Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Arbeitgeber fordern bei Verletzungen von Fußgängern, die durch Unfälle bei Schnee- und Eisglätte verursacht wurden, Schadenersatz von denen, die zur Schneeräumung und Streuung verpflichtet sind. Deshalb weisen wir hiermit wiederholt auf die Schneeräumungs- und Streupflicht der Anlieger hin.
Nach der für die Gemeinde Eschenburg gültigen Satzung sind Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer und Nießbraucher verpflichtet, bei Schneefall und bei Schnee- und Eisglätte in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr die Gehwege (Bürgersteige), Überwege (besonders gekennzeichnete Übergänge für den Fußgängerverkehr sowie die Übergänge an Straßenkreuzungen und -einmündungen in Verlängerung der Gehwege), Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang zu räumen undzu bestreuen.
Sonderfall: In dem Teilstück der Bachstraße im OT Hirzenhain-Ort, das als verkehrsberuhigter Bereich mit dem Zeichen 325 StVO „Spielende Kinder“ beschildert und in dem kein Gehweg vorhanden ist, ist auf der Straßenfläche ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze zu räumen und zu streuen.
Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind die beidseitigen Anlieger in jährlichem Wechsel zum Winterdienst verpflichtet, und zwar in Jahren mit gerader Endziffer die Anlieger an der Gehwegseite und in Jahren mit ungerader Endziffer die Anlieger der gegenüberliegenden Straßenseite.
Des Weiteren sind die in den Gehwegen befindlichen Vorrichtungen zur Brandbekämpfung (Wasserabsperrschieber- und Hydrantenkappen) von Schnee und Eis freizuhalten.
Bei Tauwetter müssen die Abflussrinnen von Schnee freigehalten werden.
Besonderer Hinweis: Für Fußwegeverbindungen obliegt der Winterdienst der Gemeinde. Nach der Rechtsprechung ist die Räum- und Streupflicht jedoch nur auf "verkehrswichtigen sowie unentbehrlichen" Fußgängerwegen durchzuführen. Beispielsweise sind die nachstehend aufgeführten Fußgängerwege und -treppen nicht als verkehrswichtig bzw. unentbehrlich eingestuft, so dass hier die Räum- und Streupflicht entfällt:
Fußweg zwischen Hauptstraße 10 und Rehgartenstraße
Fußweg zwischen Rehgartenstraße und Baumgartenstraße 9 (Alter Friedhof)
Fußweg zwischen Baumgartenstraße 32 und Hohe Straße 31 (beim Spielplatz)
Fußweg zwischen Hosbachstraße 18 und Obere Hosbachstraße 15
Fußweg zwischen Baumgartenstraße 10 und Hohe Straße 11
Fußweg zwischen Berliner Straße 16 und Königsberger Straße 3
Wegeverbindung zwischen der Straße An der Bahn 4 und der Simmersbacher Straße 20
Wegeverbindung zwischen der Straße An der Bahn 6 und der Simmersbacher Straße 26
Fußweg zwischen der Heinrich-Heine-Straße 1 und der Straße Auf der Rütsche 30
Fußweg zwischen Lessingstraße 12 und der Straße Am Honigbaum 2
Fußwegverbindung Hermann-Löns-Straße 10 und Theodor-Storm-Straße
Fußwegverbindung Heinrich-Heine-Straße zwischen den Hausnr. 15 und 20 und Feldweg
Fußwegverbindung Auf den Grünerlen 19 und Feldweg
Fußwegverbindung Auf der Rütsche 36 und Spielplatz
Fußwege zwischen Eiershäuser Straße 23/Eiershäuser Straße 27 und der Verlängerung der Straße Stengershof (nördlich und südlich Pfarrhaus)
Fußwegverlängerung der Straße An der Schule durchgehend bis zur Rehgasse
Fußweg zwischen Hofstraße und Rehgasse
Fußweg zwischen Hirzenhainer Straße 36 und der Rehgasse 3 (bei der Sparkasse)
Fußweg zwischen Poststraße 6 und Johannesgasse 15
Fußweg zwischen Poststraße 12 und Johannesgasse 15
Fußweg zwischen Bachstraße 12 und Faulchenstraße 17
Fußweg zwischen Im Boden 14 und Faulchenstraße 18
Fußweg zwischen Hirzenhainer Straße 5 und der Straße Am Köppel 13
Fußweg zwischen der Straße Am Köppel 12 bis Faulchenstraße 45 (Tina-Hermann-Pfad)
Fußweg zwischen Hirzenhainer Straße 44 und der Straße Am Kindergarten (bei den Kleingärten Auf dem Löhchen)