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Florstädter Nachrichten
Ausgabe 14/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 29 Absatz 4 des Gesetzes i.d.F. vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915) sowie der §§ 1, 2 und 7 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Florstadt am 01.03.2023 und 29.03.2023 die folgende

II. Änderungen der Hundesteuersatzung

beschlossen:

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Stadtgebiet Florstadt
Artikel 1

Die nachstehenden Paragraphen werden wie folgt geändert bzw. erweitert:

§ 5 Steuersatz

(4)

Als gefährliche Hunde gelten Hunde der Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, deren Gefährlichkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22.01.2003 (GVBl. I S. 54) in der jeweils geltenden Fassung vermutet wird, oder die nach § 2 Abs. 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22.01.2003 (GVBl. I S. 54) in der jeweils geltenden Fassung gefährlich sind.

§ 7 Steuerermäßigung

(3)

Für Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II und dem SGB XII und diesen einkommensmäßig gleichstehenden Personen wird die Steuer für den ersten Hund auf Antrag auf 90 v. H. des Steuersatzes ermäßigt, sofern es kein Hund gemäß § 2 der Hess. Hundeverordnung ist.

§ 13 Inkrafttreten

Die Änderungen der Satzung treten ab 01.01.2024 in Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Florstadt, den 29.03.2023

gez. Unger
(Siegel)  —  (Unger, Bürgermeister)