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Florstädter Nachrichten
Ausgabe 19/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Verbrennen von Gartenabfällen

Wir weisen darauf hin, dass das Verbrennen von Gartenabfällen nur unter Beachtung der nachstehenden Bedingungen, gemäß § 3 der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen, erfolgen darf.

Anzeigepflicht:

Das Verbrennen von Gartenabfällen muß dem Ordnungsamt der Stadt Florstadt (Zimmer 10, Tel.: 06035 / 9699-17 oder 9699-22) mindestens drei Werktage vorher angezeigt werden.

Hierbei ist anzugeben die Art und Menge des Abfalls, Name und Anschrift der Aufsichtsperson sowie der Ort an dem verbrannt werden soll mit Angabe der Flur und Flurstücks-Nummer.

Wichtig für die Meldung an die zentrale Leitstelle beim Wetteraukreis!

Zeitbegrenzung:

Gartenabfälle dürfen nur bei trockenem Wetter

Montag bis Freitag von 8.00 bis 16.00 Uhr

und Samstag von 8.00 bis 12.00 Uhr

verbrannt werden.

Mindestabstände:

100 m von Zelt- und Lagerplätzen sowie von Gebäuden die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.

Von Bundesautobahnen und autobahnmäßig ausgebauten Fernstrassen sowie zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen.

Zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden.

Von Naturschutzgebieten, von Wäldern, Mooren und Heiden.

50 m von sonstigen öffentlichen Verkehrswegen.

35 m von sonstigen Gebäuden.

20 m von Baumalleen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Schutzpflanzungen, Naturdenkmälern und nicht abgeernteten Getreidefeldern.

5 m von Grundstücksgrenzen.

Weitere Anforderungen:

Zum entfachen des Feuers dürfen keine zusätzlichen, brandbeschleunigende Stoffe verwendet werden.

Es dürfen nur trockene Abfälle verbrannt werden, damit die Rauchentwicklung so gering wie möglich gehalten wird.

Bei Verkehrsgefährdung oder Belästigung der Allgemeinheit durch starke Rauchentwicklung ist das Feuer zu löschen.

Ebenso ist das Feuer bei starkem Wind, Funkenflug oder einer anderen erkennbaren Belästigung oder Gefährdung zu löschen.

Gartenabfälle sind unter ständiger Aufsicht einer zuverlässigen Person zu verbrennen.

Vor Verlassen der Abbrandstelle ist durch die Aufsichtsperson sicherzustellen, dass Feuer und Glut erloschen sind.

Die Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten.

Nichtbeachtung:

Bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die gemäß § 18 Abs. 2 AfbG mit einer Geldbuße bis zu € 5.000,-- geahndet werden kann.

Weitere unabsehbare Kosten können ggf. entstehen, wenn durch das Missachten vorstehender Bedingungen Feuerwehreinsätze ausgelöst werden.

Der Bürgermeister
der Stadt Florstadt
als örtliche Ordnungsbehörde
Im Auftrag
Hebbe