Aufgrund des § 27 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. September 2015 (GVBl. S. 366) und der §§ 5, 19, 20, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Florstadt in ihrer Sitzung am 29.06.2022 nachstehende Satzung über die Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und Elternbeirat in den Kitas in der Stadt Florstadtbeschlossen:
§ 1
Allgemeines
| (1) | Die Kita hat nach § 26 HKJGB einen eigenständigen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Die Umsetzung dieses Bildungs- und Erziehungsauftrages erfolgt unter Mitwirkung der Erziehungsberechtigten der Kinder, die die Kita besuchen. |
| (2) | Die Erziehungsberechtigten der Kinder und die pädagogischen Fachkräfte der Kita bilden gemäß § 27 HKJGB eine Bildungs- und Erziehungspartnerschaft. |
| (3) | Im Übrigen erfolgt die Beteiligung der Erziehungsberechtigten der Kinder, die die Kita besuchen, ergänzend zu § 27 HKJGB und der aktuell gültigen Satzung über die Betreuung von Kindern in den Kitas in der Stadt Florstadt, nach den Bestimmungen dieser Satzung. |
§ 2
Elternversammlung und Elternbeirat
| (1) | Die Erziehungsberechtigten der Kinder, die die Kita besuchen, bilden die Elternversammlung. Elternbeiräte sind die aus der Elternversammlung für jede Betreuungsgruppe und/oder die Kita gewählten Vertreter der Elternschaft. |
| (2) | Erziehungsberechtigte im Sinne dieser Satzung sind die Eltern bzw. Personensorgeberechtigten oder die Personen, denen an Stelle der Eltern die Erziehung eines Kindes obliegt. |
| (3) | Die Erziehungsberechtigten eines Kindes haben zusammen nur eine Stimme. Besuchen mehrere Kinder eines Elternpaares dieselbe Gruppe oder Kita besitzt das Elternpaar für jedes weitere Kind eine weitere Stimme. |
| (4) | Berechtigt zur Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen sind alle geschäftsfähigen Erziehungsberechtigten, deren Kinder die Kita besuchen. Wählbar sind alle Wahlberechtigten. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit öffentliche Ämter zu bekleiden nicht besitzt. Mitglieder des Magistrates der Stadt Florstadt sowie Mitarbeiter der Kita sind in der Kita, in der sie tätig sind, nicht wählbar. |
| (5) | Abstimmungen erfolgen offen, auf Verlangen eines Fünftels der anwesenden wahlberechtigten Erziehungsberechtigten jedoch geheim. |
| (6) | Die Beschlüsse der Elternversammlung und des Elternbeirates werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigen Erziehungsberechtigten gefasst. |
| (7) | Die Beschlussfähigkeit der Elternversammlung und des Elternbeirates ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen wahlberechtigten und stimmberechtigten Erziehungsberechtigten gegeben. |
§ 3
Einberufung der Elternversammlung
| (1) | Der Träger der Kita, vertreten durch die Kita Leitung, hat einmal im Jahr eine Elternversammlung zwecks Wahl eines Elternbeirates einzuberufen, und zwar bis spätestens 01. Oktober eines jeden Jahres. Unabhängig davon ist eine Elternversammlung einzuberufen, wenn dies mindestens die Hälfte der wahl- und stimmberechtigten Erziehungsberechtigten schriftlich gegenüber dem Träger der Kita fordert. |
| (2) | Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Tag der Elternversammlung schriftlich (Email, Postweg oder Ranzenpost). Die Einberufung ist schriftlich bekanntzumachen. |
§ 4
Wahl und Zusammensetzung des Elternbeirats
| (1) | Die Elternversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer eines Jahres in geheimer Wahl einen Elternbeirat. Dieser besteht aus einem/einer wählbaren Erziehungsberechtigten und einem/einer entsprechenden Stellvertreter/in für jede in der Kita bestehende Betreuungsgruppe sowie aus einem/ einer aus deren Mitte gewählten Vorsitzenden des Elternbeirates der Kita und einem/einer entsprechenden Stellvertreter/in. Die Wahl des Elternbeirates kann auch als Briefwahl durchgeführt werden. |
| (2) | Wahlberechtigte können ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben. Abwesende Wahlberechtigte sind nur dann wählbar, wenn sie sich zuvor schriftlich zur Annahme der Wahl bereiterklärt haben. Wahlberechtigte, die für die Wahl zum Elternbeirat kandidieren oder dem zur Durchführung der Wahl gebildeten Wahlausschuss angehören, sind ebenfalls stimmberechtigt. |
