Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. 2005 I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Eschenburg am 11.12.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird
im Ergebnishaushalt
| im ordentlichen Ergebnis |
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| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | -22.195.000 € |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 25.000.000 € |
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| mit einem Saldo von | 2.805.000 € |
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| im außerordentlichen Ergebnis |
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| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | -10.000 € |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0 € |
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| mit einem Saldo von | -10.000 € |
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| mit einem Fehlbedarf von | 2.795.000 € |
im Finanzhaushalt
| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit auf | -2.130.000 € |
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| und dem Gesamtbetrag der |
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| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.495.000 € |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -6.650.000 € |
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| mit einem Saldo von | -5.155.000 € |
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| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 5.400.000 € |
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -640.000 € |
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| mit einem Saldo von | 4.760.000 € |
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| mit einem Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von | -2.525.000 € |
festgesetzt.
Ausgleich des Fehlbedarfs im Ergebnishaushalt (ordentliches Ergebnis) 2026 – 2029 (§ 92 Abs. 5 Nr. 1)
Finanzhaushalt:
Zahlungsmittelüberschuss aus lfd. Verwaltungstätigkeit und Auszahlungen für ordentliche Tilgungen von Krediten und Zahlungen an das Sondervermögen Hessenkasse (§ 92 Abs. 5 Nr. 2)
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2026 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 5.400.000 EUR festgesetzt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2026 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 3.000.000 EUR festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2026 wie folgt festgesetzt:
1. | Grundsteuer |
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| a) | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 210 v. H. |
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| b) | für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 275 v. H. |
2. | Gewerbesteuer auf | 380 v. H. |
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 7
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans am 11.12.2025 beschlossene Stellenplan.
§ 8
Erheblichkeitsgrenzen §§ 98, 100 HGO und § 12 GemHVO, Deckungsfähigkeit, Stellenplan:
§ 98 II Nr. 3 HGO
Ein Nachtragshaushalt ist aufzustellen, wenn die Aufwendungen eines Budgets um 10 % überschritten werden und die Überschreitung mindestens 50.000 € beträgt. Die Grenze gilt nicht, wenn die Mehraufwendungen durch Mehrerträge, die mit den Mehraufwendungen im direkten Zusammenhang stehen, gedeckt sind. Diese Aufwandspositionen entfallen bei der Berechnung der Budgetüberschreitungen. Das gleiche gilt für Personalaufwendungen, wenn die Personalaufwendungen des gesamten Haushaltes nicht überschritten werden.
§ 98 II Nr. 4 HGO
Ein Nachtragshaushalt ist aufzustellen, wenn zusätzliche Investitionen und Investitionsförderungen im Umfang von 100.000 € pro Einzelfall geleistet werden sollen.
§ 100 HGO
Die Gemeindevertretung entscheidet bei über- oder außerplanmäßigen Ausgaben, wenn diese im Einzelfall 50.000 € überschreiten, sofern diese nicht auf gesetzlichen, vertraglichen oder tariflichen Verpflichtungen beruhen.
§ 12 GemHVO
Die Erheblichkeitsgrenze wird bei 200.000 € festgelegt.
Deckungsfähigkeit
Mehrerträge der Gewerbesteuer können zur Deckung von Mehraufwendungen bei der Gewerbesteuerumlage und der Heimatumlage verwendet werden. Mehrerträge aus der Schlüsselzuweisung für Mehraufwendungen bei der Kreis- und Schulumlage.
Stellenplan
Freie und freiwerdende Stellen sind mit einer Stellenbesetzungssperre versehen. Diese Stellenbesetzungssperre kann, auch für einzelne Stellen, durch Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses aufgehoben werden.
Eschenburg, den 12.12.2025
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 97a HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
Landrat des Lahn-Dill-Kreises – als Behörde der Landesverwaltung
Postfach 19 40
35573 Wetzlar
Büro des Landrats
- Kommunal- und Finanzaufsicht-
Datum: 30. Januar 2026
Unser Zeichen.: 10.1–FA97a-(532009)
Ansprechpartner: Herr Schönberger
I. | Aufsichtsbehördliche Genehmigung (ABG) der Haushaltssatzung 2026 der Gemeinde Eschenburg |
gemäß den §§ 97, 97a und 103, 105 und 106 der Hessischen Gemeindeordnung in der aktuell geltenden Fassung, erteile ich dem Gemeindevorstand der Gemeinde Eschenburg aufgrund der Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 11. Dezember 2025 folgende
Aufsichtsbehördliche Genehmigung 2026:
| a) | zur Aufnahme von Liquiditätskrediten zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen nach den §§ 105 und 106 HGO bis zu einem Höchstbetrag von |
| 3.000.000 € (i. W.: drei Millionen Euro) | |
| b) | des Höchstbetrags der Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 103 HGO bis zu einem Betrag von |
| 5.400.000 € (i. W.: fünf Millionen vierthunderttausend Euro) | |
Die Haushaltssatzung 2026 beinhaltet keine weiteren genehmigungsbedürftigen Aspekte und ist mit folgenden Auflagen verbunden:
| 1. | Die Aufsichtsbehördliche Genehmigung (inkl. HBV) ist den Gremien gemäß § 50 Abs.3 HGO in geeigneter Form zeitnah bekannt zu machen. Den Nachweis der Information und der öffentlichen Bekanntmachung (mit Auflagen) bitte ich Sie bis zum 13. März 2026 zu übersenden. |
| 2. | Der Arbeitsplan „Aufarbeitung des Prüfungsrückstands bei den Jahresabschlüssen“ bitte ich unterjährig im Sinne Ihrer Festlegungen sorgfältig einzuhalten und in den jeweiligen Status in das unterjährige Berichtswesen im Sinne der Regelungen des § 28 GemHVO zu integrieren. |
| 3. | Die Aufstellung des Jahresabschlusses 2025 hat fristgerecht im Sinne der Vorgaben des § 112 Abs. 5 HGO bis zum 31. Mai 2026 zu erfolgen. Die sich aus § 112 Abs. 5 HGO ergebenden Informationspflichten sind bis zum 20. Juni 2026 zu erfüllen. |
| 4. | An Ihrem Berichtswesen im Sinne von § 28 GemHVO möchte ich zeitnah zum jeweiligen Stichtag weiter teilhaben; der Stand der Umsetzung der Investitionen ist im Sinne der Baukostenkontrolle in das Berichtswesen zu intergieren. Für die weiteren Planungsprozesse empfehle ich nochmals die Priorisierung der Investitionen. |
Im Auftrag
Die Haushaltssatzung mit Anlagen finden Sie online unter
www.gemeinde-eschenburg.de/formulare/
35713 Eschenburg, den 04.02.2026