Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBI. S. 142), zuletzt geändert vom 03. März 2025 (GVBl. 2025 Nr. 16), hat die Stadtverordnetenversammlung am 28. Mai 2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird
| im Ergebnishaushalt | ||
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| im ordentlichen Ergebnis | EUR |
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| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | -24.488.350,00 |
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| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 26.097.850,00 |
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| mit einem Saldo von | 1.609.500,00 |
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| im außerordentlichen Ergebnis | |
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| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | -0,00 |
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| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0,00 |
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| Mit einem Saldo von | 0,00 |
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| mit einem Fehlbedarf von | 1.609.500,00 |
| im Finanzhaushalt | ||
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| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen | |
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| aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | -573.150,00 |
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| und dem Gesamtbetrag der | |
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| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 610.000,00 |
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| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -3.547.500,00 |
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| mit einem Saldo von | -2.937.500,00 |
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| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 2.937.500,00 |
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| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -1.686.850,00 |
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| mit einem Saldo von | 1.250.650,00 |
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| mit einem Zahlungsmittelfehlbedarf des Haushaltsjahres von | -2.260.000,00 |
festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 2.937.500,00 EUR festgesetzt.
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2025 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2025 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 3.000.000,00 EUR festgesetzt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden im Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
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| a) | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 420 v.H |
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| b) | für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 495 v.H |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 425 v.H | |
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplanes beschlossene Stellenplan.
| 1. | Die Mittelbewirtschaftung findet auf der im Produktplan festgelegten Budgetebene statt. |
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| Sie bilden somit jeweils ein Budget. Die Personalaufwendungen sowie die Versorgungsaufwendungen bilden ein eigenes Budget und werden für gegenseitig deckungsfähig erklärt. |
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| Mehrausgaben können grundsätzlich durch Mehreinnahmen gedeckt werden. |
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| Die IKEK-Maßnahmen im investiven Bereich werden gemäß § 18 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt. |
| 2. | Die Fälligkeit der Kleinbeträge (§ 28 Abs. 2 GrStG) für die Gemeindesteuern ist wie folgt: |
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| Jahresbeträge bis 15,00 EUR am 15.08. |
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| Jahresbeträge bis 30,00 EUR am 15.02. und 15.08. (jeweils zur Hälfte) |
Florstadt, den 28. Mai 2025
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 97a HG0 erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen sind erteilt.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 28.07.2025 bis 01.08.2025 und vom 04.08.2025 bis 08.08.2025 im Rathaus der Stadt Florstadt, Freiherr-vom-Stein-Straße 1, 61197 Florstadt, Zimmer 12 (Finanzen), zu den Öffnungszeiten öffentlich aus.
Florstadt, den 25.07.2025