Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 05.02.2026 (GVBl. 2026 Nr. 8), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Florstadt am 25. Juni 2026 folgende Hauptsatzung beschlossen:
| (1) | Die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Stadtverordnetenversammlung ist das oberste Organ der Stadt. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung, gemäß der in ihrer Zuständigkeit liegenden Themen. | |
| (2) | Der Magistrat besorgt die laufende Verwaltung. Der Haushaltsplan ermächtigt ihn Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Hiervon unberührt bleiben die Regelungen über die Zuständigkeiten der städtischen Organe. | |
| (3) | Die Stadtverordnetenversammlung überträgt dem Magistrat gem. § 50 Abs. 1 HGO sowie für die Nr. 1 zusätzlich gemäß § 103 Abs. 1 HGO die Entscheidung über folgende Angelegenheiten: | |
| 1. | Die Aufnahme von Krediten und Kreditbedingungen, |
| 2. | Durchführung von Verfahren zur vereinfachten Umlegung nach §§ 80 ff. Baugesetzbuch (BauGB), |
| 3. | Abschnittsbildung und Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen nach § 130 Abs. 2 BauGB, |
| 4. | Erwerb, Tausch, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken sowie die Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen bis zu einem Betrag von 50.000 EURO (netto) im Einzelfall, |
| 5. | Entscheidungen über die Ausübung oder Nichtausübung eines bestehenden Vorkaufsrechts bis zu einem Betrag von 100.000 EURO (netto) im Einzelfall, |
| 6. | Entscheidungen über den Abschluss sowie die Rückabwicklung von Erbbaurechtsverträgen bis zu einem Gesamterbbauzins von 50.000 EURO (netto; jährlicher Erbbauzins x Gesamtlaufzeit des Vertrages) im Einzelfall, |
| 7. | Veräußerung und Belastung von Erbbaurechten bis zu einem Betrag von 50.000 € (netto) im Einzelfall, |
| 8. | Vergabe von Planungsaufträgen an freiberufliche Architekten, Ingenieure und Planer bis zu einem Betrag von 20.000 EURO (netto) im Einzelfall, |
| 9. | Entscheidungen über den Abschluss von Werkverträgen sowie über gemeindliche Baumaßnahmen bis zu einem Betrag von 50.000 EURO (netto) im Einzelfall, |
| 10. | Entscheidungen über Stundung, Niederschlagung, Zahlungsaufschub, Ratenzahlung und Erlass von Ansprüchen im Einzelfall, |
| 11. | Dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin wird im Rahmen der laufenden Verwaltung die Befugnis übertragen, Vergaben von Liefer-, Dienst- und freiberuflichen Leistungen bis zu einem Auftragswert von 10.000 EURO (netto) im Einzelfall selbständig zu entscheiden und zu vergeben. Die Wertgrenze gilt für die Vergabe an denselben Auftragnehmer innerhalb eines Kalenderquartals kumuliert. |
| (4) | Das Recht der Stadtverordnetenversammlung, gem. § 50 Abs. 1 HGO die Entscheidung über weitere Angelegenheiten durch Satzung oder Beschluss an den Magistrat zu übertragen, bleibt von den Bestimmungen in Abs. 3 unberührt. | |
| (1) | Die Stadtverordnetenversammlung bildet zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse folgende Ausschüsse: | |
| 1. | Haupt-, Finanz-, Wirtschaftsausschuss |
| 2. | Infrastruktur- und Umwelt |
| 3. | Sozialausschuss |
| (2) | Die Ausschüsse haben 9 Mitglieder und setzen sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen (Benennungsverfahren gem. § 62 Abs. 2 HGO) zusammen. | |
| (3) | Die Stadtverordnetenversammlung kann den Ausschüssen die bestimmten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten gemäß den §§ 50 Abs. 1, 62 Abs. 1 HGO übertragen (Siehe auch § 29 GO) | |
Die Stadtverordnetenversammlung kann die Beschlussfassung in diesen Angelegenheiten durch eine Änderung der Hauptsatzung (§ 6 Abs. 2 HGO) jederzeit wieder an sich ziehen.
