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Florstädter Nachrichten
Ausgabe 29/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Gebührensatzung

zur Satzung

über die Betreuung von Kindern

in den Tageseinrichtungen für Kinder (Kitas) in der Stadt Florstadt

Präambel

Aufgrund der §§ 25, 26, 27, 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. September 2015 (GVBl. S. 366) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618) sowie §§ 22, 22a, 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022, zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 10 G v. 4. November 2016, BGBl. I 2460) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Florstadt am 29.06.2022 die folgende Gebührensatzung zur Betreuung von Kindern in den Kitas der Stadt Florstadt beschlossen:

§ 1

Allgemeines

(1) Für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen haben die gesetzlichen Vertreter der Kinder Gebühren zu entrichten (vgl. § 14 der Benutzungssatzung). Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

Die Gebühren gliedern sich in

a)

die Betreuungsgebühren

b)

das Verpflegungsentgelt

(2)

Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, ist der Elternteil gebührenpflichtig, dem die elterliche Sorge vom Familiengericht ganz oder teilweise übertragen wurde. Ein entsprechender Nachweis ist vorzulegen.

Ist eine solche Entscheidung nicht erfolgt und besteht in diesen Fällen eine gemeinsame elterliche Sorge, ist der Elternteil gebührenpflichtig, der Kindergeld oder dem Kindergeld gleichstehende Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz in der jeweils geltenden Fassung bezieht.

Für Alleinerziehende gilt das entsprechend. Sie legen ein Negativattest des Jugendamtes über die alleinige Sorge vor.

Gleiches gilt auch für gesetzliche Vertreter der Kinder.

§ 2

Gebühren

(1) Die monatlichen Betreuungsgebühren sind für den Besuch der Kindertageseinrichtung im Voraus stets für volle Monate (einschließlich Schließungszeiten) am 1. des Monats zu entrichten. Die Altersstufen und Gebühren gliedern sich wie folgt

U2 Modul gilt ab dem vollendeten 12. Lebensmonat

U3 Modul gilt ab dem vollendeten 23. Lebensmonat

Ü3 Modul gilt ab dem vollendeten 35. Lebensmonat

(ME = Mittagessen)

U2 Modul 1

Montag bis Freitag

07:00 - 12:00 Uhr

ohne ME

(25 Std/Wo)

U2 Modul 1

260,00 €

Modul 1

Montag bis Freitag

07:30 - 12:30 Uhr

ohne ME

(25 Std/Wo)

U3 Modul 1

200,00 €

Ü3 Moodl 1

135,00 €

Modul 2

Montag bis Freitag

07:00 - 13:00 Uhr

mit/ohne ME

(30 Std/Wo)

U2 Modul 2

312,00 €

U3 Modul 2

240,00 €

Ü3 Modul 2

162,00 €

Modul 3

Montag bis Freitag

07:00 - 15:00 Uhr

mit ME

(40 Std/Wo)

U2 Modul 3

416,00 €

U3 Modul 3

320;00 €

Ü3 Modul 3

216,00 €

Modul 4

Montag bis Donnerstag

07:00 - 16:30 Uhr

und Freitag

07:00 - 15:00 Uhr

mit ME

(46 Std/Wo)

U3 Modul 4

368,00 €

Ü3 Modul 4

248,40 €

Modul 5

Montag bis Donnerstag

13:00 - 16:30 Uhr

und Freitag

13:00 - 15:00 Uhr

ohne ME

(16 Std/Wo)

Ü3 Modul 5

86,40 €

Die Gebührenanpassung der jeweiligen Altersstufen erfolgt zum Ersten des Geburtsmonats und wird für den vollen Monat erhoben.

Für die Teilnahme am Mittagessen ist zuzüglich zur Betreuungsgebühr ein Verpflegungsentgelt zu zahlen. Näheres regelt Abs. 3.

(2)

Weitere Betreuungsgebühren

Nachfolgende Gebühren werden rückwirkend erhoben und sind im übernächsten Monat zum 1. des Monats fällig, falls von den Eltern gebucht bzw. von der Einrichtung als Versäumnis gemeldet.

Der/Die Zahlungspflichtige erhält eine Abrechnung darüber:

a) Zukaufstunden (bei Bedarf buchbar)

für Kinder unter 3 Jahren werden für jede Stunde 15,00 €

berechnet.

