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Florstädter Nachrichten
Ausgabe 49/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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ABFALLSATZUNG der Stadt Florstadt (AbfS)

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Florstadt hat in ihrer Sitzung am 27. November 2024 diese Satzung über die Entsorgung von Abfällen in der Stadt Florstadt beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird:

§§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I, S. 142), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. I S. 90, 93),

§ 20 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 02.03.2023 (BGBl. I S. 3) in Verbindung mit § 1 Abs. 6 und § 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKrWG) vom 06.03.2013 (GVBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2018 (GVBl. I S. 82),

§§ 1 bis 6 a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (HessKAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.07.2023 (GVBl. I S. 582).

§§ 3, 4, 5 und 7 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 18.04.2017 (BGBl. I S. 896) 212 zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 28.04.2022 (BGBl. I S. 700)

TEIL I

§ 1 Aufgabe

(1)

Die Stadt betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz, beide in der jeweils geltenden Fassung und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung.

(2)

Die Abfallentsorgung der Stadt umfasst das Einsammeln und Befördern der in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle im Hol- und Bringsystem und die Abgabe der eingesammelten Abfälle an den oder die Entsorgungspflichtigen. Zur öffentlichen Einrichtung zählt auch die Abfallberatung i. S. v. § 46 KrWG.

(3)

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sich die Stadt Dritter bedienen.

§ 2 Begriffsbestimmungen und Definitionen

(1)

Anschlusspflichtiger ist jeder Eigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher oder sonst zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte.

(2)

Benutzungspflichtiger ist jeder Anschlusspflichtige und sonstige Abfallerzeuger oder -besitzer.

(3)

Bewohner ist jeder beim Einwohnermeldeamt mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldete Einwohner.

(4)

Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gilt ohne Rücksicht auf die Eintragung im Liegenschaftskataster oder im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz (auch Teilgrundstück) desselben Anschlusspflichtigen, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere dann, wenn ihm eine Hausnummer zugeteilt ist.

(5)

Grundstückseigentümer stehen Erbbauberechtigte, Nießbraucher, Wohnungseigentümer und sonstige, zur Nutzung eines Grundstückes dinglich Berechtigte, gleich. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.

(6)

Definitionen:

a)

Private Haushaltungen:

Dies sind insbesondere Wohnungen und zugehörige Grundstücks- oder Gebäudeteile sowie in anderen vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens mit abgeschlossenen Wohnungen. Senioren-, Schwestern- und Studentenwohnheime u.ä., die Einzelappartements zur eigenständigen Lebensführung ausweisen; Ferienhäuser, Campingwagen und Wochenendhäuser sind private Haushaltungen.

b)

Hausmüll/Restmüll:

Fester Abfall zur Beseitigung aus privaten Haushaltungen, der im Rahmen der privaten Lebensführung anfällt, durch die Stadt nicht gesondert zur Verwertung erfasst wird und regelmäßig in den üblichen Restmüllgefäßen gesammelt werden kann. Dazu gehören z. B. Geschirr und Gläser, Hygieneartikel, Kassetten und Kassettenhüllen, Windeln, Zigaretten, Federbetten, Disketten, Einwegrasierer, Fotopapier, Gefrierbeutel, Waschschüssel, Spielzeug, Katzenstreu (auch als kompostierbar gekennzeichnet), Kehricht, Servietten, Staubsaugerbeutel, verpackte Lebensmittel etc.

c)

Sperrmüll:

Abfall aus privaten Haushaltungen, der wegen seines Umfangs, Gewichtes oder seiner Größe, auch bei zumutbarem Aufwand nicht in die Restmülltonne eingebracht werden kann. Dazu gehören insbesondere bewegliche Haus- und Einrichtungsgegenstände (z. B. Möbel, Polstermöbel, Fahrräder, Koffer, Teppiche, Spiegel, Matratzen, Betten, Wäscheständer, Gartenmöbel etc.) sowie in geringen Mengen Renovierungsabfälle z. B. Türen und Türzargen, Fenster, Fensterrahmen (nicht aus Holz), Roll- und Klappläden, Sockelleisten sowie Bodenbeläge. Ebenso große Kunststoffabfälle wie z. B. Klappkörbe, Luftmatratzen, Planschbecken und Teichfolien. Der einzelne Gegenstand soll eine Länge von 2,5 m und ein Gewicht von 35 Kilogramm nicht überschreiten. Nicht zu Sperrmüll zählen Elektrogeräte, Reifen und Bauschutt.