| (3) | Der Wahlausschuss besteht aus dem/der Wahlleiter/in und dem/der Schriftführer/in. Die Bestellung der Mitglieder des Wahlausschusses erfolgt durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Wahlberechtigten. Erziehungsberechtigte, die für die Wahl zum Elternbeirat kandidieren, können jedoch nicht Mitglied des Wahlausschusses sein. |
| (4) | Der Wahlausschuss hat die Wahlberechtigung der Wähler und Wählerinnen und die Wählbarkeit der Kandidaten/Kandidatinnen gemäß der vom Träger der Kita erstellten Liste der Erziehungsberechtigten der betreuten Kinder festzustellen. |
| Dies kann insbesondere durch Abgleich mit einer mit Unterschrift abgezeichneten Anwesenheitsliste geschehen. | |
| (5) | Jede/r Wahlberechtigte kann Wahlvorschläge unterbreiten. Für jede in der Kita bestehende Betreuungsgruppe sind wählbare Erziehungsberechtigte als Kandidaten für den Elternbeirat zu nominieren. |
| (6) | Der/die Wahlleiter/in gibt die Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge bekannt und stellt fest, ob die Vorgeschlagenen bereit sind die Kandidatur anzunehmen. Vor der Wahl erhalten die Kandidaten/Kandidatinnen Gelegenheit zur Vorstellung und die Wahlberechtigten zur Befragung der Kandidaten/Kandidatinnen. |
| (7) | Die Wahlen für die Elternbeiräte und deren Stellvertreter/innen erfolgen jeweils in getrennten Wahlgängen. Die Wahl kann, wenn niemand widerspricht, durch Handaufheben oder Zuruf erfolgen. Geheime Wahlen erfolgen durch Abgabe eines von dem Träger vorgehaltenen in Form und Farbe gleich aussehenden Stimmzettels. |
| Für jeden Wahlgang dürfen nur einheitliche Stimmzettel verwendet werden. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmzettel ohne Namen einer/s Kandidatin/ten gelten als Stimmenthaltung. Alle Stimmzettel, die unklar sind, die einen Vorbehalt oder Vermerk enthalten oder mit einem Kennzeichen versehen sind, sind ungültig. | |
| (8) | Bei Stimmengleichheit wird zusätzlich eine Stichwahl durchgeführt. Bei erneuter Stimmengleichheit, entscheidet das von dem/der Wahlleiter/in vorbereitete und den Kandidaten jeweils zur Ziehung vorgelegte Los. |
| (9) | Die Stimmzettel werden vom/von der Wahlleiter/in unverzüglich ausgezählt und das Ergebnis der Auszählung bekannt gegeben. Die Gewählten werden sodann vom/von der Wahlleiter/in gefragt, ob sie das Amt annehmen. |
| (10) | Über das Ergebnis der Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese muss enthalten:
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| Die Wahlniederschrift ist von dem/der Wahlleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen. Sie kann von jedem/jeder Wahlberechtigten innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach der Wahl eingesehen werden. | |
| (11) | Wahlunterlagen, wie Stimmzettel, Wahlniederschriften, sind von dem Elternbeirat aufzubewahren, auf den sich die Wahl bezogen hat. Die Wahlunterlagen sind nach der nächsten Wahl der gleichen Art zu vernichten |
§ 5
Stellung der Mitglieder des Elternbeirats
| (1) | Die Amtszeit der Mitglieder des Elternbeirats beginnt mit ihrer Wahl. Sie endet mit der Beendigung der Betreuung des Kindes in der jeweiligen Kita. Ferner scheidet aus dem Elternbeirat vorzeitig aus, wer die Wählbarkeit für sein Amt verliert, von seinem Amt zurücktritt oder ausgeschlossen wird. |
| (2) | Die Mitglieder des Elternbeirates sind ehrenamtlich tätig. |
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| Dem Elternbeirat sind für seine Sitzungen und Veranstaltungen vom Träger der Kita Räume kostenlos zur Verfügung zu stellen, sofern nicht dringende betriebliche Belange entgegenstehen. Die für die Arbeit des Elternbeirates erforderlichen Sachkosten übernimmt der Träger. |
| (3) | Die Mitglieder des Elternbeirats haben über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten auch nach Beendigung ihrer Amtszeit Verschwiegenheit zu bewahren. Ausgenommen davon sind nur offenkundige Tatsachen und Angelegenheiten, die schon allgemein bekannt sind und ihrer Bedeutung nach keiner vertraulichen Behandlung bedürfen. Persönlichkeitsrechte und Datenschutz sind jedoch stets zu beachten. |
| (4) | Aufsichts- und Weisungsbefugnisse gegenüber dem Träger und dem Personal der Kita stehen dem Elternbeirat nicht zu. Die Rechte und Pflichten des Trägers und des Personals der Kita bleiben unberührt. |