Bei U3 Kindern kann die Buchung NUR erfolgen:

In der Eingewöhnungsphase zur Teilnahme am Mittagessen bzw. im Übergang in den Ganztag mit Teilnahme am Mittagessen und Schlafen,

oder für die Verlängerung der Betreuungszeit von 13 bis maximal 15 Uhr.

für Kinder ab dem 3. Lebensjahr werden für jede Stunde (ab Modul 2) 10,00 €

berechnet.

Der Bedarf der Zukaufstunde(n) muss mindestens 2 Werktage vorher in der Einrichtung angemeldet werden.

Diese Verlängerung der vertraglichen Betreuungszeit ist nur möglich, wenn noch genügend Kapazität zur Teilnahme des Kindes an der Mittagsverpflegung an diesem Tag vorhanden ist.

b)

Verspätete Abholung pro Versäumnis

Betreuungszeit des gebuchten Moduls überschritten  —  20,00 €

Maximale Öffnungszeit der Kita überschritten  — 30,00 €

c)

Pflegepauschale monatlich  —  50,00 €

Sie wird berechnet, wenn die Eltern die Windeln und Zubehör

für Ihr Kind nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stellen.

d)

Modulwechselgebühr

Der erste Modulwechsel ist gebührenfrei und jeweils zum 1. des Folgemonats möglich. Der Antrag sollte bis Mitte des Monats für den Folgemonat vorliegen. Die nötigen Anlagen (Arbeitgebernachweis o.ä. bei Änderung auf Ganztag oder länger Betreuungszeit) müssen mit angefügt werden.

Für jeden weiteren Modulwechsel bis zum Ende des Betreuungsvertrages wird eine Bearbeitungsgebühr von 10,00 € berechnet.

Über Ausnahmen hiervon entscheidet die Kita Verwaltung.

(3)

Verpflegungsentgelt

Die Kosten für das Mittagessen werden rückwirkend erhoben und sind im übernächsten Monat zum 1. des Monats fällig. Der Zahlungspflichtige erhält eine Abrechnung über die Anzahl der Tage, an denen das Kind am Mittagessen teilgenommen hat.

Die Höhe des Verpflegungsentgelts wird vom jeweiligen Essensanbieter vorgegeben und den Eltern bekannt gemacht. Wenn die Kita selbst kocht, wird die Höhe des Verpflegungsentgelts vom Magistrat der Stadt Florstadt beschlossen.

Für die Teilnahme am Mittagessen ist eine Einzugsermächtigung zwingend erforderlich. Bei wiederholter Nichtzahlung des Verpflegungsentgeltes erfolgt ein Ausschluss vom Essen und eine Rückstufung in Modul 1. Soziale Aspekte sind hierbei angemessen zu berücksichtigen.

§ 3

Freistellung von der Betreuungsgebühr

(1) Soweit das Land Hessen der Stadt Florstadt jährliche Zuweisungen für die Freistellung von Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt gewährt, gilt für die Erhebung von Kostenbeiträgen Folgendes:
  1. eine Betreuungsgebühr nach § 2 Abs. 1 a) dieser Satzung wird nicht erhoben für die Betreuung von Kindern ab dem 3. Lebensjahr in einer Kindergartengruppe oder altersübergreifenden Gruppe (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 und 4 HKJGB) soweit ein Betreuungszeitraum im Umfang von bis zu sechs Stunden täglich gebucht wurde,
  2. eine Betreuungsgebühr nach § 2 Abs. 1 a) dieser Satzung wird, unter Berücksichtigung von Ziffer 1, anteilig für die über sechs Stunden hinausgehende Betreuungszeit erhoben, soweit ein Betreuungszeitraum von mehr als sechs Stunden täglich gebucht wurde,
  3. die Betreuungsgebühr nach § 2 Abs. 1 a) dieser Satzung vermindert sich für jeden vollen Monat um ein Zwölftel des im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Zuweisungsbetrages nach § 32c Abs. 1 Satz 1 HKJGB, soweit ein Kind vorgenannter Altersgruppe in einer Krippengruppe nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 HKJGB betreut wird.

Folgende anteilige Betreuungsgebühren werden somit berechnet:

Modul

tägliche

Betreuungs-zeit

monatliche

Betreuungs-gebühr

tägliche

Betreuungszeit oberhalb 6 Std.

maximale

Gebühr pro Betreuungsstunde

maximale

monatliche Gebühr mit Beitragsfreistellung

1

5 Std.

135,00 €

0

1,35 €

- €

2

6 Std.

162,00 €

0

1,35 €

- €

3

8 Std.

216,00 €

2

1,35 €

54,00 €

4

(4x9,5)+8 Std.

