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Florstädter Nachrichten
Ausgabe 28/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung zur Regelung des Marktwesens für die Stadt Florstadt

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Florstadt hat aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) sowie der §§ 64 ff. der Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.02.1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) in ihrer Sitzung am 02. Juli 2025 diese Satzung zur Regelung des Marktwesens für die Stadt Florstadt beschlossen.

§ 1 Öffentliche Einrichtungen

Die Stadt Florstadt betreibt als öffentliche Einrichtung

1.

den Wochenmarkt

§ 2 Marktgelände

1.

Der Wochenmarkt findet grundsätzlich auf dem Messeplatz in Nieder-Florstadt statt.

2.

Er kann aus wichtigen Gründen an einem anderen geeigneten Platz stattfinden. Dies hat die Ordnungsbehörde der Stadt Florstadt zu entscheiden.

§ 3 Wochenmarkt

I. Markttage und Öffnungszeiten

1.

Wochenmarkttag ist der Donnerstag. Fällt der Wochenmarkttag auf einen gesetzlichen Feiertag, findet der Markt am Tag zuvor statt.

2.

Die Öffnungszeiten des Wochenmarktes sind von 14:00 Uhr bis 19:00 Uhr.

3.

Mit dem Aufbau der Marktstände darf frühestens um 13:00 Uhr begonnen werden.

Die Aufbaumaßnahmen müssen bis zum Marktbeginn beendet sein. Später eintreffenden Marktbeschickern kann der Aufbau untersagt werden. Nach dem Aufbau muss das Marktgelände mit Ausnahme der Verkaufswagen von sämtlichen Fahrzeugen einschließlich evtl. Anhänger geräumt sein.

4.

Der Abbau und die Räumung des Marktgeländes nach Marktende muss spätestens um 22:30 Uhr abgeschlossen sein.

II. Gegenstände des Wochenmarktes

Gegenstände des Wochenmarktes sind gemäß § 67 der Gewerbeordnung

1.

Lebensmittel im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes mit Ausnahme alkoholischer Getränke,

2.

Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei,

3.

rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs.

4.

Musik- oder Theaterdarbietungen sowie andere festähnliche Aktivitäten bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch den Marktmeister und unterliegen ggf. der GEMA-Pflicht

5.

Nicht gestattet sind Waren, die nicht in den Marktcharakter passen (z. B. Elektronik oder Großwaren)

Bei dem Verkauf artengeschützter Pflanzen und Pilze sind Herkunftsnachweis bzw. Genehmigung mit sich zu führen und auf Verlangen der Marktaufsicht vorzuzeigen.

Der Verzehr der angebotenen Waren ist vor Ort erlaubt. Der Ausschank alkoholischer Getränke ist ausschließlich in einem dafür vorgesehenen Bereich gestattet und unterliegt den Bestimmungen des § 7 dieser Satzung.

III. Standplätze, Marktzulassung, Marktausschluss

1.

Zugelassen zum Wochenmarkt kann jedermann werden, der Waren im Sinne des § 3 Abs. II Ziff. 1-3 anbietet.

2.

Auf dem Wochenmarkt dürfen Waren nur von einem zugewiesenen Standplatz aus angeboten und verkauft werden.

3.

Die Stadt erteilt Zulassungen auf Antrag für a) einzelne Tage (Tageserlaubnis) b) einen bestimmten Zeitraum c) auf Dauer. Die Zulassung für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer ist schriftlich zu beantragen.

4.

Die Zulassung und die Zuweisung der Marktstände erfolgt nach marktbetrieblichen Erfordernissen. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung oder Behalten eines bestimmten Standplatzes.

5.

Die Zulassung ist nicht übertragbar. Es darf nur die zugewiesene Fläche genutzt werden. Es ist nicht gestattet, den zugewiesenen Platz eigenmächtig zu wechseln oder anderen zu überlassen.

6.

Ist ein zugewiesener Platz nicht rechtzeitig belegt, ist die Stadt berechtigt, über den Platz durch Vergabe einer Tageserlaubnis anderweitig zu verfügen.

7.

Die Zulassung zum Markt kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen versagt werden. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht. In diesem Fall ist der Bewerber in eine Warteliste aufzunehmen.

8.