d)

Bioabfall:

Küchenabfälle, Essensreste in haushaltsüblichen Mengen (gekocht und ungekocht), Kaffeefilter, Teebeutel, Gemüse- und Salatabfälle, Obstschalen, Süd- und Zitrusfrüchte, Wurst, Käse, Fisch, Fleisch, Kartoffelschalen, Rasenschnitt, Laub, Nadelstreu, Pflanzen, Schnittblumen, Topf- und Balkonpflanzen mit Erde, Kleintierstreu aus Heu und Stroh in kleinen Mengen, etc. Nicht zum Bioabfall gehören Tüten oder Beutel, die aus biologisch abbaubaren Wertstoffen (BAW) oder aus Polyethylen (PE-Beutel) bestehen sowie alle sonstigen Plastiktüten und -beutel. Papiertüten und Zeitungspapier, die zur Entsorgung des Bioabfalls verwendet werden, sind erlaubt.

e)

Sperriger Grünabfall:

Baum-, Hecken- und Astschnitt, Rasenschnitt, Äste, Weihnachtsbäume, Wurzeln. Die Bündel bzw. Einzelstücke sollen eine Länge von 1,20 m und ein Gewicht von 35 Kilogramm nicht überschreiten.

f)

Papier, Pappe, Kartonagen (PPK):

Zeitungen und Zeitschriften, Kartons, Kartonagen (leicht verschmutzt), Wellpappen, Pizzakartons, Hefte, Aktenordner aus Pappe, Briefumschläge, Broschüren, Kataloge, Geschenkpapier. Nicht zum PPK gehören Produkte mit Papierfaseranteilen, die sich nicht für eine getrennte Papiererfassung eignen, wie z. B. Backpapier, benutzte Papiertaschentücher und Servietten, beschichtetes Papier, Fotos, Klebeetiketten und das Trägerpapier, Küchenkrepp und Tapeten.

g)

Gewerbliche Siedlungsabfälle:

Dies sind Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, wie insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen, für die die Erzeuger und Besitzer keine gesonderten Verwertungswege erschließen und die Restabfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind. Unter “Gewerbebetrieben” sind alle Einrichtungen und Unternehmen zu verstehen, die nicht private Haushaltungen sind, z. B. Geschäfte, Firmen, Büros, Praxen, Gaststätten, Schulen, Vereine, öffentliche Verwaltungen.

h)

Baustellenabfälle aus privaten Haushaltungen:

Baustellenabfälle sind bewegliche, nichtmineralische Stoffe und Gegenstände, die sich auf der Baustelle bei der Baudurchführung beispielswiese ergeben aus dem Verschnitt von Baustoffen, Bauhilfsstoffen und Gegenständen wie z.B. Schalholz und Kunststoffe.

i)

Erdaushub, Steine, Bauschutt aus privaten Haushaltungen.

Unter Erdaushub versteht man die aus dem Baugrund ausgehobene, nicht kontaminierte Erde. Bauschutt bezeichnet mineralische Abfälle und Baumaterial aus Bautätigkeiten wie z. B. Beton, Backsteine, Klinkersteine und Mörtelreste, aber auch Fliesen, Keramiken oder Ziegel.

§ 3 Ausschluss von der Sammlung

(1)

Der Abfalleinsammlung der Stadt unterliegen alle Abfälle, soweit sie nicht nach Maßgabe dieser Satzung von der Einsammlung ausgeschlossen sind.

(2)

Von der Einsammlung ausgeschlossen sind:

a)

Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit dem Abfallwirtschaftsplan des Landes durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist. Hierzu zählen insbesondere gefährliche Abfälle i. S. d. § 3 Abs. 5 KrWG,

b)

Erdaushub, Steine und Bauschutt aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen,

c)

Kleinmengen gefährlicher Abfälle (§ 1 Abs. 4 HAKrWG), die vom Entsorgungspflichtigen (Landkreis) eingesammelt werden und diesem zu überlassen sind,

d)

Abfälle, die aufgrund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG einer Rücknahmepflicht unterliegen, bei denen entsprechende Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen die Stadt nicht durch Erfassung als ihr übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitwirkt,

e)

Küchen- und Speiseabfälle aus Großküchen und Kantinen (gemäß Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz), die nicht in privaten Haushaltungen anfallen,

f)

Abfälle, die geeignet sind, das Einsammelsystem zu beschädigen oder eine Gefahr für das Lade- und Betriebspersonal darstellen, wie z. B. explosive und implosive Abfälle, flüssige, gasförmige und toxische Stoffe.

