Rückgabe und Handhabung dieser Armaturen gemacht. Daher schlägt die Betriebsleitung vor, diese Sicherheitsleistung und auch die Leihgebühr anzuheben.
Redaktionelle Anpassung
Beschluss:
Auf Empfehlung der Betriebskommission und des Gemeindevorstandes empfiehlt der Haupt- und Finanzausschuss der Gemeindevertretung, den folgenden Beschluss zu fassen:
Die dem Originalprotokoll beigefügte Wasserversorgungssatzung wird in den §§ 3, 25, 27, 28, 29 und 30 geändert und die Satzung neu gefasst. Die vorgenannten Gebühren werden, gemäß der Kalkulation, in die §§ 25 und 27 der Wasserversorgungssatzung übernommen.
Abstimmungsergebnis:
7 Ja-Stimme(n), 0 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en)
| 3. | Entwässerungssatzung |
Die Gemeindewerke haben die Gebührensätze im Bereich der Abwasserbeseitigung (Schmuztwassergebühr + Niederschlagswassergebühr) für die Jahre 2025/2026 neu kalkulieren lassen.
Die Neukalkulation erfolgte in Verbindung mit der Nachkalkulation für die Jahre 2021 und 2022.
Unter- bzw. Überdeckungen, die im Rahmen einer Nachkalkulation ermittelt werden, müssen in einem Zeitraum von 5 Kalenderjahren ausgeglichen werden und sind in der neuen Kalkulation zu berücksichtigen. Folgende Kostenunter- bzw. -überdeckungen sind mit einzurechnen oder sind im Gebührenjahr 2025 auszugleichen:
Für die beiden Gebührenarten stellt sich die Kalkulation wie folgt dar:
| A | Schmutzwassergebühr |
Da noch der 50%ige Anteil der Kostenüberdeckung aus dem Jahr 2020 (43.561,02 €) zu berücksichtigen ist, wird sich dieser Anteil gebührenmindernd auf die Kalkulation 2025 auswirken.
| > | 2020 |
| 50 %iger Anteil der Kostenüberdeckung = gebührenmindernd Kalkulation 2025 |
| > | 2021 |
| Unterdeckung in Höhe von 33.959,74 €, |
| & |
| > | 2022 |
| Unterdeckung in Höhe von 97.171,39 €, |
| in Summe 131.131,13 €. = gebührenerhöhend auf das Jahr 2026 |
Dies ist vorrangig der Tatsache geschuldet, dass in den Jahren 2021 und 2022 die Verbandsumlage für den Abwasserverband „Obere Dietzhölze“ deutlich höher ausgefallen ist, als seinerzeit für die Neukalkulation angesetzt bzw. berechnet wurde.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Sachverhalte, würde sich für das Jahr 2025 eine Schmutzwassergebühr in Höhe von 3,03 €/m³ und für das Jahr 2026 eine Schmutzwassergebühr in Höhe von 3,49 €/m³ ergeben. Der Mittelwert liegt bei 3,26 €/m³ (brutto).
| B | Niederschlagswassergebühr |
| > | 2020 |
| 50%iger Anteil (= 38.012,75 €) der Kostenüberdeckung = gebührenmindernd in 2025 |
| > | 2021 |
| Überdeckung in Höhe von 4.165,58 € = gebührenmindernd 2026 |
| & |
| > | 2022 |
| Unterdeckung in Höhe von 42.426,57 € = gebührenerhöhend 2026 |
| > | Die Kostenunterdeckung von insgesamt 38.260,99 € wirkt sich gebührenerhöhend auf die Niederschlagswassergebühr 2026 aus |
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Sachverhalte, würde sich für das Jahr 2025 eine Niederschlagswassergebühr in Höhe von 0,56 €/m² und für das Jahr 2026 eine Niederschlagswassergebühr in Höhe von 0,62 €/m² ergeben. Der Mittelwert liegt bei 0,59 €/m² (brutto).
Um nicht in beiden Kalenderjahren 2025 und 2026 die Gebühren neu festsetzen zu müssen, wird für die Jahre 2025 und 2026 jeweils der Mittelwert in die Satzung aufgenommen.
Hierfür ist es erforderlich, den § 24 (1) sowie den § 26 (1) und (2) entsprechend zu ändern.
| § 24 | Gebührenmaßstäbe und -sätze für Niederschlagswasser |
Die textlichen Festsetzungen in den Abs. (1) - (4) bleiben unverändert, lediglich die Gebührenhöhe ändert sich, so dass es dann in Abs. (1) heißt:
| 1. | Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro m² wird eine Gebühr von 0,59 € jährlich erhoben. |
Die textlichen Festsetzungen in den Abs. (1) und (2) bleiben unverändert, lediglich die Gebührenhöhe ändert sich in beiden Absätzen.
| 1. | Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück. Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch 3,26 EUR. |
| 2. | Gebührenmaßstab für das Einleiten nicht häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück unter Berücksichtigung des Verschmutzungsgrads. |
| Der Verschmutzungsgrad wird grundsätzlich durch Stichproben - bei vorhandenen Teilströmen in diesen - ermittelt und als chemischer Sauerstoffbedarf aus der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe (CSB) nach DIN 38409-H41 (Ausgabe Dezember 1980) dargestellt. |
| Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch 3,26 EUR bei einem CSB bis 600 mg/l; bei einem höheren CSB kann die Gebühr mit dem Ergebnis der Formel |
0,5 x festgestellter CSB + 0,5
600
| vervielfacht werden. |
| Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad nur im Abwasser eines Teilstroms der Grundstücksentwässerungsanlage festgestellt, wird die erhöhte Gebühr nur für die in diesen Teilstrom geleitete Frischwassermenge, die durch private Wasserzähler zu messen ist, berechnet. Liegen innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Feststellungen des Verschmutzungsgrads vor, kann die Gemeinde der Gebührenfestsetzung den rechnerischen Durchschnittswert zugrunde legen. |
Neben den §§ 24 und 26 werden auch die §§ 3, 8 und 29 geändert.
