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Florstädter Nachrichten
Ausgabe 29/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung

über die Betreuung von Kindern

in den Tageseinrichtungen für Kinder (Kitas) in der Stadt Florstadt

(Benutzungssatzung)

Präambel

Aufgrund der §§ 25, 26, 27, 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. September 2015 (GVBl. S. 366) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618) sowie §§ 22, 22a, 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022, zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 10 G v. 4. November 2016, BGBl. I 2460) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Florstadt am 29. Juni 2022 die folgende Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder (Kitas) in der Stadt Florstadt beschlossen:

§ 1

Träger der Rechtsform

(1)

Die Stadt Florstadt unterhält die Kitas als öffentliche Einrichtungen. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.

(2)

In den Kitas der Stadt Florstadt werden betreut:

  1. Kinder vom 1. bis zum 3. Lebensjahr in Krippengruppen
  2. Kinder vom 2. Lebensjahr bis zum Schuleintritt in altersgemischten Gruppen
  3. Kinder ab dem 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt in Kindergartengruppen.

§ 2

Aufgaben

(1)

Die Kitas haben gemäß § 26 HKJGB einen eigenständigen Bildungs- und Erziehungsauftrag zu erfüllen. Die Erziehung des Kindes in der Familie wird ergänzt und unterstützt und die Gesamtentwicklung des Kindes durch allgemeine und gezielte Bildungs- und Erziehungsangebote gefördert. Aufgabe der Kitas ist insbesondere durch differenzierte Erziehungsarbeit die geistige, seelische und körperliche Entwicklung des Kindes anzuregen, seine Gemeinschaftsfähigkeit zu fördern und allen Kindern gleiche Entwicklungschancen zu geben.

(2)

Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 26 HKJGB sollen die pädagogischen Fachkräfte mit den Erziehungsberechtigten und den anderen an der Bildung und Erziehung des Kindes beteiligten Institutionen partnerschaftlich zusammenarbeiten.

Die Tageseinrichtungen sollen über ein schriftlich niedergelegtes pädagogisches Konzept verfügen; es ist bei Bedarf fortzuschreiben.

§ 3

Kreis der Berechtigten

(1)

Die Kindertageseinrichtungen stehen grundsätzlich allen Kindern, die in der Stadt Florstadt ihren Wohnsitz (Hauptwohnung im Sinne des Melderechts) haben, ab dem vollendeten 12. Lebensmonat bis zum Schulbesuch offen, sofern entsprechende freie Plätze unter der Trägerschaft der Kommune zur Verfügung stehen.

(2)

Bei einem Wegzug aus Florstadt entfällt das Anrecht auf eine weitere Betreuung. Für Kinder, die nicht mit Hauptwohnsitz i. S. des Melderechts in Florstadt wohnhaft sind, kann der Magistrat auf Antrag der Eltern Ausnahmeregelungen treffen. Die Aufnahme ist für das jeweilige KiTa-Jahr befristet. Eine Verlängerung muss bis spätestens 31.05. schriftlich beantragt werden. Hierüber entscheidet wiederum der Magistrat.

(3)

Ein Rechtsanspruch gegen die Stadt Florstadt auf Aufnahme eines Kindes insbesondere auf Aufnahme in einer bestimmten Kindertageseinrichtung besteht nicht.

(4)

Bevorzugt aufgenommen werden Kinder, die aus besonderen sozialen und pädagogischen Gründen vorrangig der Förderung und Betreuung bedürfen.

(5)

Bei Kindern zwischen dem vollendeten 12. und 36. Lebensmonat entscheidet das Datum der Anmeldung. Ausnahmen sind bei nachgewiesener Notwendigkeit möglich.

§ 4

Aufnahmevorgang

(1)

Die Eltern melden ihr Kind (schriftlich oder digital) bei der Stadtverwaltung Florstadt in der Fachabteilung Kindertagesstätten an. Diese Anmeldung ist unverbindlich.

(2)

Unter Berücksichtigung der Aufnahmekriterien der §§ 3, 5 und 6 dieser Satzung und der gesetzlichen Vorgaben, u. a. der Betriebserlaubnis und der maximal möglichen Belegung der Gruppen, entscheidet die Kita Fachabteilung in Absprache mit der entsprechenden Kita Leitung über die Aufnahme eines Kindes.