(3)

Erzeuger und Besitzer von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern durch die Stadt in dieser Satzung ausgeschlossen ist, sind verpflichtet, ihre Abfälle zum Zwecke der Entsorgung entsprechend der Satzung über die Entsorgung von Abfällen im Wetteraukreis vom 25.10.2017 (Amtliche Bekanntmachungen für den Wetteraukreis Nr. 36 vom 30.11.2017) zu der vom Landkreis angegebenen Sammelstelle, Behandlungsanlage oder Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. Soweit der Landkreis das Entsorgen dieser Abfälle ebenfalls ausgeschlossen hat, sind diese Abfälle zum Zwecke der Entsorgung zu einer sonstigen dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen.

§ 4 Einsammlungssysteme

(1)

Die Stadt führt die Einsammlung von Abfällen im Hol- und im Bringsystem durch.

(2)

Beim Holsystem werden die Abfälle beim Grundstück des Anschlusspflichtigen abgeholt.

(3)

Beim Bringsystem hat der Benutzungspflichtige die Abfälle zu aufgestellten Sammelgefäßen oder zu sonstigen Annahmestellen zu bringen.

§ 5 Getrennte Einsammlung von Abfällen zur Verwertung und sperrigen Abfällen im Holsystem

(1)

Die Stadt sammelt im Holsystem folgende Abfälle zur Verwertung oder sperrige Abfälle ein:

a)

Papier, Pappe, Karton (PPK)

b)

Bioabfälle i. S. d. § 3 Abs. 7 KrWG

c)

Sperrmüll, bis zu 3 cbm pro Abfuhr

d)

sperrige Gartenabfälle

(2)

Die in Abs. 1 Buchst. a) und b) genannten Abfälle zur Verwertung sind vom Benutzungspflichtigen in den zugeteilten Abfallgefäßen zu sammeln und an den Abfuhrtagen unter Beachtung der weiteren Regelungen in dieser Satzung zur Abfuhr bereitzustellen.

(3)

Die Stadt bietet jährlich 34 Entleerungen für kompostierbare Bioabfälle und 13 Entleerungen für Papier an. Für die Bioabfallsammlung ist dabei von Mitte September bis Mitte Mai eine 14-tägige und von Mitte Mai bis Mitte September eine wöchentliche Leerung vorgesehen.

(4)

Für die in § 5 Abs. 1a genannten Abfälle zur Verwertung zugelassen sind die in § 11 Abs. 1 genannten Gefäße mit folgenden Nenngrößen

a)

120 l

59 kg maximal zulässiges Gesamtgewicht

b)

240 l

111 kg maximal zulässiges Gesamtgewicht

c)

1.100 l

500 kg maximal zulässiges Gesamtgewicht

(5)

Für die in § 5 Abs. 1b genannten Abfälle zur Verwertung zugelassen sind die in § 11 Abs. 1 genannten Gefäße mit folgenden Nenngrößen

a)

120 l

max. Füllmenge

90 l

50 kg maximal zulässiges Gesamtgewicht (nur Bestandstonnen)

b)

120 l

59 kg maximal zulässiges Gesamtgewicht

c)

240 l

111 kg maximal zulässiges Gesamtgewicht

Die bestehenden 120 l mit maximaler Füllmenge von 90 l Behälter dürfen bis zu einem Austausch weiter genutzt werden.

(6)

Die Stadt behält sich vor, die Abfuhr bzw. Leerung der Gefäße zu verweigern, wenn die o. g. Bruttogewichte auf Grundlage der Festlegung maximaler Füllgewichte gemäß DIN-EN 540-1 (Kleingefäße) bzw. DIN-EN840-3 (Großgefäße) überschritten werden.

(7)

Der in § 5 Abs.1 Buchst. c) genannte Sperrmüll wird auf Abruf eingesammelt. Die Abholung dieses Abfalls ist von dem Benutzungspflichtigen unter Verwendung des von der Stadt bereitgehaltenen Vordrucks zu bestellen.

