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Florstädter Nachrichten
Ausgabe 11/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

1. Haushaltssatzung

Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBI. S. 142), zuletzt geändert vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), hat die Stadtverordnetenversammlung am 23. November 2022 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird

im Ergebnishaushalt

im ordentlichen Ergebnis

EUR

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

-21.774.200,00

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

21.306.900,00

mit einem Saldo von

-467.300,00

im außerordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

-0,00

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

0,00

Mit einem Saldo von

0,00

mit einem Überschuss von

-467.300,00

im Finanzhaushalt

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen

aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

1.500.000,00

und dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

176.000,00

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-1.760.500,00

mit einem Saldo von

-1.584.500,00

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

1.584.500,00

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

-1.315.900,00

mit einem Saldo von

268.600,00

mit einem Zahlungsmittelüberschuss des Haushaltsjahres von

festgesetzt.

184.100,00

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2023 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 1.584.500,00 EUR festgesetzt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2023 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 3.000.000,00 EUR festgesetzt.

§ 5

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden im Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a)

für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf  —  400 v.H

b)

für Grundstücke (Grundsteuer B) auf  —  495 v.H

2. Gewerbesteuer auf  —  410 v.H
§ 6

Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.

§ 7

Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplanes beschlossene Stellenplan.

§ 8
  1. Die Mittelbewirtschaftung findet auf der im Produktplan festgelegten Budgetebene statt. Sie bilden somit jeweils ein Budget. Die Personalaufwendungen sowie die Versorgungsaufwendungen bilden ein eigenes Budget und werden für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

Mehrausgaben können grundsätzlich durch Mehreinnahmen gedeckt werden.

Die IKEK-Maßnahmen im investiven Bereich werden gemäß § 18 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

  1. Die Fälligkeit der Kleinbeträge (§ 28 Abs. 2 GrStG) für die Gemeindesteuern ist wie folgt:

Jahresbeträge bis 15,00 EUR am 15.08.

Jahresbeträge bis 30,00 EUR am 15.02. und 15.08. (jeweils zur Hälfte)

Florstadt, den 25. November 2022

Der Magistrat der Stadt Florstadt
Gez.:
Unger
Bürgermeister
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die nach § 97a HG0 erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen sind erteilt.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 20. März 2023 bis 24. März 2023 und vom 27. März 2023 bis 28. März 2023 im Rathaus der Stadt Florstadt, Freiherr-vom-Stein-Straße 1, 61197 Florstadt, Zimmer 3 (Finanzen), zu den Öffnungszeiten öffentlich aus.

Florstadt, den 13. März 2023

Der Magistrat der Stadt Florstadt
Gez.:
Unger
Bürgermeister

Der Landrat des Wetteraukreises als Behörde der Landesverwaltung

1.5 Kommunalaufsicht

Datum: 13.12.2022

Sachbearbeiter/in: Herr Lässig — Aktenzeichen: 1.5/051-901-40/07

GENEHMlGUNG

Die von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Florstadt (Wetteraukreis) in ihrer Sitzung am 23.11.2022 beschlossene Haushaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 ist hinsichtlich der in den §§ 2 und 4 getroffenen Festsetzungen genehmigungspflichtig.

Hierzu ergeht folgende Entscheidung:

1. Aufgrund des § 97a HGO in Verbindung mit § 103 Abs. 2 HGO wird die Genehmigung für den in der Haushaltssatzung 2023 festgesetzten Gesamtbetrag der Kredite vom Kreditmarkt in Höhe von insgesamt
1.584.500 €

(in Worten: Eine Million fünfhundertvierundachtzigtausendfünfhundert Euro)

erteilt.

2. Aufgrund des § 97a HGO in Verbindung mit § 105 Abs. 2 HGO wird die Genehmigung für die Aufnahme von Liquiditätskrediten, die im Haushaltsjahr 2023 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, bis zu einem Höchstbetrag in Höhe von

3.000.000 €

(in Worten: Drei Millionen Euro)

(Siegel)

gez.
Jan Weckler
Landrat