§ 6
Ausschluss von Mitgliedern des Elternbeirats
| (1) | Verstößt ein Mitglied des Elternbeirats vorsätzlich oder fahrlässig gegen die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht, so kann der Elternbeirat der Kita durch Mehrheitsbeschluss der wahlberechtigten Erziehungsberechtigten der betreffenden Betreuungsgruppe, die dieses Elternbeiratsmitglied gewählt haben, auf Antrag der Hälfte übrigen Elternbeiratsmitglieder oder des Trägers der Kita den Ausschluss dieses Elternbeiratsmitgliedes aus dem Elternbeirat beschließen lassen. |
| (2) | Der Ausschluss kann ebenso erfolgen, wenn das Vertrauen gegenüber einem Mitglied des Elternbeirats aus berechtigten oder schwerwiegenden Gründen nicht mehr gegeben ist. Antragsberechtigt dafür sind neben den übrigen Beiratsmitgliedern und dem Träger Kita auch ein Viertel der wahlberechtigten Erziehungsberechtigten der betreffenden Betreuungsgruppe. |
§ 7
Geschäftsführung des Elternbeirats
| (1) | Der Elternbeirat, der aus mehreren Personen besteht, fasst seine Beschlüsse mit den Stimmen der Mehrheit der Anwesenden. Er wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit eine/n Vorsitzende/n. Der/Die Vorsitzende vertritt den Elternbeirat gegenüber dem Träger und hat die vom Elternbeirat gefassten Beschlüsse auszuführen. |
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| Ferner hat der/die Vorsitzende des Elternbeirates den Elternbeirat über Gespräche mit dem Träger sowie andere erhaltene Informationen über Angelegenheiten der Kita zu informieren. |
| (2) | Sitzungen des Elternbeirats beraumt der/die Vorsitzende an, er/sie setzt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzung. Er/Sie hat die Mitglieder des Elternbeirats zu den Sitzungen rechtzeitig zu laden und ihnen die Tagesordnung mitzuteilen. |
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| Die Sitzungen des Elternbeirats sind nicht öffentlich. Vertreter des Trägers und /oder die Leitung sowie das Fachpersonal der Kita können bei Bedarf zu der Sitzung des Elternbeirates eingeladen werden. |
§ 8
Aufgaben des Elternbeirats
| (1) | Der Elternbeirat ist zur Vertretung der Belange der Erziehungsberechtigten der Kinder die die Kita besuchen zuständig. Er muss die ihm übertragenen Aufgaben uneigennützig und verantwortungsvoll erledigen. Der Elternbeirat hat im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen alle Angelegenheiten, die die Kita betreffen zu erörtern und zu beraten. Er kann Vorschläge unterbreiten und, sofern Anhörungsrechte bestehen, Stellungnahmen abgeben. |
| (2) | Der Elternbeirat hat ein Anhörungsrecht und muss zu folgenden Sachverhalten Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten: |
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| (3) | Der Elternbeirat hat das Recht Gespräche mit dem Träger der Kitas über Angelegenheiten der Kitas zu verlangen, bei denen ihm Gelegenheit zur Stellungnahme unter Berücksichtigung seines ihm zustehenden Anhörungsrechtes einzuräumen ist. |
§ 9
| Zusammenarbeit zwischen Träger und Elternbeirat | |
| (1) | Der Träger hat gegenüber dem Elternbeirat zur Wahrung von dessen Anhörungsrechten die Pflicht zur frühzeitigen und umfassenden Information. Soweit der Elternbeirat eine andere Auffassung als der Träger vertritt, ist dem zuständigen Beschlussgremium der Stadt Florstadt die Stellungnahme des Elternbeirats rechtzeitig in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben. |
| (2) | Bei der Gestaltung der Elternarbeit, der Durchführung besonderer pädagogischer Maßnahmen, der Gestaltung von Veranstaltungen der Kitas soll zwischen dem Träger und dem Elternbeirat Einvernehmen hergestellt werden. |
§ 10
Unterrichtung der Elternversammlung
Der Elternbeirat informiert die Elternversammlung über seine Arbeit und deren Ergebnisse im Rahmen der nach § 3 Abs. 1 stattfindenden Elternversammlung.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.09.2022 mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Gleichzeitig wird die Satzung über Bildung und Aufgaben von Elternversammlungen und Elternbeiräten für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Florstadt vom 05.06.2008 aufgehoben.
Florstadt, den 20.07.2022
(Siegel)