Im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht ist der Friedhofsträger verpflichtet, die Standsicherheit der Grabmale zu überprüfen. Die Unfallverhütungsvorschrift Friedhöfe und Krematorien (VSG 4.7) der Sozialversicherung der Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) schreibt hierzu im § 9 vor, dass Grabmale einmal jährlich durch den Friedhofsträger auf ihre Standsicherheit geprüft werden müssen.
Daher erfolgt in der Woche vom
auf den Friedhöfen der Stadt Florstadt eine Prüfung der Grabsteine auf ihre Standfestigkeit durch fachkundige Bedienstete. Wir weisen darauf hin, dass Grabsteine, die sich in ihrer Standfestigkeit gelöst haben und eine unmittelbare Gefahr darstellen, sofort umgelegt werden müssen. Weiterhin entfällt nicht die Pflicht der Nutzungsberechtigten von Grabstellen, die Anlagen selbst auf ihre Standfestigkeit fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Nutzungsberechtigte, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen, haften für alle sich daraus ergebenden Schäden (§ 33 Nr. 2 u. 3 der Friedhofsordnung der Stadt Florstadt).
Die Nutzungsberechtigten werden schriftlich darüber informiert, wenn bei der Standsicherheitsprüfung Mängel festgestellt wurden.