(8)

Zur Einsammlung der in Abs. 1 Buchst. d) genannten sperrigen Gartenabfälle veranstaltet die Stadt 5 x jährlich eine besondere Abfuhr. Die sperrigen Gartenabfälle, die nicht als kompostierbare Küchen- und Gartenabfälle in den dafür vorgesehenen Gefäßen gesammelt und zur Abfuhr bereitgehalten werden können, sind an den dafür vorgesehenen Abfuhrtagen wie sperrige Abfälle - gebündelt mit verrottbaren Kordeln - vom Benutzungspflichtigen zur Abfuhr bereitzustellen unter Beachtung der weiteren Regelungen dieser Satzung. Die Bereitstellung in Kartonagen, Plastiksäcken, Netzen sowie mit nicht verrottbaren Kordeln verschnürte Bündel ist nicht erlaubt. Sperrige Gartenabfälle sowie Weihnachtsbäume sind auf eine maximale Länge von 1,20 m zu kürzen und dürfen maximal 35 Kilogramm wiegen. Äste mit einem Durchmesser von mehr als 15 cm, Wurzelstöcke, Baumstümpfe sowie Weihnachtsbäume mit Ballen sind von der Sammlung ausgeschlossen.

(9)

Die Höchstmenge der Grünschnittabfuhr wird auf 3 cbm pro Grundstück/Abfallbesitzer begrenzt.

(10)

Das Einfüllen anderer Abfälle als biologisch abbaubare Küchen- und Gartenabfälle in das Bioabfallgefäß ist verboten. Es ist verboten, nicht kompostierbare Abfälle in das Bioabfallgefäß einzufüllen. Dies gilt auch für als kompostierbar oder biologisch abbaubar bezeichnete Kunststoffe (DIN EN 14995 und EN 13432), Kunststoffbeutel, Kunststoffverbunde sowie Tierstreumaterialien, weil diese im Humus- und Erdenwerk des Wetteraukreises nicht verarbeitet werden können.

Um sicherzustellen, dass die Getrennthaltungspflichten eingehalten werden, wird die Stadt ein Erfassungs- und Kontrollsystem für die Erkennung von Störstoffen im Bioabfall einsetzen.

Sammelfahrzeuge, die damit ausgestattet sind, detektieren optisch die Bioabfallgefäße. Das System fertigt Beweisfotos und ist in der Lage, diese dem jeweiligen Behälter zuzuordnen.

(11)

In das Gefäß für Papier, Pappe, Kartonagen (PPK) dürfen keine Abfälle eingegeben werden, die nach Art, Menge oder Zusammensetzung die weitere Verarbeitung in den Papierfabriken ausschließen.

Die Stadt behält sich vor, bei nicht entsprechend den Vorschriften dieser Satzung gefüllten Bio- und PPK-Abfallgefäßen, die Behälter nicht zu leeren. Die angeschlossenen Nutzer werden durch einen am Behälter angebrachten Hinweis informiert. Sie haben dann dafür Sorge zu tragen, dass der nicht zulässige Inhalt entfernt wird. Danach können die Bio- bzw. PPK-Abfallgefäße bei der nächsten turnusgemäßen Leerung bereitgestellt werden. Ist es nicht möglich, den unzulässigen Inhalt vollständig zu entfernen oder unterbleibt das Nachsortieren, besteht die Möglichkeit auf Antrag des Nutzers eine gesonderte Leerung im Rahmen der Restmüllabfuhr. Zur Kenntlichmachung der Entsorgung als Restmüll ist ein Aufkleber bei der Stadt zu erwerben und auf dem fehlbefüllten Behälter am Tag der Abfuhr gut sichtbar anzubringen. Für diese zusätzliche Leerung wird eine Gebühr gemäß § 21 Abs. 9 erhoben. Im Wiederholungsfall kann der Anschlussberechtigte durch Abzug des Bio- oder PPK-Abfallgefäßes zeitweilig von der Bioabfall- oder Altpapierentsorgung ausgeschlossen und das Restmüllvolumen in entsprechender Anwendung des § 8 Abs. 2 gebührenpflichtig erhöht werden. Das Einfüllen von nicht zugelassenen Abfällen in die Bio- bzw. PPK-Abfallgefäße stellt gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 dieser Satzung eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Hiervon sind auch Fälle erfasst, in denen ein falsch befülltes Bioabfallgefäß geleert wurde, weil die Fehlbefüllung, d. h. das Vorhandensein von Störstoffen, erst während des Schüttvorgangs festgestellt und von dem Erfassungs- und Kontrollsystem dokumentiert wurde.

(12)

Nur kenntlich markierte Papiersäcke der Stadt sind bei der Sammlung der sperrigen Gartenabfälle nach Abs. 1 d) zulässig. Die Papiersäcke sind im Rathaus der Stadt gegen eine Gebühr erhältlich. Andere Säcke sind nicht erlaubt.