Die Stadt kann die Zulassung widerrufen, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn

der zugewiesene Standplatz wiederholt nicht genutzt wird,

das Marktgelände ganz oder teilweise für die Erfüllung anderer öffentlicher Aufgaben oder für notwendige Baumaßnahmen benötigt wird,

der zugelassene Händler oder dessen Mitarbeiter wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Marktordnung verstößt,

die fälligen Marktgebühren nicht bezahlt werden,

gegen Anordnungen der Stadt verstoßen oder den Anweisungen der Marktaufsicht nicht Folge geleistet wird.

IV. Verkaufseinrichtungen

1.

Als Verkaufseinrichtungen auf dem Marktplatz sind nur Verkaufswagen und Verkaufsstände zugelassen. Andere Fahrzeuge dürfen während der Öffnungszeiten auf dem Markt nicht abgestellt werden.

2.

Verkaufseinrichtungen dürfen nicht höher als 3 Meter sein, Kisten und ähnliche Gegenstände nicht höher als 1,40 Meter gestapelt werden.

3.

Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, dass die Marktoberfläche nicht beschädigt wird.

4.

Die Markthändler haben an ihren Verkaufsständen gut sichtbar Familienname mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen sowie ihre Anschrift in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Markthändler, die eine Firma führen, haben außerdem ihre Firma in der vorbezeichneten Weise anzugeben.

5.

Das Anbringen von anderen als in Ziffer 4 genannten Schildern, Anschriften sowie Werbung ist innerhalb der Verkaufseinrichtung nur gestattet, soweit es mit dem Geschäftsbetrieb des Standinhabers in Verbindung steht.

6.

Das Abstellen von Gegenständen aller Art ist in den Gängen und Durchfahrten des Marktgeländes verboten.

V. Verhalten auf dem Wochenmarkt

1.

Mit Betreten des Marktgeländes während der Betriebszeiten des Wochenmarktes unterliegt jeder Teilnehmer (Markthändler und Marktbesucher) den Bestimmungen dieser Marktordnung. Die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere der Gewerbeordnung, der Preisauszeichnungsverordnung, des Lebensmittelgesetzes, der Hygieneverordnung sowie des Baurechts sind zu beachten.

2.

Jeder Teilnehmer hat sich so zu verhalten und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass keine Person oder Sache geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Es ist insbesondere unzulässig:

Waren im Umhergehen anzubieten,

Hunde oder andere Tiere auf dem Markt frei umherlaufen zu lassen oder

sie so zu führen, dass sie mit Lebensmitteln in Berührung kommen können,

Das Marktgelände mit Fahrrädern, Mopeds, Motorrädern oder ähnlichen

Fahrzeugen zu befahren,

Megaphone oder sonstige Lautsprecheranlagen zu verwenden.

3.

Der Marktaufsicht sowie den Beauftragten der zuständigen Stellen ist jederzeit Zutritt zu den Verkaufseinrichtungen zu gestatten.

VI. Sauberhaltung des Marktgeländes

1.

Das Marktgelände darf nicht verunreinigt werden. Abfälle und verdorbene Lebensmittel dürfen nicht auf den Wochenmarkt gebracht werden.

2.

Die zugelassenen Markthändler sind verpflichtet, Verpackungsmaterial, Marktabfälle oder marktbedingten Kehricht nach Marktschluss mitzunehmen. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass Papier und anderes Material nicht verwehrt wird.

§ 4 Hygienebestimmungen

1.

Es gelten die Vorgaben der Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV).

2.

Frische Lebensmittel müssen gekühlt und geschützt angeboten werden.

3.

Ein entsprechender Hygienepass ist bei Standanmeldung bzw. auf Verlangen vorzulegen.

4.

Es finden regelmäßige Kontrollen durch den Marktmeister oder das zuständige Amt statt.

§ 5 Sondermarkt nach § 69 GewO

1.

Sondermärkte sind zeitlich begrenzte Veranstaltungen, die sich durch ein spezielles Warenangebot oder thematische Schwerpunkte auszeichnen. Sie werden gemäß § 69 Gewerbeordnung (GewO) genehmigt und unterliegen den Bestimmungen dieser Marktordnung.

2.

Die Durchführung eines Sondermarktes bedarf einer vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde. Der Antrag ist schriftlich unter Angabe des Marktzeitraums, des Warenangebots sowie der teilnehmenden Händler mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Termin einzureichen.

