Aufgrund des § 98 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. 2005 I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), hat die Gemeindevertretung am 11.12.2025 folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite wird nicht geändert.
§ 3
Der bisherige Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird nicht geändert.
§ 4
Der bisherige Höchstbetrag der Liquiditätskredite wird nicht geändert.
§ 5
Die Gemeindesteuern werden nicht geändert.
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 7
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplanes am 11.12.2025 beschlossene Stellenplan.
§ 8
§ 8 wird nicht geändert
Eschenburg, den 12.12.2025
Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 97a HGO erforderlichen Genehmigungen sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
Landrat des Lahn-Dill-Kreises – als Behörde der Landesverwaltung
Postfach 19 40
35573 Wetzlar
Büro des Landrats
- Kommunal- und Finanzaufsicht-
Datum: 30. Januar 2026
Unser Zeichen.: 10.1 – 2-FA97a-532009
Ansprechpartner: Herr Schönberger
Die Nachtragshaushaltssatzung 2025 ändert die genehmigungspflichtigen Bestandteile der Haushaltssatzung 2025 nicht, so dass meine ursprüngliche Genehmigung vom 22.01.2025 weiterhin Bestand hat.
I. Aufsichtsbehördliche Genehmigung 2025: | |
| a. | (unverändert) Der Gesamtbetrag der Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 103 HGO in Höhe von bis zu |
| 5.500.000 € (i. W.: fünf Million fünfhunderttausend Euro) wird genehmigt. | |
| b. | (unverändert) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 102 HGO zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren in Höhe von |
| 400.000 € (i. W.: vierhunderttausend Euro) wird genehmigt. | |
| c. | (unverändert) Der festgesetzte Höchstbetrag der Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen nach § 105 HGO bis zu |
| 1.500.000 € (i. W.: eine Million fünfhunderttausend Euro) wird ebenfalls genehmigt. | |
Eine Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich war nicht vorliegend und bedurfte somit naturgemäß keiner Genehmigung. Die Genehmigung war gemäß §§ 92 Abs. 5, 102, 103 und 105 HGO mit den Auflagen verbunden, die erfüllt wurden.
Die Nachtragshaushaltssatzung mit Anlagen finden sie online unter
www.gemeinde-eschenburg.de/formulare/
35713 Eschenburg, den 04.02.2026