(13)

Die Einsammlung von Wertstoffen gemäß dem Verpackungsgesetz unterliegt nicht den Regelungen dieser Satzung.

§ 6 Getrennte Einsammlung von Abfällen zur Beseitigung und

Verwertung an den Recyclinghöfen im Wetteraukreis

(1)

Entgegen § 15 können die in der Anlage 1 genannten Abfälle/Abfallarten auch bei den Recyclinghöfen in

Friedberg

Büdingen

Butzbach

Echzell

Gedern

Karben

Nidda

Niddatal

Ortenberg

Rosbach

angeliefert werden.

(2)

Der Magistrat wird ermächtigt, die Auflistung der Abfallarten in der Anlage 1, die an den Recyclinghöfen

angenommen werden, auf einem aktuellen Stand zu halten und zu veröffentlichen.

§ 7 Getrennte Einsammlung von Abfällen zur Verwertung im Bringsystem

(1)

Die Stadt sammelt im Bringsystem folgende Abfälle zur Verwertung:

a)

Mineralischer Bauschutt

b)

Sperrige Baustellenabfälle

c)

Elektrokleingeräte

d)

Schrott und sonstige Metalle

(2)

Die in Abs. 1 Buchst. a) bis d) genannten Abfälle sind vom Benutzungspflichtigen zur Annahmestelle in Ober-Florstadt (Bauhof) zu bringen und dem dort anwesenden Personal zu überlassen. Den Weisungen des Personals ist Folge zu leisten.

(3)

Je Öffnungstag des Abfallsammelplatzes wird nicht mehr als 500 l (½ Kubikmeter) an mineralischen Bauabfällen (Bauschutt) pro angeschlossenem Grundstück angenommen.

(4)

Ausgenommen von der Annahme ist solches Material, das nicht von Grundstücken in Florstadt stammt.

(5)

Die Benutzung richtet sich nach der jeweils geltenden Benutzungsordnung.

§ 8 Einsammlung von Abfällen zur Beseitigung (Restmüll)

(1)

Abfälle aus privaten Haushaltungen und Gewerbebetrieben, die nicht als Abfälle zur Verwertung einer getrennten Sammlung zugeführt werden (Restmüll), werden im Holsystem eingesammelt.

(2)

Der Restmüll ist vom Benutzungspflichtigen in den zugeteilten Restmüllgefäßen zu sammeln und an den Abfuhrtagen unter Beachtung der weiteren Regelungen in dieser Satzung zur Abfuhr bereitzustellen.

(3)

Die Stadt bietet jährlich 17 Entleerungen für Restmüll an. Gebühren sind mindestens für 6 Restmüll-Entleerungen zu leisten.

(4)

Die Zuteilung der Restmüllgefäße auf die anschlusspflichtigen Grundstücke erfolgt durch die Stadt, wobei bei privaten Haushaltungen pro Bewohner 10 l pro Woche Gefäßvolumen für den Restmüll in Ansatz gebracht werden. Der zum Anschluss Verpflichtete hat die ausreichende Anzahl und die ausreichende Größe der Abfallgefäße zu beantragen. Das Gefäßvolumen von 10 l pro Woche ist ein Richtwert, der auf einen begründeten schriftlichen Antrag über- oder unterschritten werden kann. Die Stadt kann, wenn das bereitgestellte Restmüllgefäßvolumen wiederholt nicht ausreicht oder in sonstigen Fällen wie z. B. beim befristeten Ausschluss aus der Bioabfallsammlung, gemäß § 5 Abs. 11 ein größeres und / oder weiteres Restmüllgefäß von Amts wegen anordnen.

(5)

Als Restmüllgefäße zugelassen sind die in § 11 Abs.1 genannten Gefäße mit folgenden Nenngrößen:

a)

80 l

43 kg maximal zulässiges Gesamtgewicht

b)

120 l

59 kg maximal zulässiges Gesamtgewicht

c)

240 l 1

11 kg maximal zulässiges Gesamtgewicht

d)

1,1 cbm

500 kg maximal zulässiges Gesamtgewicht

Die Stadt behält sich vor, die Abfuhr bzw. Leerung der Gefäße zu verweigern, wenn die o. g. Bruttogewichte auf Grundlage der Festlegung maximaler Füllgewichte gemäß DIN-EN 540-1 (Kleingefäße) bzw. DIN-EN840-3 (Großgefäße) überschritten werden.

