§ 1 Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen
§ 2 Anzeigepflicht
§ 3 Treupflicht
§ 4 Verschwiegenheitspflicht
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
§ 6 Einberufen der Sitzungen
§ 7 Vorsitz und Stellvertretung
§ 8 Geschäftsverteilung und Zuständigkeiten
§ 9 Vorlagen der Verwaltung
§ 10 Anträge
§ 11 Öffentlichkeit und Beschlussfähigkeit
§ 12 Beratung und Abstimmung
§ 13 Anträge zur Geschäftsordnung
§ 14 Niederschrift
§ 15 Rederecht, Sprecherbefugnis
§ 16 Mitwirkung des Ortsbeirates
§ 17 Mitwirkung von sonstigen Vertreterinnen und Vertretern von Beiräten, Kommissionen und Sachverständigen
§ 18 Auslegung, Abweichung von der Geschäftsordnung
§ 19 In-Kraft-Treten
GESCHÄFTSORDNUNG DES MAGISTRATS
DER STADT FLORSTADT
Der Magistrat der Stadt Florstadt hat sich durch Beschluss in seiner Sitzung am 01. September 2026 folgende Geschäftsordnung gegeben:
| (1) | Die Beigeordneten sind verpflichtet, an den Sitzungen des Magistrats, der Kommissionen sowie der sonstigen Gremien, in die sie entsandt wurden, teilzunehmen. Sie sollen außerdem an den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung regelmäßig teilnehmen. |
| (2) | Bei Verhinderung zeigen sie ihr Ausbleiben vor Beginn der Sitzung der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister an und legen dieser oder diesem die Gründe dar. |
| (3) | Eine Beigeordnete oder ein Beigeordneter, die oder der die Sitzung vorzeitig verlassen will, zeigt dies der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister vor Beginn, spätestens vor dem Verlassen der Sitzung an und legt die Gründe dar. |
| (1) | Beigeordnete haben während der Dauer ihres Amtes - jeweils bis zum 1. Juli eines jeden Jahres - die Mitgliedschaft oder eine entgeltliche oder ehrenamtliche Tätigkeit in einer Körperschaft, Anstalt, Stiftung, Gesellschaft, Genossenschaft oder in einem Verband der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister schriftlich anzuzeigen (§ 26 a HGO). |
| (2) | Beigeordnete haben die Übernahme städtischer Aufträge und entgeltlicher Tätigkeiten für die Stadt der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister anzuzeigen. § 77 Abs. 2 HGO bleibt unberührt. |
| (1) | Beigeordnete sind Ehrenbeamte und haben eine besondere Treupflicht gegenüber der Stadt. Sie dürfen Ansprüche Dritter gegen die Stadt nicht geltend machen, es sei denn, dass sie als gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter handeln. |
| (2) | Ob die Voraussetzungen des Vertretungsverbotes vorliegen, entscheidet der Magistrat. |
| (1) | Die Beigeordneten unterliegen der Verschwiegenheitspflicht des § 24 HGO. Sie haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, es sei denn, es handelt sich um offenkundige oder in öffentlichen Sitzungen behandelte. |
| (2) | Auskünfte von Ergebnissen der Sitzungen an Presse, Rundfunk und Fernsehen werden ausschließlich durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister oder durch von ihr oder ihm hierzu besonders Beauftragte gegeben. |
Verstöße gegen die in § 1 - § 4 geregelten Pflichten zeigt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Magistrat an, der beschließt, ob gegen die Betroffene oder den Betroffenen ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 24 a HGO eingeleitet wird.
