Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt, geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. I S. 915), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. September 2021 (GVBl. I S. 602), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.05.2018 (GVBl. I S. 247), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 22.08.2018 (BGBl. I S. 1327), und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBl. I S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 01.04.2022 (GVBl. S 184, 205), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde 35713 Eschenburg in der Sitzung am 15.12.2022 die §§ 24, 26 und 29 geändert.
§ 1
| (1) | § 24 wird geändert und erhält die folgende Fassung: |
| (1) | Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro m² wird eine Gebühr von 0,51 € jährlich erhoben. |
| (2) | Die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche wird unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit für die einzelnen Versiegelungsarten nach folgenden Faktoren festgesetzt. |
| 1. | Dachflächen | ||
| 1.1 | Flachdächer, geneigte Dächer | 1,0 | |
| 1.2 | Gründächer | ||
| a) | mit einer Aufbaudicke bis 10 cm | 0,5 | |
| b) | mit einer Aufbaudicke ab 10 cm | 0,3 | |
| 2. | Befestigte Grundstücksflächen | ||
| 2.1 | Beton-, Schwarzdecken (Asphalt, Teer o. ä.) | ||
| Pflaster ohne Fugen, Pflaster mit Fuge < 1,5 cm, | 0,9 | ||
| 2.2 | Pflaster mit Fuge > 1,5 cm, Kies, Splitt/Schotter, Schlacke | 0,6 | |
| 2.3 | Porenpflaster, Rasengittersteine | 0,3 |
| (3) | Bei der Ermittlung bebauter und künstlich befestigter Grundstücksflächen bleiben solche Flächen ganz oder teilweise außer Ansatz, von denen dort anfallendes Niederschlagswasser in Zisternen oder ähnlichen Vorrichtungen (Behältnissen) zum Auffangen von Niederschlagswasser mit einem Fassungsvermögen von mindestens 2 m³ gesammelt und auf dem Grundstück - insbesondere zur Gartenbewässerung und als Brauchwasser (zur Toilettenspülung, zum Betreiben von Waschmaschinen etc.) - verwendet wird, und zwar bei den vorstehend genannten Vorrichtungen |
| a) | ohne direkten oder mittelbaren Anschluss an die Abwasseranlage, die hierüber entwässerte Fläche in vollem Umfang, | |
| b) | mit einem Anschluss an die Abwasseranlage bei Verwendung des Niederschlagswassers |
| - | als Brauchwasser (und gleichzeitig zur Gartenbewässerung), diejenige Fläche, die sich durch Division des Zisterneninhalts (in Kubikmetern) durch 0,05 ergibt; | ||
| - | zur alleinigen Gartenbewässerung, diejenige Fläche, die sich aus der Division des Zisterneninhalts (in Kubikmetern) durch 0,10 ergibt. |
| (4) | Ist die gebührenpflichtige Fläche, von der Niederschlagswasser in Zisternen oder ähnliche Vorrichtungen gesammelt wird, geringer als die aufgrund des Zisternenvolumens errechnete, außer Ansatz zu lassende Fläche, so bleibt nur diejenige Fläche unberücksichtigt, von der Niederschlagswasser in die zuvor genannten Vorrichtungen eingeleitet wird. |
| (2) | § 26 wird geändert und erhält die folgende Fassung: |
| (1) | Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück. |
| Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch 2,96 €, | |
| (2) | Gebührenmaßstab für das Einleiten nicht häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück unter Berücksichtigung des Verschmutzungsgrads. Der Verschmutzungsgrad wird grundsätzlich durch Stichproben - bei vorhandenen Teilströmen in diesen - ermittelt und als chemischer Sauerstoffbedarf aus der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe (CSB) nach DIN 38409-H41 (Ausgabe Dezember 1980) dargestellt. |
| Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch 2,96 € bei einem CSB bis 600 mg/l; bei einem höheren CSB kann die Gebühr mit dem Ergebnis der Formel |
| 0,5 x | festgestellter CSB | + 0,5 |
| 600 | ||
| vervielfacht werden. | |
| Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad nur im Abwasser eines Teilstroms der Grundstücksentwässerungsanlage festgestellt, wird die erhöhte Gebühr nur für die in diesen Teilstrom geleitete Frischwassermenge, die durch private Wasserzähler zu messen ist, berechnet. Liegen innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Feststellungen des Verschmutzungsgrads vor, kann die Gemeinde der Gebührenfestsetzung den rechnerischen Durchschnittswert zugrunde legen. | |
| (3) | § 29 wird geändert und erhält die folgende Fassung: |
| (1) | Für jedes Ablesen eines privaten Wasser- oder Abwasserzählers ist eine Verwaltungsgebühr von 15,00 € zu zahlen. |
| (2) | Für jede gewünschte Zwischenablesung einer gemeindlichen oder privaten Messeinrichtung hat der Antragsteller eine Verwaltungsgebühr von 15,00 € zu entrichten; für den zweiten und jeden weiteren Zähler ermäßigt sich die Verwaltungsgebühr auf jeweils 3,50 €. |
| (3) | Der Verwaltungsaufwand für die „Überwachung der Einleitung“ § 9 (EWS) beträgt pro Einzelfall 10,00 € und wird mit den tatsächlich entstandenen Untersuchungskosten des beauftragten, staatlich anerkannten Untersuchungslabors angefordert und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig und zahlbar. |
§ 2
Diese Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung vom 03.09.2020 tritt zum 01.01.2023 in Kraft. Die Änderungssatzung vom 06.10.2022 wird aufgehoben.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Eschenburg, den 15.12.2022