Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 u. 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), hat die Stadtverordnetenversammlung in Florstadt am 21. September 2022 folgende Hauptsatzung beschlossen:
| § 1 | Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben an den Magistrat |
| (1) | Die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Stadtverordnetenversammlung ist das oberste Organ der Stadt. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung. |
| (2) | Der Magistrat besorgt die laufende Verwaltung. Der Haushaltsplan ermächtigt ihn, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Hiervon unberührt bleiben die Regelungen über die Zuständigkeiten der städtischen Organe. |
| (3) | Die Stadtverordnetenversammlung überträgt dem Magistrat gem. § 50 Abs. 1 HGO und § 103 Abs. 1 HGO die Entscheidung über folgende Angelegenheiten: |
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| 1. | Aufnahme von Krediten und Kreditbedingungen, |
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| 2. | Verfahren zur vereinfachten Umlegung nach §§ 80 ff. Baugesetzbuch (BauGB) |
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| 3. | Abschnittsbildung und Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen nach § 130 Abs. 2 BauGB, |
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| 4. | Erwerb, Tausch, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken bzw. die Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen bis zu einem Betrag von EURO 50.000,00 im Einzelfall, |
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| 5. | Entscheidungen, dass ein bestehendes Vorkaufsrecht bis zu einem Betrag von EURO 100.000,00 im Einzelfall ausgeübt wird, |
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| 6. | Entscheidungen über den Abschluss sowie die Rückabwicklung von Erbbaurechtsverträgen bis zum einem Gesamterbbaurechtszins von EURO 50.000,00. (Höhe des jährlichen Erbbauzinses x Gesamtlaufzeit des Vertrages) im Einzelfall, |
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| 7. | Veräußerung und Belastung von Erbbaurechten bis zu einem Betrag von EURO 50.000,00 im Einzelfall, |
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| 8. | Entscheidungen über Stundung, Niederschlagung, Zahlungsaufschub, Ratenzahlung und Erlass von Ansprüchen sind in einer Dienstanweisung gesondert geregelt. |
| (4) | Das Recht der Stadtverordnetenversammlung, gem. § 50 Abs. 1 HGO die Entscheidung über weitere Angelegenheiten durch Satzung oder Beschluss auf den Magistrat zu übertragen, bleibt von den Bestimmungen in Abs. 3 unberührt. |
| § 2 | Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse |
| (1) | Die Stadtverordnetenversammlung bildet zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse folgende Ausschüsse: |
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| 1. Haupt-, Finanz-, Wirtschafts- und Sozialausschuss |
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| 2. Ausschuss für Infrastruktur und Umwelt |
| (2) | Die Ausschüsse haben 9 Mitglieder. Die Stadtverordnetenversammlung überträgt den Ausschüssen die nachstehenden bestimmten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten gem. §§ 50 Abs. 1, 62 Abs. 1 HGO widerruflich zur endgültigen Beschlussfassung: |
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| Die abschließende Entscheidungskompetenz für Angelegenheiten an die Ausschüsse (Haupt-, Finanz-, Wirtschaft- und Sozialausschuss und Ausschuss für Infrastruktur und Umwelt) wird im Einzelfall mit den jeweiligen Überweisungsbeschlüssen festgelegt. |
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| Die Stadtverordnetenversammlung kann die Beschlussfassung in diesen Angelegenheiten durch eine Änderung der Hauptsatzung (§ 6 Abs. 2 HGO) jederzeit wieder an sich ziehen. § 51 HGO bleibt unberührt. § 1 Abs. 4 gilt entsprechend. |
| § 3 | Haushaltswirtschaft |
Die Haushaltswirtschaft ist ab dem Haushaltsjahr 2009 nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung, den für sie geltenden Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung und der Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen (§ 154 Abs. 3 und 4 HGO) zu führen.