(3)

Die Eltern erhalten daraufhin ein Platzangebot und nachfolgend einen entsprechenden Betreuungsvertrag. Das Platzangebot ist befristet. Nach Ablauf der Frist erlischt das Platzangebot und der Platz wird anderweitig vergeben.

(4)

Mit der Unterzeichnung des Betreuungsvertrages erkennen die Erziehungsberechtigten die jeweils gültigen Kita Satzungen der Stadt Florstadt an. Der Betreuungsvertrag ist somit bindend und maximal bis zum 31.07. des Jahres, in dem das Kind schulpflichtig wird, gültig.

Eine Aufnahme kann jedoch nur erfolgen, wenn die Erziehungsberechtigten schriftlich bestätigen, dass sie die Belehrung des Robert-Koch-Instituts nach der aktuellen Fassung des Infektionsschutzgesetzes zur Kenntnis genommen haben und danach handeln (§ 5 bleibt unberührt).

(5)

Für die Eingewöhnungsphase werden alle Kinder grundsätzlich zunächst in Modul 1 aufgenommen. Eine Erweiterung der Betreuungszeit ist nach Abschluss der Eingewöhnungsphase gemäß § 6 Absatz 4 und § 8 Absatz 3 und 4 dieser Satzung möglich.

§ 5

Gesundheitliche Voraussetzungen für die Aufnahme

(1)

Zum Schutz des aufzunehmenden Kindes ist zu belegen, dass gegen die Aufnahme in die Tageseinrichtung keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Dies kann insbesondere durch Vorlage des Impfausweises und des Vorsorgeuntersuchungsheftes geschehen, wenn aus diesem hervorgeht, dass die Früherkennungsuntersuchungen altersgemäß erfolgt sind, oder durch Vorlage eines ärztlichen Attests, für dessen Kosten die Erziehungsberechtigten aufzukommen haben.

(2)

Die Impfbescheinigung (§ 2 des Kindergesundheitsschutzgesetzes) ist vor der Aufnahme in die Tageseinrichtung für Kinder vorzulegen.

(3)

Die Erziehungsberechtigten haben vor der Aufnahme in die Tageseinrichtung für Kinder durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen, dass das Kind alle seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechenden öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen erhalten hat und frei von ansteckenden Krankheiten ist.

(4)

Kinder aus Familien, in denen ansteckende Krankheiten vorkommen, dürfen die Kita nur besuchen, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wurde.

(5)

Für Kinder, die selbst an ansteckenden Krankheiten leiden, richtet sich die Aufnahme nach den Wiederzulassungsrichtlinien des Robert-Koch-Instituts bzw. des Gesundheitsamts.

§ 6

Aufnahmekriterien

(1)

Die Aufnahme erfolgt nach Eingang einer Voranmeldung (schriftlich oder digital). Bei Kindern zwischen dem vollendeten 12. und 36. Lebensmonat entscheidet das Datum der Anmeldung. Ausnahmen sind bei nachgewiesener Notwendigkeit möglich.

(2)

Bevorzugt aufgenommen werden zunächst Kinder, die aus besonderen sozialen und pädagogischen Gründen der Förderung und Betreuung bedürfen.

Danach werden entsprechend § 24 SGB VIII bevorzugt Kinder berufstätiger Erziehungsberechtigter aufgenommen. Dies gilt auch für Erziehungsberechtigte in beruflicher Aus-, Fort- und Weiterbildung, die aus diesem Grund auf einen Betreuungsplatz angewiesen sind.

Die Berufstätigkeit, das Ausbildungsverhältnis, Schule und Studium müssen durch entsprechende schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers, des Ausbildungsträgers oder der Hochschule nachgewiesen werden.

Ebenso gelten besondere Notlagen der Familie oder pädagogische Gründe.