(6)

In die Restmüllgefäße dürfen keine Abfälle zur Beseitigung oder Verwertung eingegeben werden, die nach § 3 von der Einsammlung ausgeschlossen sind oder nach den §§ 5 bis 7 getrennt gesammelt werden. Verstöße gegen diese Bestimmungen berechtigen die Stadt oder die von ihr mit der Abfuhr beauftragten Dritten, die Abfuhr des Restmülls zu verweigern, bis diese Abfälle aus dem Restmüllgefäß entnommen worden sind. Die Ahndungsmöglichkeit als Ordnungswidrigkeit bleibt in diesem Falle unberührt.

(7)

Das Einsammeln von Restabfällen erfolgt grundsätzlich in Abfallgefäßen. Abfallgefäße werden von der Stadt gestellt und bleiben in ihrem Eigentum. Privateigene Abfallgefäße sind zur Entsorgung nicht zugelassen.

(8)

Wird trotz eines bereits vorhandenen Bioabfallgefäßes regelmäßig Bioabfall unzulässig in das Restmüllgefäß geworfen, kann durch die Stadt die Aufstellung eines oder weiterer zusätzlicher Bioabfallgefäße angeordnet werden.

(9)

Restmüllsäcke sind bis auf begründete Ausnahmefälle nicht zur regelmäßigen Entsorgung zugelassen. Es sind nur Restmüllsäcke zugelassen, die von der Stadt gegen eine Gebühr zur Verfügung gestellt werden. Die Restmüllsäcke sind fest zu verschnüren und unter Beachtung der weiteren Regelungen dieser Satzung zur Abfuhr bereitzustellen. Die Restmüllsäcke gehen mit der Abholung in das Eigentum der Stadt über.

(10)

Restmüllsäcke dürfen nicht mehr als 20 Kilogramm wiegen.

(11)

Die zugelassenen Restmüllsäcke sind im Rathaus der Stadt gegen eine Gebühr erhältlich. Andere Säcke sind nicht erlaubt.

§ 9 Gefäßzuteilung auf gewerblich genutztem Grundstück

(1)

Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen wird der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt.

(2)

Je Einwohnergleichwert wird ein Mindest-Gefäßvolumen von 10 l pro Woche zur Verfügung gestellt. Abweichend kann auf Antrag bei durch den Abfallerzeuger/-besitzer und /oder Grundstückseigentümer nachgewiesener Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten, ein geringeres Mindest- Gefäßvolumen zugelassen werden. Der Abfallerzeuger/-besitzer oder Grundstückseigentümer muss nachweisen und schriftlich bestätigen, dass die auf dem Betriebsgrundstück anfallenden verwertbaren Abfälle (Bioabfall, Grünschnitte, Papier, Pappe, Kartonagen, Glas, Metalle, Kunststoffe, Textilien, Holz u. a. Abfälle gemäß Gewerbeabfallverordnung GewAbfV) tatsächlich ordnungsgemäß verwertet werden. Die Stadt legt aufgrund der vorgelegten Nachweise und ggf. eigenen Ermittlungen/ Erkenntnissen das zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche Behältervolumen fest.

(3)

Wird der Nachweis nicht erbracht, muss der Anschlusspflichtige zusätzlich die entsprechenden Wertstoffgefäße der Stadt nutzen.

(4)

Die Einwohnergleichwerte werden nach Art des angemeldeten Gewerbes ermittelt. Ist ein Betrieb in mehreren Bereichen tätig, so sind die jeweiligen Werte zu addieren.

(5)

Für die Ermittlung der Einwohnergleichwerte gilt folgende Regelung:

Unternehmen/Institution

je Platz / Beschäftigten / Bett Einwohnergleichwert

Krankenhäuser, Kliniken, Sanatorien, Altenheime und ähnliche Einrichtungen

je 3 Betten

1

öffentl. Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen, Versicherungen, selbstständig Tätige der freien Berufe, selbstständige Handels-, Industrie-, Handwerks und Versicherungsvertretungen

je 3 Beschäftigten

1

Schulen, Kindergärten, Kindertagesstätten (Kinder; Schüler/innen, Lehrer/innen, Erzieher/innen, sonstiges Personal)

je 10 Schüler/Kind

1

Schank- und Speisewirtschaften, Restaurants, Bistros, Cafes, Eisdielen

je Beschäftigten

2

Imbissstuben, Kioske, Verkaufsstände

2

Beherbergungsbetriebe, Pensionen

je 5 Betten

1

Einzelhandelsgeschäfte, Bäckereien, Metzgereien

je Beschäftigten

1

Lebensmitteleinzel- und Großhandel

je Beschäftigten

0,5

Industrie, Handwerk und übriges Gewerbe, sofern in diesen Betrieben objektiv Abfall anfällt

je 3 Beschäftigten

1

Die Summe der nach Abs. 5 ermittelten Einwohnergleichwerte wird bei Teilwerten auf den vollen Einwohnergleichwert aufgerundet.