| (1) | Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister soll den Magistrat regelmäßig mindestens 2-mal im Monat zu einer Sitzung einberufen. Sitzungstag ist der Dienstag, von 09:00 bis 12:00 Uhr. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann den Magistrat auch zu jedem anderen Zeitpunkt einberufen, wenn die Geschäfte es erfordern. | |
| (2) | Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister muss den Magistrat unverzüglich einberufen, wenn es ein Viertel der Mitglieder des Magistrats schriftlich verlangt, die zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände angibt und diese zur Zuständigkeit des Magistrats gehören. Mitglieder, welche den Antrag stellen, müssen eigenhändig unterzeichnen. | |
| (3) | Einberufen wird ausschließlich mit schriftlicher Ladung an alle Beigeordneten per Mail an die im Gremienportal hinterlegte E-Mail-Adresse. Diese E-Mail enthält einen Verweis auf das Gremienportal, in welchem die Einladung sowie die dazugehörigen Unterlagen einzusehen sind. | |
| (4) | Zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag müssen mindestens drei volle Kalendertage liegen. In eiligen Fällen kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Frist abkürzen, jedoch muss die Ladung spätestens am Tage vor der Sitzung zugehen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister muss auf die Abkürzung im Ladungsschreiben ausdrücklich hinweisen. | |
| (5) | Die Sitzungen des Magistrats finden in Präsenz statt. Die Mitglieder des Magistrats können auch ohne Anwesenheit am Sitzungsort per Bild-Ton-Übertragung an den Sitzungen teilnehmen, wenn eine digitale Sitzungsteilnahme in der Einladung vorgesehen ist. Ob eine Sitzung per Bild-Ton-Übertragung erfolgt, wird von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister festgesetzt. Die digitale Sitzungsteilnahme soll spätestens einen Tag vor der Sitzung der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister mitgeteilt werden. Zugeschaltete Mitglieder des Magistrats gelten als anwesend im Sinne von § 68 Abs. 1 S. 1 HGO. Die Stadt hat dafür Sorge zu tragen, dass in ihrem Verantwortungsbereich die technischen Voraussetzungen für eine Zuschaltung mittels Bild-Ton-Übertragung während der Sitzung durchgehend bestehen. Die zugeschalteten Mitglieder des Magistrats haben sicherzustellen, dass keine weiteren Personen die Sitzungen verfolgen können. | |
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| Eine digitale Sitzungsteilnahme ist nicht möglich: | |
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| 1. | in der ersten Sitzung des Magistrats |
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| 2. | bei Wahlen nach § 67 Abs. 2 S. 1 HGO i. V. m. § 55 HGO |
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| Die Mitglieder des Magistrats müssen sich in der Sitzung optisch und akustisch wahrnehmen können. | |
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| Technisch bedingte Störungen, die nicht im Verantwortungsbereich der Stadt liegen, sind unbeachtlich und haben keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der in der Sitzung gefassten Beschlüsse. | |
| (6) | Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann Bedienstete der Stadtverwaltung zu Tagesordnungspunkten hinzuziehen, zu denen sie einen fachlichen Bezug haben. Die Hinzuziehung kann auch durch Bild-Ton-Übertragung erfolgen. | |
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister führt den Vorsitz im Magistrat. Die oder der Erste Beigeordnete vertritt die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister im Falle einer Verhinderung. Die übrigen Beigeordneten sind zur allgemeinen Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nur berufen, wenn die oder der Erste Beigeordnete verhindert ist. Der Magistrat bestimmt mit Beschluss die Reihenfolge, in welcher die übrigen Beigeordneten die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister vertreten.
| (1) | Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister verteilt die Geschäfte unter den Beigeordneten nach Maßgabe des § 70 Abs. 1 HGO. |
| (2) | Die Beigeordneten erledigen in den ihnen zugewiesenen Arbeitsgebieten die laufenden Verwaltungsangelegenheiten selbständig. Dies gilt nicht, soweit aufgrund gesetzlicher Vorschrift oder Weisung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder wegen der Bedeutung der Sache der Magistrat im Ganzen zur Entscheidung berufen ist. |
| (3) | Der Bürgermeister entscheidet selbständig über die einfachen Angelegenheiten der laufenden Personalverwaltung. Hierzu zählen insbesondere Umsetzungen, Versetzungen, Abordnungen und vorübergehende Änderungen des Aufgabenbereichs bei Beschäftigten bis einschließlich Entgeltgruppe 10 TVöD bzw. Entgeltgruppe S 13 TVöD-SuE, soweit die Maßnahme nicht aufgrund ihrer Art, Dauer oder Tragweite von besonderer Bedeutung ist. |