Da vermehrt große, teilweise bebaute Grundstücke geteilt und der unbebaute Grundstücksteil als Baugrundstück veräußert wird, ist dieser Paragraf neu zu fassen.
Hier wird konkret auf die Einleitungsbedingungen von Niederschlagswasser Bezug genommen, da es keine satzungsgemäßen Vorgaben gibt, wenn z. B. Regenfallrohre nicht an den Abwassersammler angeschlossen sind, sondern z. B. von der Hauswand in den öffentlichen Verkehrsraum oder auf Nachbargrundstücke entwässern. Auch ist eine Regelung zu dem Abwasser, welches bei Erdbohrungen anfällt zu treffen.
Hier erfolgt die Anpassung analog zu dem § 29 - Verwaltungsgebühren der Wasserversorgungssatzung.
Beschluss:
Auf Empfehlung der Betriebskommission empfiehlt der Gemeindevorstand, der Gemeindevertretung den folgenden Beschluss zu fassen:
Die dem Originalprotokoll beigefügte Entwässerungssatzung wird in den §§ 3, 8 und 29 geändert und die Satzung neu gefasst. Die vorgenannten Gebühren werden, gemäß der Kalkulation, in die §§ 24 und 26 der Entwässerungssatzung übernommen
Abstimmungsergebnis:
7 Ja-Stimme(n), 0 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en)
| 4. | Jahresabschluss 2023 der Gemeindewerke |
Der Jahresabschluss der Gemeindewerke Eschenburg für das Jahr 2023 wurde vom Wirtschaftsprüfungsbüro J & P Gruppe, 35232 Dautphetal, geprüft.
Die Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.
Gemäß § 5 Nr. 11 des Eigenbetriebsgesetzes i. V. m. § 10 Abs. 2 Nr. 11 der Eigenbetriebssatzung stellt die Gemeindevertretung den Jahresabschluss fest.
Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 5 des Eigenbetriebsgesetzes i. V. m. § 8 Abs. 3 Nr. 5 der Eigenbetriebssatzung gibt die Betriebskommission eine Stellungnahme zum Jahresabschluss und zum Betriebsergebnis ab.
Der Jahresabschluss 2023 enthält das zusammengefasste Ergebnis der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung mit einem Verlust von 192.152,86 €.
Das Ergebnis der beiden Betriebszweige stellt sich wie folgt dar:
| Betriebszweig | 2023 € |
| Wasser (Verlust) | - 48.530,72 € |
| Abwasser (Verlust) | -143.622,74 € |
| Ergebnis (Verlust) | -192.152,86 € |
Beschluss:
Auf Empfehlung der Betriebskommission und des Gemeindevorstandes beschließt der Haupt- und Finanzausschuss und empfiehlt der Gemeindevertretung
Abstimmungsergebnis:
7 Ja-Stimme(n), 0 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en)
| 5. | Wirtschaftsplan Gemeindewerke 2025 |
Dem Haupt- und Finanzausschuss wird der Wirtschaftsplan 2025 zur Kenntnis gegeben.
Der Wirtschaftsplan der Gemeindewerke Eschenburg für das Wirtschaftsjahr 2025 wird nachstehend festgesetzt:
Kreditaufnahme
Kredite werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Liquiditätskredite
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite wird auf 500.000 € festgesetzt.
Stellenübersicht
Es gilt die beigefügte Stellenübersicht.
Beschluss:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung, den Wirtschaftsplan 2025 zu beschließen.
Abstimmungsergebnis:
7 Ja-Stimme(n), 0 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en)
| 6. | Nachtragshaushalt 2024 |
Den Ausschussmitgliedern wird der Nachtragshaushalt 2024 vorgestellt.
1. Nachtragshaushaltssatzung
Aufgrund des § 98 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. 2005 I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), hat die Gemeindevertretung am xx.xx.xxxx folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite wird nicht geändert.
§ 3
Der bisherige Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird nicht geändert.
§ 4
Der bisherige Höchstbetrag der Liquiditätskredite wird nicht geändert.
§ 5
Die Gemeindesteuern werden nicht geändert.
§ 6
Das bisherige Haushaltssicherungskonzept wird nicht geändert
§ 7
Der bisherige Stellenplan wird nicht geändert.
§ 8
§ 8 wird nicht geändert
In der anschließenden Beratung wird darum gebeten, dass dem Ausschuss die Planungen der Gemeinde zur Notstromversorgung der gemeindeeigenen Gebäude zur Kenntnis gegeben werden.
Beschluss:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung, das geänderte Investitionsprogramm 2024 einschließlich der Änderung zu beschließen.
Des Weiteren empfiehlt der Haupt- und Finanzausschuss der Gemeindevertretung, die Nachtragshaushaltssatzung mit Anlagen zu beschließen.
Abstimmungsergebnis:
7 Ja-Stimme(n), 0 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en)
| 7. | Haushalt 2025 |
Den Ausschussmitgliedern wird der Haushalt 2025 eingehend erläutert und einige Fragen der Ausschussmitglieder beantwortet.
Von Seiten des Ausschussmitgliedes Armin Schneider wird angeregt, für die Gesundheitsversorgung weitere 250.000 € in den Haushalt aufzunehmen.
Weitere Beratungen erfolgen in den nächsten Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses.
| 8. | Fragen und Mitteilungen |
Bürgermeister Konrad hat folgende Mitteilungen:
| Ausschussvorsitzender | Schriftführer |
| Rolf Dietrich | Rainer Deutsch |