(3)

Geschwister von Kindern, die bereits in der Tagesstätte aufgenommen wurden, können bevorzugt in derselben Einrichtung aufgenommen werden, wenn die Plätze nicht von aus anderen Gründen bevorzugt aufzunehmenden Kindern beansprucht werden.

(4)

Die Ganztagsplätze und/oder die Plätze mit Mittagsbetreuung werden vorrangig an Kinder vergeben, deren Erziehungsberechtigte berufstätig sind und/oder die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllen, insbesondere wenn es sich dabei um Alleinerziehende handelt. Die regelmäßige Berufstätigkeit oder Ausbildung über den Nachmittag muss durch schriftliche Bestätigung nachgewiesen werden.

(5)

Kinder, die an ansteckenden Krankheiten leiden, werden nicht aufgenommen.

(6)

Kinder, die wegen ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung einer Sonderbetreuung bedürfen, können nur aufgenommen werden, wenn dem individuellen Förderbedarf des Kindes entsprochen werden kann und die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.

(7)

Ortsfremde Kinder können grundsätzlich nur in die Kitas der Stadt Florstadt aufgenommen werden, wenn und solange freie Kapazitäten vorhanden sind. Hierüber entscheidet der Magistrat der Stadt Florstadt. Die Aufnahme kann befristet werden.

(8)

In Absprache mit den Eltern und dem pädagogischen Personal kann eine Aufnahme in einer Einrichtung befristet werden, z. B. bei U3 Kindern bis zum 3. Geburtstag oder bei älteren Kindern bis zum Beginn ihres letzten Kita Jahres. Aus Gründen der Platzkapazität kann dann ein Einrichtungswechsel erfolgen.

(9)

Wenn die amtlich festgelegte Höchstbelegung der Kitas erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen.

§ 7

Öffnungs- und Schließzeiten

(1)

Die Kitas in Florstadt sind an Werktagen montags bis donnerstags 07:00 - 16:30 und freitags 07:00 bis 15:00 Uhr geöffnet. Die Öffnungszeiten sind öffentlich bekannt zu machen.

(2)

Alle Kitas der Stadt Florstadt sind in folgenden Zeiträumen oder aus folgenden Gründen ohne Vertretung pro Kalenderjahr geschlossen:

a)

während der gesetzlich festgesetzten Sommerferien in Hessen gleichzeitig für bis zu 3 Wochen ab Beginn der Sommerferien. Ist die Schließzeit der Einrichtung kürzer als 3 Wochen in den Sommerferien, werden die verbleibenden Schließtage für einen anderen Zeitraum im Jahr festgelegt.

b)

Grundreinigungs- und Desinfektionstag am letzten Öffnungstag vor den Schließtagen zwischen Weihnachten und Neujahr

c)

an bis zu 8 weiteren Schließungstagen (in der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr, Brückentage)

d)

für Fortbildungsmaßnahmen des Personals an bis zu 4 Tagen

e)

am Betriebsausflug der Stadt Florstadt ganztags

f)

an Faschingsdienstag und am Tag der Weihnachtsfeier der Stadt Florstadt ab 12:00 Uhr. An diesen Tagen findet kein Mittagessen statt.

g)

wegen Streiks, krankheitsbedingten Personalausfällen, bei bestehenden Gesundheitsgefährdungen, höherer Gewalt und vergleichbaren Gründen.

(3)

Die Kostenbeiträge sind während der Schließungszeiten weiter zu zahlen. Es gibt auch für unerwartete Schließungen z.B. wegen Streiks keinen Rückerstattungsanspruch.

(4)

Bekanntgaben bezüglich der jeweiligen Schließungszeiten bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres erfolgen spätestens 4 Wochen nach dem Sommerferienende durch Aushang in den Kitas am schwarzen Brett und schriftlich oder digital. Änderungen/Ergänzungen sind den Eltern zeitnah mitzuteilen.

§ 8

Betreuungszeiten

(1)

Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Betreuungszeit besteht nicht.

