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Florstädter Nachrichten
Ausgabe 29/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Marktgebührenordnung

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Florstadt hat aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) sowie der §§ 64 ff. der Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.02.1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) sowie gem. § 8 der Marktordnung in ihrer Sitzung am 02. Juli 2025 folgende Marktgebührenordnung beschlossen:

§ 1 Allgemeines

Für die Nutzung der öffentlichen Einrichtungen im Rahmen des Wochenmarktes und von Sondermärkten werden Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist derjenige, der zum Markt zugelassen wird.

§ 3 Gebührenarten und -höhe

(1)

Genehmigungsgebühren

Für die Erteilung einer Marktzulassung wird eine Verwaltungsgebühr erhoben:

Pro Genehmigung: 50,00 €

(2)

Standgebühren

Für die Nutzung eines Standplatzes auf dem Marktgelände wird eine monatliche Standgebühr erhoben:

Pro Standplatz und Monat: 25,00 €

§ 4 Fälligkeit der Gebühren

Die Gebühren sind mit der Erteilung der Genehmigung bzw. der Standplatzvergabe fällig. Bei Dauergenehmigungen erfolgt die Abrechnung monatlich im Voraus.

§ 5 Rückerstattung

Eine Rückerstattung bereits gezahlter Gebühren erfolgt nicht, es sei denn, die Veranstaltung wird aus Gründen abgesagt, die nicht vom Markt Beschicker zu vertreten sind.

§ 6 Kündigung und Widerruf

(1)

Der Gebührenschuldner kann die Teilnahme am Markt bzw. die Nutzung eines Standplatzes mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen.

(2)

Die Stadt Florstadt kann die Zulassung jederzeit aus wichtigem Grund – insbesondere bei Verstößen gegen die Markt- oder Gebührenordnung oder bei Zahlungsverzug – widerrufen.

§ 7 Ausnahmen und Ermäßigungen

In begründeten Fällen, insbesondere bei gemeinnützigen oder städtischen Veranstaltungen, kann die Stadt Florstadt Gebührenermäßigungen oder -erlasse gewähren. Hierüber entscheidet der Bürgermeister.

§ 8 Schlussbestimmungen

Die Stadt Florstadt kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Gebührenordnung zulassen, sofern dies sachlich gerechtfertigt ist.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt gleichzeitig mit der Marktordnung der Stadt Florstadt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Florstadt, den 02. Juli 2025

Der Magistrat der Stadt Florstadt
Daniel Imbescheid
Bürgermeister