§ 51 HGO bleibt unberührt. § 1 Abs. 4 gilt entsprechend.
| (1) | Die Zahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung wird auf 31 festgelegt. |
| (2) | Die Stadtverordnetenversammlung wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzende/n und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Zahl der Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter wird auf 3 festgelegt. |
| (3) | Die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung finden in Präsenz statt. Die Regelung gilt entsprechend für Sitzungen des Ältestenrates, der Ausschüsse und der Ortsbeiräte. |
| (1) | Der Magistrat besteht aus der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamtlichen Bürgermeister und den Stadträten. |
| (2) | Die Zahl der Stadträte beträgt 7. |
| (3) | Die Sitzungen des Magistrates finden in Präsenz statt. |
| (1) | Für die Ortsteile Nieder-Florstadt, Ober-Florstadt, Leidhecken, Staden, Nieder-Mockstadt und Stammheim werden Ortsbezirke nach Maßgabe der §§ 81 und 82 HGO und des Kommunalwahlgesetzes in der jeweils gültigen Fassung errichtet. | |
| (2) | Die Ortsbezirke sind wie folgt abgegrenzt: | |
| Der Ortsbezirk Nieder-/Ober-Florstadt umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Nieder-/Ober-Florstadt. | |
| Der Ortsbezirk Leidhecken umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Leidhecken. | |
| Der Ortsbezirk Staden umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Staden. | |
| Der Ortsbezirk Nieder-Mockstadt umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Nieder-Mockstadt. | |
| Der Ortsbezirk Stammheim umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Stammheim. | |
| Der Ortsbeirat besteht | ||
| im Ortsbezirk Nieder-/Ober- Florstadt | aus 9 Mitgliedern, |
| Leidhecken | aus 5 Mitgliedern, |
| Staden | aus 5 Mitgliedern, |
| Nieder-Mockstadt | aus 7 Mitgliedern, |
| und Stammheim | aus 7 Mitgliedern. |
| (1) | Tonaufzeichnungen im Sitzungsraum sind grundsätzlich nur als Hilfsmittel der Schriftführung für die Anfertigung der Sitzungsniederschrift erlaubt. |
| (1) | Satzungen, Verordnungen, öffentliche Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sowie anderer Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden durch Bereitstellung auf der Internetseite im Sinne von § 5a BekanntmachungsVO der Gemeinden und Landkreise in Hessen unter www.florstadt.de unter Angabe des Bereitstellungstages öffentlich bekannt gemacht. Zusätzlich werden diese öffentlichen Bekanntmachungen bis auf Weiteres in den Florstädter Nachrichten veröffentlicht; dies erfolgt ergänzend und ohne rechtliche Verpflichtung. |
| (2) | Jede Person hat das Recht, im Internet bekannt gemachte Satzungen und Verordnungen der Stadt während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform einzusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen. Auf dieses Recht wird auch auf der Internetseite der Stadt hingewiesen. |
| (3) | Die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite gilt nicht im Bauleitplanverfahren. Hier erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung mit Abdruck im Amtsblatt. |
| (4) | Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet, an dem das Amtsblatt der Stadt Florstadt den bekannt zu machenden Text enthält. |
| (5) | Bei öffentlicher Bekanntmachung im Internet: | |
| Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des Bereitstellungstages im Internet vollendet. | |
| Abweichend von Abs. 1 werden die Ladungen zu den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung, ihrer Ausschüsse und der Ortsbeiräte durch Aushang an folgenden Bekanntmachungstafeln öffentlich bekannt gemacht: | |
| 1. Ortsbezirk: Nieder-Florstadt | Standort: Weitgasse 8 |
| 2. Ortsbezirk: Nieder-Florstadt | Standort: Freiherr-vom-Stein-Straße 1 |
| 3. Ortsbezirk: Nieder-Florstadt | Standort: Messeplatz (Bushaltestelle) |
| 4. Ortsbezirk: Nieder-Florstadt | Standort: Friedel-Münch-Straße |
| 5. Ortsbezirk: Ober-Florstadt | Standort: Hintergasse (Bürgerhaus) |
| 6. Ortsbezirk: Leidhecken | Standort: Friedhofsweg/Ecke Stadener Str. |
| 7. Ortsbezirk: Staden | Standort: Parkstraße |
| 8. Ortsbezirk: Nieder-Mockstadt | Standort. Goldbachstraße (Bürgerhaus) |
| 9. Ortsbezirk: Stammheim | Standort: Hainbachstraße 1 |
| Die Bekanntmachungstafeln sind so einzurichten, dass sie der Öffentlichkeit jederzeit zugänglich sind. | |
| Die öffentliche Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des ersten Tages ihres Aushanges an den dafür bestimmten Bekanntmachungstafeln vollendet. Der Tag des Aushanges und der Tag der Abnahme zählen bei dieser Frist nicht mit. Die bekannt zu machenden Schriftstücke dürfen frühestens am Tage nach der Sitzung abgenommen werden. | |
| (6) | Satzungen, Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen. | |