(2)

Alle Kitas in Florstadt bieten folgende Module an:

(ME = Mittagessen)

a)

Für alle Kinder ab dem vollendeten 12. Lebensmonat (U2):

U2 Modul 1

Montag bis Freitag 07:00 - 12:00 Uhr ohne ME

(25 Std/Woche)

U2 Modul 2

Montag bis Freitag 07:00 - 13:00 Uhr mit ME

(30 Std/Woche)

U2 Modul 3

Montag bis Freitag 07:00 - 15:00 Uhr mit ME

(40 Std/Woche)

b)

für alle Kinder ab dem vollendeten 23. Lebensmonat (U3):

U3 Modul 1

Montag bis Freitag 07:30 - 12:30 Uhr ohne ME

(25 Std/Woche)

U3 Modul 2

Montag bis Freitag 07:00 - 13:00 Uhr mit/ohne ME

(30 Std/Woche)

U3 Modul 3

Montag bis Freitag 07:00 - 15:00 Uhr mit ME

(40 Std/Woche)

U3 Modul 4

Montag bis Donnerstag 07:00 - 16:30 Uhr

und Freitag 07:00 - 15:00 Uhr mit ME

(46 Std/Woche)

c)

für alle Kinder ab dem vollendeten 35. Lebensmonat (Ü3):

Ü3 Modul 1

Montag bis Freitag 07:30 - 12:30 Uhr ohne ME

(25 Std/Woche)

Ü3 Modul 2

Montag bis Freitag 07:00 - 13:00 Uhr mit/ohne ME

(30 Std/Woche)

Ü3 Modul 3

Montag bis Freitag 07:00 - 15:00 Uhr mit ME

(40 Std/Woche)

Ü3 Modul 4

Montag bis Donnerstag 07:00 - 16:30 Uhr

und Freitag 07:00 - 15:00 Uhr mit ME

(46 Std/Woche)

Ü3 Modul 5

Montag bis Donnerstag 13:00 - 16:30 Uhr

und Freitag 13:00 - 15:00 Uhr ohne ME

(16 Std/Woche)

(3)

Die Module 2-4 mit Verpflegung werden nur im Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten angeboten. Wenn keine freien Plätze mehr vorhanden sind, kann eine Vergabe erst nach dem Freiwerden von Plätzen erfolgen.

(4)

Für die Nutzung von Modul 2 bis 4 muss folgendes nachgewiesen werden:

  • Berufstätigkeit/Arbeitszeiten beider Eltern bzw. eines alleinerziehenden Elternteils
  • Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme, Schule o.ä.
  • bei Pflegetätigkeit eines Angehörigen Nachweis über mindestens Pflegegrad 3
  • sonstige Nachweise

Als Nachweis der Dringlichkeit aufgrund von Berufstätigkeit, Maßnahme, Ausbildung oder Pflegetätigkeit ist eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers, Arbeitsamtes, JobCenters oder der Pflegekasse möglichst mit Angaben zur Arbeitszeit vorzulegen.

Ebenso gelten besondere Notlagen der Familie oder pädagogische Gründe.

Veränderungen der sozialen, wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse sind mitzuteilen. Hier kann eine Rückstufung bis auf Modul 1 auch von Amts wegen erfolgen. Dieser Modulwechsel ist gebührenfrei.

§ 9

Pflichten der Erziehungsberechtigten

(1)

Die Kinder sollen die Kita regelmäßig und pünktlich innerhalb der angegebenen Betreuungszeit besuchen.

(2)

Wenn Kinder aus krankheitsbedingten oder anderen Gründen die Kita nicht besuchen können, sind sie von den Erziehungsberechtigten umgehend, spätestens bis 8 Uhr am gleichen Tag unter Angabe der vermutlichen Fehlzeit bei der Leitung als abwesend zu melden.

(3)

Die Erziehungsberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem Personal der Kita und holen sie bis zur Beendigung der Betreuungszeit beim Personal in der Kita pünktlich wieder ab.

(4)

Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder auf dem Gelände der Kita und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Erziehungsberechtigten oder abholberechtigte Personen beim Verlassen des Grundstücks.

(5)

Die Erziehungsberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Kita schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann widerrufen werden. Kinder dürfen den Heimweg nicht alleine antreten. Die abholberechtigte Person muss älter als 12 Jahre sein. Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Betreuungspersonal nach Hause zu bringen.