248,40 €

(4x3,5)+2

1,35 €

86,40 €

5

(4x3,5)+2Std.

86,40 €

0

1,35 €

- €

(2)

Geschwisterermäßigung bei Freistellung ab dem 3. Lebensjahr:

Bei Gewährung der Kostenbefreiung und -ermäßigungen nach Abs. 1 und der gleichzeitigen Betreuung mehrerer Kinder einer Familie (im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft), sind die zu zahlenden Kostenbeiträge neu festzusetzen.

Dazu wird zunächst geprüft, ob nach Abs. 1 ein noch verbleibender anteiliger Kostenbeitrag zu zahlen ist und danach der sodann höchste Kostenbeitrag, der in voller Höhe zu zahlen ist, erhoben.

(3)

Im Übrigen gelten die Regelungen dieser Satzung.

§ 4

Geschwisterermäßigung der Betreuungsgebühren

(1)

Werden gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie in einer Tageseinrichtung der Stadt Florstadt betreut, werden für das zweite betreute Kind die nach § 2, Abs. 1 festgelegten Gebühren um 20 % reduziert. Für jedes weitere Kind wird kein Kostenbeitrag erhoben.

(2)

Diese Kostenermäßigung gilt für den jeweils niedrigeren zu zahlenden Kostenbeitrag, der sich für ein Kind einer Familie ergibt. Der jeweils höchste Kostenbeitrag nach dieser Satzung ist in voller Höhe zu zahlen.

§ 5

Gebührenabwicklung

(1)

Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme und erlischt mit Ende des Betreuungsvertrages oder durch Abmeldung bzw. Ausschluss. Wird das Kind nicht fristgerecht abgemeldet, so ist die Gebühr auch dann zu zahlen, wenn das Kind der Einrichtung fernbleibt. Ansonsten findet § 15 der Satzung über die Betreuung von Kindern in Kitas der Stadt Florstadt Anwendung.

(2)

Die Betreuungsgebühren sind am 1. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und von der Stadtkasse (GEKAWE) per Lastschrift einzuziehen oder per Überweisung an die Stadtkasse (GEKAWE) zu zahlen. Bei vorübergehender Schließung der Einrichtung (z.B. Ferien, Feiertage) sind die Betreuungsgebühren weiter zu zahlen.

(3)

Bei unvorhersehbaren Schließungen (z. B. einem Streik oder einer Naturkatastrophe) kann der Magistrat, entsprechend der finanziellen Leistungsfähigkeit der Kommune, die Rückerstattung von Gebühren beschließen.

(4)

Rückbuchungsgebühren und Rücklastschriftgebühren bei nicht ausreichender Deckung des Kontos im Abbuchungsfall gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.

(5)

Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Kindertageseinrichtung für 4 Wochen in Folge oder länger nicht besuchen, können die Gebühren rückerstattet werden. Hierüber entscheidet der Magistrat auf Antrag der Erziehungs- bzw. Sorgeberechtigten.

(6)

Über Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse entscheidet der Bürgermeister, der Magistrat bzw. die Stadtverordnetenversammlung nach Maßgabe bestehender Richtlinien.

§ 6

Gebührenübernahme

In wirtschaftlichen Notfällen kann ein Zuschuss zu den Betreuungsgebühren und dem Verpflegungsentgelt bei den zuständigen Sozialhilfeträgern beantragt werden.

Unterstützung bei der Antragstellung erhalten die Zahlungspflichtigen in der Hauptverwaltung - Kindertagesstätten - der Stadt Florstadt.

Bis zur Bewilligung des Zuschusses bleibt die Zahlungspflicht bei den Erziehungs- bzw. Sorgeberechtigten.

§ 7

Verfahren bei Nichtzahlung

Rückständige Benutzungsgebühren werden nach Mahnung im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Ansonsten gilt § 11 der Benutzungssatzung entsprechend.

§ 8

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.09.2022 in Kraft. Gleichzeitig wird die Satzung vom 12.12.2019 gemäß § 3, Abs. 2 HessKAG ausdrücklich ersetzt.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:

Florstadt, den 20.07.2022

Der Magistrat der Stadt Florstadt
Unger, Bürgermeister