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| Als bedeutende Personalangelegenheiten gelten insbesondere Maßnahmen bei Beschäftigten oberhalb der Entgeltgruppe 10 TVöD bzw. S 13 TVöD-SuE sowie Maßnahmen gegenüber Beschäftigten in herausgehobenen Leitungsfunktionen. Dem Magistrat bleiben unabhängig von der Entgeltgruppe insbesondere Einstellungen, Höher- und Rückgruppierungen, Kündigungen und sonstige Beendigungen von Beschäftigungsverhältnissen sowie die dauerhafte Übertragung oder Entziehung von Leitungsfunktionen vorbehalten. |
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| In Zweifelsfällen entscheidet der Magistrat. Die Eilkompetenz des Bürgermeisters nach § 70 Abs. 3 HGO bleibt unberührt; der Magistrat ist über danach getroffene Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. |
| (1) | Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister legt dem Magistrat die Vorlagen der Verwaltung vor. Sie sollen einen begründeten Beschlussvorschlag enthalten. Vorlagen der Verwaltung sind auch solche, die der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister von einer Beigeordneten oder einem Beigeordneten aus ihrem oder seinem Arbeitsgebiet vorgelegt werden. |
| (2) | Betrifft eine Vorlage mehrere Arbeitsgebiete, so soll sie der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister erst eingereicht werden, wenn eine Einigung zwischen den Beigeordneten herbeigeführt ist. |
| (3) | Vorlagen sind der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister oder dem Gremienbüro spätestens zwei Tage vor der Ladung zur Sitzung (§ 6 Abs. 4) einzureichen. Verspätet eingegangene Vorlagen werden auf die Tagesordnung der folgenden Sitzung genommen. Vorlagen können jederzeit zurückgezogen werden. |
| (4) | Über Vorlagen, die Angelegenheiten betreffen, die im Ladungsschreiben nicht angegeben sind, kann der Magistrat nur beraten und beschließen, wenn dem zwei Drittel der in der Hauptsatzung festgelegten Zahl seiner Mitglieder zustimmen. |
| (1) | Jede und jeder Beigeordnete, die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister können Anträge in den Magistrat einbringen. |
| (2) | Die Anträge sind schriftlich oder elektronisch mit Beschlussvorschlag und Begründung einzureichen. § 9 gilt entsprechend. |
| (3) | Während der Sitzung sind mündliche Anträge, die einen Gegenstand der Tagesordnung ergänzen, einschränken oder ändern, zulässig. Diese sind in die Niederschrift aufzunehmen. Für Anträge über Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, gilt § 9 Abs. 4. |
| (1) | Der Magistrat berät und beschließt in der Regel in nicht-öffentlichen Sitzungen. In einfachen Angelegenheiten kann der Magistrat die Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen, wenn niemand widerspricht. |
| (2) | Der Magistrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit sind auch die Mitglieder des Magistrats zu berücksichtigen, die an der Sitzung mittels Bild-Ton-Übertragung teilnehmen. Die Beschlussfähigkeit gilt so lange als vorhanden, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird. Die Antragstellerin oder der Antragsteller zählt zu den anwesenden Mitgliedern. |
| (1) | Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister eröffnet die Sitzung. Sie oder er stellt die Beschlussfähigkeit fest und ruft die Verhandlungsgegenstände in der Reihenfolge der Tagesordnung zur Beratung auf. Der Magistrat kann eine andere Reihenfolge beschließen oder Tagesordnungspunkte absetzen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister weist, sofern notwendig, bei den einzelnen Tagesordnungspunkten auf § 25 HGO hin. |
| (2) | Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erteilt das Wort in der Reihenfolge der Meldungen. Bei gleichzeitigen Meldungen bestimmt sie oder er die Reihenfolge. |
| (3) | Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Die Stimme der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit. Abzustimmen ist in der Regel durch Handaufheben. Bei der Bild-Ton-Übertragung kann auch ein digitales Handzeichen verwendet werden. |
| (4) | Geheime Abstimmung ist unzulässig. Das gilt auch für Wahlen, es sei denn, dass ein Drittel der Mitglieder geheime Abstimmung verlangt. Im Übrigen gilt für die vom Magistrat vorzunehmenden Wahlen § 55 HGO sinngemäß. |
| (5) | Das Abstimmungsergebnis wird von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister unverzüglich festgestellt und bekanntgegeben. |
Anträge zur Geschäftsordnung zielen auf einen Beschluss über das Verfahren des Magistrats.