| § 4 | Stadtverordnetenversammlung |
| (1) | Die Zahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung wird auf 31 festgelegt. |
| (2) | Die Stadtverordnetenversammlung wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Zahl der Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter wird auf 2 festgelegt. |
| § 5 | Magistrat |
| (1) | Der Magistrat besteht aus der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamtlichen Bürgermeister und den Beigeordneten. |
| (2) | Die Zahl der Beigeordneten beträgt 7. |
| § 6 | Ortsbeirat |
| (1) | Für die Ortsteile Nieder-Florstadt, Ober-Florstadt, Leidhecken, Staden, Nieder-Mockstadt und Stammheim werden Ortsbezirke nach Maßgabe der §§ 81 und 82 HGO und des Kommunalwahlgesetzes in der jeweils gültigen Fassung errichtet. |
| (2) | Die Ortsbezirke sind wie folgt abgegrenzt: |
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| Der Ortsbezirk Nieder-/Ober-Florstadt umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Nieder-/Ober-Florstadt. |
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| Der Ortsbezirk Leidhecken umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Leidhecken. |
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| Der Ortsbezirk Staden umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Staden. |
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| Der Ortsbezirk Nieder-Mockstadt umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Nieder-Mockstadt. |
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| Der Ortsbezirk Stammheim umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Stammheim. |
| (3) | Der Ortsbeirat besteht |
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| im Ortsbezirk Nieder-/Ober- Florstadt | aus 9 Mitgliedern |
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| Leidhecken | aus 5 Mitgliedern, |
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| Staden | aus 5 Mitgliedern, |
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| Nieder-Mockstadt | aus 7 Mitgliedern |
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| und Stammheim | aus 7 Mitgliedern. |
| § 7 | Öffentliche Bekanntmachungen |
| (1) | Satzungen, Verordnungen sowie andere Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden mit Abdruck in den Florstädter Nachrichten im Sinne von § 1 Abs. 1 BekanntmachungsVO der Stadt Florstadt öffentlich bekannt gemacht. Die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite gilt nicht für Wahlen und Abstimmungen sowie im Bauleitplanverfahren. Hier erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung mit Abdruck in den Florstädter Nachrichten oder im Amtsblatt. |
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| Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekannt zu machen. |
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| Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet, an dem die Florstädter Nachrichten den bekannt zu machenden Text enthalten. |
| (2) | Abweichend von Abs. 1 werden die Ladungen zu den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung, ihrer Ausschüsse, der Ortsbeiräte und gegebenenfalls Ausländerbeirates durch Aushang an folgenden Bekanntmachungstafeln öffentlich bekannt gemacht: |
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| 1. Ortsbezirk: | Nieder-Florstadt | Standort: | Weitgasse 8 |
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| 2. Ortsbezirk: | Nieder-Florstadt | Standort: | Freiherr-vom-Stein-Straße 1 |
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| 3. Ortsbezirk: | Nieder-Florstadt | Standort: | Messeplatz (Bushaltestelle) |
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| 4. Ortsbezirk: | Nieder-Florstadt | Standort: | Querstraße |
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| 5. Ortsbezirk: | Ober-Florstadt | Standort: | Hintergasse (Bürgerhaus) |
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| 6. Ortsbezirk: | Leidhecken | Standort: | Friedhofsweg/Ecke Stadener Str. |
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| 7. Ortsbezirk: | Staden | Standort: | Parkstraße |
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| 8. Ortsbezirk: | Nieder-Mockstadt | Standort: | Goldbachstraße (Bürgerhaus) |
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| 9. Ortsbezirk: | Stammheim | Standort: | Hainbachstraße 1 |
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| Die Bekanntmachungstafeln sind so einzurichten, dass sie der Öffentlichkeit jederzeit zugänglich sind. Auf den bekannt zu machenden Schriftstücken ist zu vermerken, von wann bis wann ausgehängt wird; auf den bekannt gemachten Schriftstücken sind Ort und Zeitpunkt des Aushanges und der Zeitpunkt der Abnahme unterschriftlich zu bescheinigen. |
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| Die öffentliche Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des ersten Tages ihres Aushanges an den dafür bestimmten Bekanntmachungstafeln vollendet. Der Tag des Aushanges und der Tag der Abnahme zählen bei dieser Frist nicht mit. Die bekannt zu machenden Schriftstücke dürfen frühestens am Tage nach der Sitzung abgenommen werden. |
| (3) | Satzungen, Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen. |
| (4) | Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen, so werden sie abweichend von Abs. 1 für die Dauer von 7 Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, während der Dienststunden der Stadtverwaltung in Florstadt, Ortsteil Nieder-Florstadt, Freiherr-vom-Stein-straße 1, zur Einsicht für jede Person ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet. |
| (4) | Soll ein Bauleitplan (Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan) in Kraft gesetzt werden, macht die Stadt nach Abs.1 bekannt, dass der Bauleitplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde. Der Bauleitplan kann während der Dienststunden der Stadtverwaltung in Florstadt, Ortsteil Nieder-Florstadt, Freiherr-vom-Stein-Straße 1 (Gebäude und Raum) eingesehen werden, worauf in der öffentlichen Bekanntmachung unter Angabe der Dienststunden (Tageszeit) hinzuweisen ist. In der Bekanntmachung ist auch darauf hinzuweisen, dass die Dauer der Auslegung zeitlich nicht begrenzt ist. |
| (5) | Die Stadt hält Bauleitplan, Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach §6 Abs.5 bzw. §10 Abs.4 BauGB mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft. Mit der Bekanntmachung tritt der Bauleitplan in Kraft. |
| Gleiches gilt für die Ersatzverkündung von Satzungen, deren Rechtsgrundlage auf §10 Abs.3 BauGB verweist. | |
| (6) | Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 und 2 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form der Abs. 1 und 2 unverzüglich nachgeholt. |
| § 8 | Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung |
| (1) | Die Stadt kann Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen. |
| (2) | Personen, die als Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, eines Ortsbeirates, Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ein Mandat oder Amt in der Stadt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten: |
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| - | Stadtverordnete oder Stadtverordneter |
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| = Stadtälteste/r |
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| - | Bürgermeisterin oder Bürgermeister |
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| = Ehrenbürgermeisterin oder Ehrenbürgermeister |
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| - | Beigeordnete oder Beigeordneter |
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| = Ehrenbeigeordnete oder Ehrenbeigeordneter |
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| - | Sonstige Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte |
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| = Eine die ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "Ehren-" |
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| Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten. |
| (3) | Das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung sollen in feierlicher Form in einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung verliehen werden. Den Geehrten ist eine Urkunde über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts oder der Ehrenbezeichnung auszuhändigen. |
| (4) | Die Stadt kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens entziehen. |
| § 9 | In-Kraft-Treten |
Diese Hauptsatzung tritt am 01. Oktober 2022 in Kraft. Die bisherige Hauptsatzung vom 22.Juni 2016 tritt mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
FLORSTADT, den 22.09.2022