Titel Logo
Wochenzeitung für die Gemeinde Eschenburg
Ausgabe 9/2026
Goure
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe
-

Der Gehweg ist zum Gehen da

Auch wenn als Absender „Der Bürgermeister als örtliche Verkehrsbehörde“ steht, möchte ich keine Brieffreundschaft beginnen. Hier sind der Bürgermeister und das Ordnungsamt der Gemeinde im Auftrag von Bund und Land unterwegs innerhalb der Weisungsaufgaben und Auftragsangelegenheiten (§ 4 Hessische Gemeinde-ordnung). Deshalb haben die Gremien der Gemeinde auch nichts in Sachen Verkehrsregeln zu diskutieren. Wer das Verwarnungsgeld (derzeit alles zwischen 5 und 55 Euro) nicht als „Warnschuss“ akzeptiert, wird alles Weitere mit dem Regierungspräsidium in Kassel zu klären haben. Und die Bußgeldstelle kennt alle Ausreden - und den bundesweit geltenden Katalog. Seit 2020 ahndet die Straßenverkehrsordnung (StVO) etliches strenger, was Fußgänger behindert - vor allem das Parken auf dem Gehweg oder auch nur kurzes Halten.

Der § 12 „Halten und Parken“ in der StVO regelt ganz klar, wo Halten und Parken unzulässig ist. Das Halten auf dem Gehweg zieht demnach ein Verwarngeld von mindestens 55 Euro nach sich. Bei Behinderung, Gefährdung, Sachbeschädigung oder länger als einer Stunde Parken steigt die Strafe auf 70 bis 100 Euro. Das Verbot gilt für alle Flächen, die nicht zur Fahrbahn gehören, einschließlich Radwege.

Vor der Klarstellung 2020 hat man meist ein Ermessen ausüben können, wenn auf dem Gehweg genug Platz war… Nur passte schon damals vorm nächsten Kindergarten kein Kinderwagen mehr hindurch, wenn „Eltern-Taxis“ den Bürgersteig blockieren. Das „nur mal schnell“ zwingt dann Fußgänger oder gar Rollstuhlfahrer auf die Straße. Wenn Kinder durch die parkenden Autos verdeckt werden, wird es gefährlich. Gefährlicher als das Parken auf der Straße.

Klar heißt die Straße auch Fahrbahn und ist zum Fahren da. Wenn es aber nicht verboten ist, kann auf der Fahrbahn gehalten und geparkt werden. Das Verbot steht meistens auf Schildern (Halteverbot, Parkverbot) oder sollte aus dem Gesetz bekannt (scharfe Kurven, Kreuzungsbereiche, Grundstücks-Ausfahrten, etc.) sein.

Auf der Straße darf man auch nur halten, wenn es dadurch nicht zu eng wird. Zu eng wird es, wenn die restliche Fahrbahn weniger als 3,05 Meter breit ist. Das muss als Durchfahrt gegeben sein, damit Rettungswagen, Müllautos und Räumfahrzeuge durchkommen. Diese gefordert 3,05 Meter Restfahrbahnbreite für den fließenden Verkehr kommt aus einer anderen bundesweit geltenden Verordnung: Nach § 32 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) dürfen auch Lkw eine Breite von 2,55 Metern nicht überschreiten. Links und rechts noch 25 Zentimeter Platz und schon haben wir unsere 3,05 Meter Restfahrbahnbreite. Dann darf man auf der Fahrbahn parken. Aber bitte schön: Der Gehweg ist zum Gehen da.

Ihr
Götz Konrad
Bürgermeister