Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBI. S. 142), zuletzt geändert vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), hat die Stadtverordnetenversammlung am 23. November 2022 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird
im Ergebnishaushalt
| im ordentlichen Ergebnis | EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | -21.774.200,00 |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 21.306.900,00 |
| mit einem Saldo von | -467.300,00 |
| im außerordentlichen Ergebnis | |
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | -0,00 |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0,00 |
| Mit einem Saldo von | 0,00 |
| mit einem Überschuss von | -467.300,00 |
im Finanzhaushalt
| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 1.500.000,00 |
| und dem Gesamtbetrag der | |
| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 176.000,00 |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -1.760.500,00 |
| mit einem Saldo von | -1.584.500,00 |
| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 1.584.500,00 |
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -1.315.900,00 |
| mit einem Saldo von | 268.600,00 |
| mit einem Zahlungsmittelüberschuss des Haushaltsjahres von festgesetzt. | 184.100,00 |
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2023 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 1.584.500,00 EUR festgesetzt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2023 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 3.000.000,00 EUR festgesetzt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden im Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer |
| a) | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf — 400 v.H | |
| b) | für Grundstücke (Grundsteuer B) auf — 495 v.H |
| 2. | Gewerbesteuer auf — 410 v.H |
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplanes beschlossene Stellenplan.
Mehrausgaben können grundsätzlich durch Mehreinnahmen gedeckt werden.
Die IKEK-Maßnahmen im investiven Bereich werden gemäß § 18 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
Jahresbeträge bis 15,00 EUR am 15.08.
Jahresbeträge bis 30,00 EUR am 15.02. und 15.08. (jeweils zur Hälfte)
Florstadt, den 25. November 2022
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 97a HG0 erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen sind erteilt.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 20. März 2023 bis 24. März 2023 und vom 27. März 2023 bis 28. März 2023 im Rathaus der Stadt Florstadt, Freiherr-vom-Stein-Straße 1, 61197 Florstadt, Zimmer 3 (Finanzen), zu den Öffnungszeiten öffentlich aus.
Florstadt, den 13. März 2023
Datum: 13.12.2022
Sachbearbeiter/in: Herr Lässig — Aktenzeichen: 1.5/051-901-40/07
Die von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Florstadt (Wetteraukreis) in ihrer Sitzung am 23.11.2022 beschlossene Haushaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 ist hinsichtlich der in den §§ 2 und 4 getroffenen Festsetzungen genehmigungspflichtig.
Hierzu ergeht folgende Entscheidung:
| 1. | Aufgrund des § 97a HGO in Verbindung mit § 103 Abs. 2 HGO wird die Genehmigung für den in der Haushaltssatzung 2023 festgesetzten Gesamtbetrag der Kredite vom Kreditmarkt in Höhe von insgesamt |
(in Worten: Eine Million fünfhundertvierundachtzigtausendfünfhundert Euro)
erteilt.
2. Aufgrund des § 97a HGO in Verbindung mit § 105 Abs. 2 HGO wird die Genehmigung für die Aufnahme von Liquiditätskrediten, die im Haushaltsjahr 2023 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, bis zu einem Höchstbetrag in Höhe von
(in Worten: Drei Millionen Euro)
(Siegel)