| (7) | Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen, so werden sie abweichend von Abs. 1 für die Dauer von mindestens 7 Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, während der Dienststunden der Stadtverwaltung, Freiherr-vom-Stein-Str. 1, 61197 Florstadt zur Einsicht für jede Person ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht. | |
| Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet. | |
| (8) | Die Veröffentlichung der Entwürfe der Bauleitpläne (Bebauungspläne oder Flächennutzungspläne) nach § 3 Abs. 2 BauGB ist unter Angabe der Internetseite oder Internetadresse und Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, vor Beginn der Veröffentlichungsfrist öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung muss darüber hinaus den Gegenstand (genaue Bezeichnung des Entwurfs) benennen. Die Dauer der Veröffentlichung bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 S.1 BauGB. | |
| In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, | |
| 1. | dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, |
| 2. | dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, |
| 3. | dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und |
| 4. | welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB bestehen. |
| Daneben sind nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 S. 5 BauGB der Inhalt dieser Bekanntmachung in das Internet einzustellen; die zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich zu machen. | |
| (9) | Soll ein Bauleitplan (Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan) in Kraft gesetzt werden, macht die Stadt nach Abs. 1 bekannt, dass der Bauleitplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde. Der Bauleitplan kann während der Dienststunden in der Stadtverwaltung, Freiherr-vom-Stein-Str. 1, 61197 Florstadt eingesehen werden, worauf in der öffentlichen Bekanntmachung unter Angabe der Dienststunden (Tageszeit) und des Auslegungsortes (Gebäude und Raum) hinzuweisen ist. | |
| In der Bekanntmachung ist auch darauf hinzuweisen, dass die Dauer der Auslegung zeitlich nicht begrenzt ist. Die Stadt hält Bauleitplan, Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a bzw. § 10a BauGB mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft. Mit der Bekanntmachung tritt der Bauleitplan in Kraft. Wirksame Bauleitpläne sollen mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden. | |
| Gleiches gilt für die Ersatzverkündung von Satzungen, deren Rechtsgrundlage auf § 10 Abs. 3 BauGB verweist. | |
| (10) | Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 und 2 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form der Abs. 1 und 2 unverzüglich nachgeholt. | |
| (1) | Die Stadt kann Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen. | ||
| (2) | Personen, die als Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, eines Ortsbeirates, Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ein Mandat oder Amt in der Stadt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten: | ||
| - Vorsitzende oder Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung | ||
| = | Ehrenvorsitzende oder Ehrenvorsitzender der Stadtverordnetenversammlung | |
| - Bürgermeisterin oder Bürgermeister | ||
|
| = | Ehrenbürgermeisterin oder Ehrenbürgermeister |
| - Beigeordnete oder Beigeordneter | ||
|
| = | Ehrenbeigeordnete oder Ehrenbeigeordneter |
| - Mitglied des Ortsbeirates | ||
|
| = Ehrenmitglied des Ortsbeirates | |
| - Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher | ||
|
| = | Ehrenortsvorsteherin oder Ehrenortsvorsteher |
| - Mitglied des Ausländerbeirates | ||
|
| = | Ehrenmitglied des Ausländerbeirates |
| - Vorsitzende oder Vorsitzender des Ausländerbeirates | ||
|
| = | Ehrenvorsitzende oder Ehrenvorsitzender des Ausländerbeirates |
| - Sonstige Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte | ||
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| = | Eine die ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "Ehren-" |
| Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten. | ||
| (3) | Das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung sollen in feierlicher Form in einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung verliehen werden. Den Geehrten ist eine Urkunde über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts oder der Ehrenbezeichnung auszuhändigen. | ||
| (4) | Die Stadt kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens entziehen. | ||
Die Satzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/n hierzu ergangenen Beschluss/Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Florstadt, den 26. Juni 2026
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Daniel Imbescheid
Bürgermeister