Bürgerhaus Nieder-Florstadt
Bürgerhaus Ober-Florstadt
Bürgerhaus Leidhecken
Bürgerhaus Staden
Bürgerhaus Nieder-Mockstadt
Bürgerhaus Stammheim
Auf Grund der §§ 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 17. März 2005 (GVBl. S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 167), sowie der §§ 1–6 und 10 des Gesetzes über Kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 618), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Florstadt in ihrer Sitzung am 02.07.2025 folgende 1. Änderungssatzung zur Benutzungs- und Gebührensatzung für die Bürgerhäuser der Stadt Florstadt vom 11.12.2024 beschlossen.
| (4) | Parteipolitischen Vereinigungen (örtliche und überörtliche Parteien) ist die Nutzung der großen Säle der Bürgerhäuser nicht gestattet. Eine Nutzung ist nur in kleinen Nebenräumen möglich. |
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| Ausnahmen gelten nur, soweit zwingende rechtliche Ansprüche (z.B. aus § 20 HGO oder Art. 3 GG) bestehen. |
| (5) | Für Religionsgemeinschaften ist die Benutzung im Einzelfall durch den Magistrat zu treffen. |
Diese Änderung der Satzung tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebende Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Florstadt, den 02. Juli 2025
Siegel