(6)

Beschäftigte i.S.d. Abs. 5 sind alle in einem Betrieb Tätige (z.B. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Halbtagsbeschäftigte werden zu 1/2 bei der Veranlagung berücksichtigt. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu 1/4 berücksichtigt.

(7)

Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam in einem Restmüllgefäß gesammelt werden können, wird das sich nach Abs. 5 berechnete Behältervolumen zu dem nach § 8 Abs. 4 zur Verfügung zu stellenden Behältervolumen hinzugerechnet.

(8)

Können die Einwohnergleichwerte nicht ermittelt werden, setzt sie die Stadt nach Anhörung des Abfallerzeugers unter Berücksichtigung der tatsächlich regelmäßig anfallenden Abfallmenge fest. Pro Betrieb, Unternehmen, lnstitution oder Einrichtung ist mindestens ein Einwohnergleichwert anzusetzen.

(9)

Für nicht dauerhaft genutzte Einrichtungen legt die Stadt im Einzelfall die Einwohnergleichwerte aufgrund der tatsächlichen Nutzung fest. Diese Regelung gilt auch bei Gewerbetreibenden, für die die o. g. Absätze nicht angewandt werden können.

(10)

Auf Antrag des Abfallerzeugers stellt die Stadt im Rahmen der Regelausstattung für Bioabfälle in haushaltsüblichen Mengen und für Papier, Pappe und Kartonage jeweils ein Gefäß zur Verfügung. § 8 Abs. 4 gilt entsprechend.

(11)

Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 gemäß dem Tierische Nebenprodukte- Beseitigungsgesetzes (TierNebV), die nicht in privaten Haushaltungen anfallen und die in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage behandelt werden, sind getrennt von sämtlichen Abfällen, die keine Küchen- und Speiseabfälle sind oder die in privaten Haushaltungen anfallen, zu halten, aufzubewahren, einzusammeln und zu befördern.

(12)

Für die Abfuhr der Bioabfall- und Papiergefäße gelten die Regelungen des § 5 entsprechend.

(13)

Der Abfallbesitzer hat bei erstmaligem Anfall und/oder relevanten Veränderungen dies der Stadt umgehend mitzuteilen.

§ 10 Einsammlung von Abfällen auf öffentlichen Verkehrsflächen

Für die Aufnahme von Abfällen, die anlässlich der Benutzung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen anfallen, stellt die Stadt Gefäße (Abfallkörbe) auf. Die Besitzer dieser Abfälle sind verpflichtet, diese Gefäße zu benutzen. Dies gilt insbesondere für Hundekot, Pferdeäpfel, Speiseabfälle, Papiertaschentücher, Zigaretten.

§ 11 Abfallgefäße

(1)

Die Gefäße für den Restmüll und für andere Abfälle, die im Holsystem entsorgt werden, stellt die Stadt den Anschlusspflichtigen leihweise zur Verfügung. Die Anschlusspflichtigen i. S. d. § 2 haben diese Gefäße pfleglich zu behandeln. Sie haften für schuldhafte Beschädigungen und für Verluste.

(2)

Die Abfallgefäße dürfen nicht zweckwidrig verwendet werden. Zur Kenntlichmachung des Inhalts der Gefäße dient deren Farbe in Kombination mit der Farbe des Deckels oder Clips.

Die Abfallgefäße dürfen nur so weit gefüllt werden, dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht neben die Abfallgefäße geworfen oder daneben gestellt werden. Abfälle dürfen nicht in die Abfallgefäße eingestampft oder in ihnen in einer Art und Weise verdichtet werden, so dass eine Entleerung am Abfallfahrzeug nicht mehr möglich ist, weil der Inhalt nicht mehr geschüttet werden kann und hierdurch der Entleerungsvorgang ausgeschlossen wird. Es ist nicht gestattet brennende, glühende oder heiße Abfälle in die Abfallgefäße zu füllen oder Abfälle in den Abfallgefäßen zu verbrennen. Sperrige Gegenstände und solche, die die Umleerbehälter, Sammelfahrzeuge oder Abfallentsorgungsanlagen mehr als unvermeidlich zu beschädigen geeignet sind, ferner Eis, Schnee und Flüssigkeiten, die zu ungewöhnlichen Verschmutzungen führen können, dürfen nicht in die Abfallgefäße eingefüllt werden. Die Deckel sind geschlossen zu halten.

