Gebührensatzung für die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen im Sinne des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen sowie weiteren Nutzern in Unterkünften der Gemeinde Eschenburg
beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird.
Gebührensatzung für die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen im Sinne des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen sowie weiteren Nutzern in Unterkünften der Gemeinde Eschenburg
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBl. I 2005 S.142), letzte berücksichtigte Änderung: Geltungsdauer des § 27 Abs. 3a verlängert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), des § 5a des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz) vom 5. Juli 2007 (GVBl. I 2007 S. 399), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2020 (GVBl. S. 767), sowie der §§ 1, 2, 3, 4, 6, 9 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. 2013 S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Eschenburg am 16.02.2023 die nachfolgende Gebührensatzung beschlossen:
| (1) | Die Gemeinde Eschenburg ist gemäß §§ 1, 2 Abs 2 Landesaufnahmegesetz Hessen (LAG) verpflichtet, die in § 1 LAG aufgeführten ausländischen Personen auf Weisung des Lahn-Dill-Kreises gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 LAG aufzunehmen und unterzubringen. |
| (2) | Die Gemeinde Eschenburg stellt die Unterkünfte als öffentliche Einrichtungen i. S. d. § 10 KAG bereit und ist Träger der Einrichtungen. Durch die Unterbringung wird gemäß § 3 Abs. 3 LAG ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis auf begrenzte Zeit begründet. Ein Rechtsanspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf die Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht (§ 3 Abs. 2 LAG). |
| (3) | Für die Nutzung der Unterkünfte durch die in Absatz 1 genannten Personen erhebt die Gemeinde Eschenburg Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung. |
| (1) | Die Begründung des Nutzungsverhältnisses erfolgt mit der Zuweisung der Person durch die Gemeinde Eschenburg. Soweit keine Zuweisung erfolgt, wird das Nutzungsverhältnis durch die Aushändigung der Schlüssel für die Unterkunft an die Person begründet. |
| (2) | Die Beendigung des Nutzungsverhältnisses erfolgt mit vollständiger Räumung der Unterkunft durch die untergebrachte Person und Übergabe der Schlüssel an die Gemeinde Eschenburg oder die von ihr Beauftragten. Die Absicht der Räumung der Unterkunft ist der Gemeinde Eschenburg unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche vorher, anzuzeigen. |
| (3) | Ohne Anzeige nach Abs. 2 erlischt das Nutzungsverhältnis zwei Wochen nach dem Verlassen der Unterkunft (§ 5 Abs. 4 LAG). |
| (1) | Die Gebührenpflicht entsteht mit Begründung des Nutzungsverhältnisses und wird kalendermonatlich erhoben. Sie endet mit Beendigung des Nutzungsverhältnisses. Eine vorübergehende Nichtnutzung der Unterkunft lässt die Verpflichtung zur vollständigen Entrichtung der Gebühren unberührt. Wird das Nutzungsverhältnis während eines laufenden Kalendermonats begründet oder endet dieses innerhalb eines Kalendermonats, vermindert sich die Gebührenschuld entsprechend pro Tag um 1/30. |
| (2) | Die Gebühr für den ersten Kalendermonat wird erstmalig 14 Kalendertage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Im Folgenden wird die im Gebührenbescheid festgesetzte Monatsgebühr am fünften Werktag eines jeden Kalendermonats fällig. |
| (1) | Gebührenpflichtig ist jede Person, die in einer Unterkunft der Gemeinde Eschenburg untergebracht ist. Familienangehörige, Eheleute, Personen in eheähnlicher Gemein-schaft bzw. Personen in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II haften für die Gebühren gesamtschuldnerisch. |
| (2) | Ausgenommen von der Gebührenpflicht sind Personen, denen die Unterkunft als Sachleistung in Höhe des in § 6 Abs.1 genannten Gebührensatzes nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (im Folgenden AsylbLG) gewährt wird, soweit sie nicht über einzusetzendes Einkommen/Vermögen verfügen. |
| (1) | Die Gebühr bemisst sich pro Person (zugewiesene oder sonstige untergebrachte Bewohner/innen) und Kalendermonat. |
| (1) | Die Gebühr beträgt pro Person und Monat 450,00 EUR. |
| (2) | Von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG, welchen die Unterkunft als Sachleistung zur Verfügung gestellt wird und deren Einkommen/Vermögen den Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG übersteigen, deren Einkommen/Vermögen jedoch nicht für die Begleichung der vollständigen Gebühr ausreicht, wird abweichend von § 6 Abs.1 dieser Gebührensatzung eine ermäßigte Gebühr in Höhe des den Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG übersteigenden anzurechnenden Einkommens / Vermögens erhoben. |
| (1) | Die Gemeinde Eschenburg ist in einzelnen besonderen Härtefällen berechtigt, auf Antrag die Gebühren zu ermäßigen oder zu erlassen. Die Angaben in Ermäßigungs- und Erlassanträgen sind glaubhaft zu machen. |
| (2) | Vom Vorliegen einer besonderen Härte ist in der Regel dann nicht auszugehen, wenn die untergebrachte Person wiederholt eine zumutbare Wohnung ohne ausreichenden Grund ablehnt. |
| (3) | Über die Härtefallregelung entscheidet der Gemeindevorstand. |
Eine rückwirkende Gebührenerhebung unterbleibt, soweit sie zu einer Nachzahlungspflicht bei einer untergebrachten Person führen würde, für die kein Erstattungsanspruch gegenüber einem Sozialleistungsträger besteht (§ 5a Abs. 2 Nr. 2 LAG).
Die Gebührensatzung tritt rückwirkend zum 01.08.2022 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Eschenburg, den 24.02.2023