(6)

Abholung der Kinder erfolgt zur Abholzeit des gebuchten Moduls. Sollte ein gebuchtes Modul mehr als 3 Wochen unentschuldigt nicht genutzt werden, kann die Betreuungszeit in ein kürzeres Modul von Amts wegen zurückgestuft werden.

(7)

Bei Überziehung der gebuchten Betreuungszeit wird eine zusätzliche Gebühr nach der Kita Gebührensatzung festgesetzt.

(8)

Windeln und Wickelzubehör müssen von den Erziehungsberechtigten individuell für das Kind zur Verfügung gestellt werden. Werden Windeln und Wickelzubehör nicht oder unzureichend zur Verfügung gestellt, wird eine Pflegepauschale für den jeweiligen Monat in Rechnung gestellt. Die Höhe der Pflegepauschale regelt die entsprechende Gebührensatzung.

(9)

Bei Verdacht oder Auftreten bestimmter ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Familie des Kindes (§ 34 Infektionsschutzgesetz) sind die Erziehungsberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die Kita verpflichtet. Informationen über die entsprechenden Krankheiten, sowie daraus folgende Verpflichtungen ergeben, erhalten die Eltern von der Einrichtung bei Aufnahme Ihres Kindes.

(10)

Wird von Mitarbeiter/innen der Kita eine Erkrankung oder Verletzung eines Kindes festgestellt, sind die Erziehungsberechtigten nach entsprechender Benachrichtigung verpflichtet, das Kind unverzüglich abzuholen.

§ 10

Medizinische Hilfsmaßnahmen in der Kita

(1)

In jeder Kita Gruppe der Einrichtung wird mindestens eine Person regelmäßig in erster Hilfe ausgebildet.

(2)

Das Personal ist nicht verpflichtet, Medikamente zu verabreichen. In Ausnahmefällen hat sich der behandelnde Arzt mit der Leitung der KiTa ins Benehmen zu setzen.

(3)

Ist die Verabreichung von Medikamenten bei bestimmten Erkrankungen von Kindern (z. B. Allergien, Anfallsleiden, ADHS, chronische Atemwegserkrankungen, Diabetes mellitus) oder für einige Tage zur Nachbehandlung nach einer überstandenen Krankheit während der Betreuungszeit in eine Kita unumgänglich ist, so kann durch das pädagogische Personal (Erzieher/-innen) die Medikamentengabe erfolgen. Bei der Übertragung dieser Aufgabe handelt es sich um eine zusätzliche Vereinbarung zwischen der Kita und den Sorgeberechtigten. Eine schriftliche Dokumentation darüber muss erfolgen.

§ 11

Pflichten der Leitung der Einrichtungen

(1)

Die Leitungen geben den Erziehungsberechtigten der Kinder nach Terminabsprache ausreichend Gelegenheit für Gespräche.

(2)

Treten die im Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen genannten Krankheiten oder ein hierauf gerichteter Verdacht auf, so ist die Einrichtungsleitung verpflichtet, unverzüglich die Stadt und gleichzeitig den Fachdienst Gesundheit beim Kreis gemäß den gesetzlichen Vorgaben zu unterrichten und dessen Weisungen zu befolgen.

(3)

Gleiches gilt bei dem Verdacht auf Verstöße gegen § 8a SGB VIII (Kinderschutz) gegenüber dem Jugendamt des Wetteraukreises (Meldepflicht).

§ 12

Elternversammlung und Elternbeirat

Für Elternversammlungen und die Elternbeiräte nach § 27 des Hess. Kinder- und Jugendhilfegesetz wird Näheres durch die Satzung über Elternversammlung und Elternbeirat bestimmt.

§ 13

Versicherung

(1)

Gegen Unfälle in den städtischen Kindertageseinrichtungen, sowie auf dem Hin- und Rückweg sind die Kinder gesetzlich versichert.

(2)

Bei Veranstaltungen außerhalb der Öffnungszeiten und/oder der jeweiligen Kindertageseinrichtung sind die Kinder und/oder betreuende bzw. helfende Erziehungsberechtigte ebenfalls gesetzlich versichert.

