Mit Beginn der Heizperiode werden auch vermehrt Holzbrennöfen wieder in Betrieb genommen. Aus gegebenem Anlass weisen wir daraufhin, dass in derartigen Feuerkammern nur trocken abgelagertes Brennholz oder für Öfen zugelassene Brennmaterialien verwertet werden dürfen.
Die thermische Verwertung von z.B. Lebensmittelverpackungen, Altholz der Kategorie AI-AIII (naturbelassenes, verleimtes, lackiertes, geöltes oder behandeltes Altholz) oder Altholz der Kategorie A IV (mit Holzschutz behandeltes Altholz sowie sonstiges Altholz), das aufgrund seiner Schadstoffbelastung nicht den Altholzkategorien AI - AIII zugeordnet werden kann, stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes dar.
Abfälle dürfen zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen/Recyclinghöfe) behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.