3.

Die Marktleitung behält sich das Recht vor, Kriterien für die Zulassung von Händlern festzulegen, um eine hohe Qualität des Warenangebots und ein ausgewogenes Sortiment sicherzustellen.

4.

Die allgemeinen Vorschriften dieser Marktordnung, insbesondere hinsichtlich Standplatzvergabe, Gebühren, Hygienemaßnahmen und Sicherheitsauflagen, gelten entsprechend für Sondermärkte. Ergänzende Anforderungen können je nach Art des Sondermarktes durch gesonderte Auflagen festgelegt werden.

5.

Die Veranstalter und Händler sind verpflichtet, die geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere in Bezug auf Verbraucherschutz, Lebensmittelhygiene und Produktsicherheit, einzuhalten.

6.

Ein Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Paragraphen kann zum Ausschluss vom Sondermarkt sowie zu weiteren rechtlichen Konsequenzen führen.

§ 6 Ausschank alkoholischer Getränke

1.

Der Ausschank alkoholischer Getränke ist nur mit einer entsprechenden Erlaubnis gemäß GastG zulässig.

2.

Es gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) bezüglich der Abgabe von Alkohol an Jugendliche.

3.

Die Marktleitung kann zusätzliche Beschränkungen für den Alkoholausschank festlegen, insbesondere hinsichtlich der Verkaufszeiten oder der Art der Getränke.

4.

Für diesen Markt gelten die Vorschriften über Sondermärkte gemäß § 69 GewO, wodurch bestimmte gewerberechtliche Erleichterungen möglich sind.“

§ 7 Gebühren

Für die Benutzung der Marktanlagen und deren Einrichtungen wird eine Gebühr nach der Marktgebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 3 Abs. I Ziff. 3 Satz 1 vor 14:00 Uhr mit dem Aufbau beginnt,

2.

entgegen § 3 Abs. I Ziff. 3 Satz 3 nach dem Marktaufbau das Marktgelände nicht von Fahrzeugen und Anhängern räumt,

3.

entgegen § 3 Abs. I Ziff. 4 den Marktabbau und die Räumung nicht bis 22.30 Uhr abgeschlossen hat,

4.

entgegen § 3 Abs. II Satz 1 nicht zugelassene Waren auf dem Wochenmarkt feilbietet,

5.

entgegen § 3 Abs. II Satz 2 Herstellungsnachweis bzw. Genehmigung nicht mit sich führt,

6.

entgegen § 3 Abs. III Ziff. 2 Waren von einem nicht zugelassenen Standplatz aus anbietet oder verkauft,

7.

entgegen § 3 Abs. IV Ziff. 1 Satz 2 andere Verkaufseinrichtungen als Verkaufswagen und Verkaufsstände auf dem Marktplatz abstellt,

8.

entgegen § 3 Abs. IV Ziff. 3 Verkaufseinrichtungen so aufstellt, dass die Marktplatzoberfläche beschädigt wird,

9.

entgegen § 3 Abs. IV Ziff. 4 Name, Vorname oder Firma nicht in der vorgeschriebenen Form anbringt,

10.

entgegen § 3 Abs. IV Ziff. 6 Gegenstände in den Gängen und Durchfahrten des Marktgeländes abstellt,

11.

entgegen § 3 Abs. V Ziff. 2 Satz 2

Waren im Umhergehen anbietet,

Werbematerial aller Art oder sonstige Gegenstände verteilt,

Hunde oder andere Tiere auf dem Markt frei umherlaufen lässt oder so führt, dass sie mit Lebensmitteln in Berührung kommen können,

Das Marktgelände mit Fahrrädern oder ähnlichen Fahrzeugen befährt,

Megaphone oder sonstige Lautsprecheranlagen verwendet.

12.

entgegen § 3 Abs. VI Ziff. 1 das Marktgelände verunreinigt oder Abfälle und verdorbene Lebensmittel auf den Wochenmarkt bringt,

13.

entgegen § 3 Abs. VI Ziff. 2 Verpackungsmaterial, Marktabfälle oder marktbedingten Kehricht nach Marktschluss nicht wieder mitnimmt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbuße bis zu 511,30 € geahndet werden.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Marktordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Florstadt, den 02. Juli 2025

Der Magistrat der Stadt Florstadt
Daniel Imbescheid
Bürgermeister