§ 14

Benutzungsgebühren

Für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen wird von den Erziehungsberechtigten oder von den gesetzlichen Vertretern der Kinder eine im Voraus zahlbare Benutzungsgebühr nach Maßgabe der jeweils gültigen Gebührensatzung zu dieser Satzung erhoben.

Die Gebühren sind jeweils für einen ganzen Monat zu zahlen.

§ 15

Abmeldung

(1)

Der Betreuungsvertrag endet mit Beginn der Schulpflicht im jeweiligen Jahr zum 31. Juli. Über Ausnahmen entscheidet der Magistrat der Stadt Florstadt.

(2)

Eine Abmeldung vor Ablauf des Betreuungsvertrags ist schriftlich bis zum 15. eines Monats zum Ende des laufenden Monats bei der Hauptverwaltung - Kindertagesstätten - der Stadt Florstadt vorzunehmen. Geht sie erst nach dem 15. dort ein, wird sie erst zum Ablauf des nächsten Monats wirksam. Bei Fristversäumnis ist die Gebühr für einen weiteren Monat zu zahlen.

(3)

Werden die einschlägigen Satzungen nicht eingehalten oder entsteht durch das Verhalten des Kindes eine für den Betrieb der Kindertageseinrichtung unzumutbare Belastung, so kann das Kind vom weiteren Besuch der jeweiligen Einrichtung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Träger im Einvernehmen mit der betreffenden Leitung. Der Ausschluss gilt als Abmeldung. Für eine Neuanmeldung gelten die §§ 3, 5 und 6 dieser Satzung.

(4)

Sofern Kinder mehrere Male ohne Begründung vom Besuch der Kindertageseinrichtung fernbleiben, können sie, nach entsprechender Recherche durch die Leitung, durch schriftliche Erklärung gegenüber den Erziehungsberechtigten vom weiteren Besuch ausgeschlossen werden. Für eine Neuanmeldung gelten die §§ 3, 5 und 6 dieser Satzung.

(5)

Wird die Mittagessensgebühr zwei Mal nicht gezahlt, erfolgt eine Rückstufung von Amts wegen in Modul 1.

(6)

Werden die satzungsgemäßen Gebühren zwei Mal nicht ordnungsgemäß bezahlt, so erlischt das Anrecht auf den bisher eingenommenen Platz. Eine Abmeldung von Amts wegen ist möglich. Für eine Neuanmeldung gelten die §§ 3, 5 und 6 dieser Satzung. Über Ausnahmen aus pädagogischen Gründen entscheidet der Magistrat der Stadt Florstadt.

§ 16

Gespeicherte Daten

(1) Für die Bearbeitung des Antrags auf Aufnahme in die Kindertageseinrichtung der Stadt sowie für die Erhebung der Betreuungsgebühren werden folgende personenbezogene Daten in automatisierten Dateien gespeichert:

a) Allgemeine Daten:

Name und Anschrift der Erziehungsberechtigten und der Kinder, Geburtsdaten aller Kinder sowie weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten,

b) Kostenbeitrag

Berechnungsgrundlagen der Betreuungsgebühr, Daten für Ermäßigungen und Kostenübernahmen

c) Rechtsgrundlagen:

Hessische Gemeindeordnung (HGO), Kommunalabgabengesetz (KAG), Hess. Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch, Hess. Datenschutzgesetz (HDSG), Bundessozialhilfegesetz (BSHG), Hess. KiFöG, Satzung.

Die Löschung der Daten erfolgt gemäß den Bestimmungen des HDSG.

(2)

Durch die Bekanntmachung dieser Satzung werden die betroffenen Erziehungsberechtigten gemäß § 18 Abs. 2 HDSG über die Aufnahme der in Abs. 1 genannten Daten in automatisierte Dateien unterrichtet.

§ 17

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.09.2022 in Kraft. Gleichzeitig wird die Satzung vom 07.03.2016 gem. § 3 Abs. 2 Hess. KAG ausdrücklich ersetzt.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:

Florstadt, den 20.07.2022

Der Magistrat der Stadt Florstadt

(Siegel)

Unger, Bürgermeister