Jede und jeder Beigeordnete sowie die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann sich jederzeit mit einem Antrag zur Geschäftsordnung melden. Eine Rede wird deswegen nicht unterbrochen. Der Antrag zur Geschäftsordnung gilt als angenommen, wenn niemand widerspricht.
| (1) | Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Magistrats ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie soll sich auf die Angabe der Anwesenden, der verhandelten Gegenstände, der gefassten Beschlüsse und der vollzogenen Wahlen beschränken. Die Abstimmungsergebnisse sowie Verlauf und Ergebnisse von Wahlen sind zu vermerken. Jede oder jeder Beigeordnete sowie die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann vor Beginn der Stimmabgabe verlangen, dass ihre oder seine Abstimmung in der Niederschrift vermerkt wird. |
| (2) | Die Niederschrift ist von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen. Zu Schriftführern können Beigeordnete oder Bedienstete der Stadt gewählt werden. |
| (3) | Den Mitgliedern des Magistrats ist eine Kopie der Niederschrift zuzuleiten. Dies erfolgt durch elektronische Datenübertragung ausschließlich per E-Mail an die im Gremienportal hinterlegte E-Mail-Adresse. Diese enthält einen Verweis auf das Gremienportal, in der die Niederschrift einzusehen ist. |
| (4) | Die Beigeordneten sowie die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister können Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift nur innerhalb von 5 Tagen nach Übermittlung der Niederschrift bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister schriftlich erheben. Eine Einreichung durch E-Mail ist ausreichend. Die Einwendung ist zu begründen. Über fristgerechte Einwendungen entscheidet der Magistrat in der nächsten Sitzung. |
| (5) | Hat die Stadtverordnetenversammlung beschlossen, dass an ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden sowie die Fraktionsvorsitzenden Ergebnisniederschriften gem. § 50 Abs. 2 HGO übermittelt werden, so sind diese gesondert von der Schriftführerin oder dem Schriftführer anzufertigen. Ergebnisniederschriften dürfen lediglich den Beschlussvorschlag sowie das Abstimmungsergebnis, aber nicht das Abstimmungsverhältnis, enthalten. Bei der Übersendung ist grundsätzlich auf § 24 HGO hinzuweisen. |
| (1) | Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister spricht in den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung, ihrer Ausschüsse, der Ortsbeiräte für den Magistrat. Sie oder er vertritt und begründet Anträge des Magistrats. |
| (2) | Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann eine von der Auffassung des Magistrats abweichende Meinung vertreten. Dabei hat sie oder er zunächst die Auffassung des Magistrats darzulegen und danach kann sie oder er ihre oder seine eigene Auffassung vertreten. |
| (3) | Im Falle des Abs. 2 kann der Magistrat ein anderes Mitglied des Magistrats als Sprecherin oder als Sprecher beauftragen. § 97 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3 HGO bleiben unberührt. |
| (1) | Der Magistrat hört den Ortsbeirat zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Ortsbezirk betreffen. Er kann den Ortsbeirat in allen Angelegenheiten des Ortsbeirates zu einer Stellungnahme auffordern, wenn die Entscheidung in seine Zuständigkeit fällt. |
| (2) | Der Magistrat kann beschließen, dem Ortsbeirat in einer Sitzung zu einem Tagesordnungspunkt, der die Interessen des Ortsbezirkes betrifft, ein Rederecht zu gewähren. |
| (3) | Der Ortsbeirat hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die den Ortsbezirk angehen. Vorschläge reicht er schriftlich oder in elektronischer Form bei dem Magistrat ein. Dieser legt sie mit seiner Stellungnahme der Stadtverordnetenversammlung vor, wenn diese für die Entscheidung zuständig ist. Sofern der Magistrat zuständig ist, teilt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Entscheidung dem Ortsbeirat in elektronischer Form mit. |
Der Magistrat kann Vertreterinnen und Vertretern von sonstigen Beiräten, Kommissionen und Sachverständigen ein Anhörungs-, Vorschlags- und Rederecht gewähren.
| (1) | Ergänzend sind die Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung sinngemäß anzuwenden, wenn nicht gesetzliche Vorschriften oder Bestimmungen dieser Geschäftsordnung entgegenstehen. |
| (2) | Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet im Einzelfall, wie diese Geschäftsordnung auszulegen ist. Über die grundsätzliche Auslegung beschließt der Magistrat. |
| (3) | Der Magistrat kann beschließen, im Einzelfall von den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung abzuweichen, wenn gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen. |
Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tag der Beschlussfassung in Kraft.
Florstadt, den 01. September 2026