(3)

Die Abfallgefäße sind an den öffentlich bekanntgegebenen Abfuhrtagen und -zeiten an gut erreichbarer Stelle an dem zur Fahrbahn liegenden Rand des Gehwegs oder - soweit kein Gehweg vorhanden ist - am äußersten Fahrbahnrand für eine gewünschte Entleerung bereitzustellen. Der Straßenverkehr darf nicht oder nicht mehr als notwendig und vertretbar beeinträchtigt werden. Nach erfolgter Leerung der Gefäße sind diese unverzüglich durch den Benutzungspflichtigen auf das Grundstück zurückzustellen.

(4)

Die Zuteilung der Abfallgefäße auf die anschlusspflichtigen Grundstücke erfolgt durch den Magistrat gemäß den §§ 5, 8 und 9.

Bei privaten Haushaltungen wird für den Restmüll pro Bewohner ein Mindestgefäßvolumen gemäß § 8 Abs. 3 in Ansatz gebracht.

Als Regelausstattung bei privaten Haushaltungen neben dem Restmüllgefäß wird ein Bioabfallgefäß von 120 l und ein PPK-Behälter von 240 l zugeteilt.

(5)

Zusätzliche PPK-Behälter können bei dauerhaften Beistellungen in großen Mengen zwangsweise von der Kommune zugeteilt werden.

(6)

Vom Anschlusspflichtigen darüber hinaus gewünschte weitere Gefäße können gebührenpflichtig zugeteilt werden.

§ 12 Bereitstellung von Sperrmüll und sperrigem Gartenabfall

(1)

Sperrmüll gemäß § 5 Abs. 1 c) ist bei der Stadt zur Abholung anzumelden. Die Abholung erfolgt in der Regel innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Anmeldung.

(2)

Sperrmüll ist an dem von der Stadt mitgeteilten Termin an den Grundstücken zur Einsammlung so bereitzustellen, dass sie ohne Aufwand aufgenommen werden können und den Verkehr nicht behindern. Die Regelungen des § 11 Abs. 3 sind zu beachten.

(3)

Zu entsorgender Sperrmüll ist deutlich getrennt von nicht zu entsorgenden Gegenständen bereitzustellen. Aus der Nichtbeachtung dieser Vorschrift können keine Ansprüche gegen die Stadt hergeleitet werden.

(4)

Die im Einzelfall bereitgestellte Sperrmüllmenge darf haushaltsübliche Mengen, das heißt mehr als 3 cbm nicht überschreiten. Überschreitet die bereitgestellte Menge des Sperrmülls die angemeldete Menge oder kann der Sperrmüll aufgrund seiner Einzelgröße oder seines Gewichts nicht verladen werden oder ist dessen Transport aus anderen Gründen nicht durchführbar oder unzumutbar, so ist die Stadt berechtigt, die Mitnahme zu verweigern. Die Einzelstücke sollten nicht länger als 2,50 Meter und schwerer als 35 Kilogramm sein.

(5)

Der Sperrmüll und die sperrigen Gartenabfälle sind am Abholtag so bereitzustellen, dass sie ebenerdig und ohne Aufwand aufgenommen werden können sowie eine Verschmutzung der Gehwege, Straßen und Plätze sowie angrenzender Grundstücke vermieden wird. Lose Abfälle müssen fest gebündelt und handlich abgepackt bereitgestellt werden.

(6)

Die Höchstmenge des bereitgestellten Sperrmülls wird auf 3 cbm pro Anmeldung und Grundstück/Abfallbesitzer begrenzt. Darüber hinaus gehende Sperrmüllmengen hat der Grundstückseigentümer/Abfallbesitzer nach den sonstigen Bestimmungen dieser Satzung zu entsorgen.

(7)

Werden im Einzelfall mehr als 3 cbm sperrige Abfälle bereitgestellt, bleibt die Restmenge am Bereitstellungsort stehen. Im Zweifelsfall entscheidet die Stadt, welche Gegenstände mitgenommen werden. Der Abfallbesitzer bzw. Grundstückseigentümer hat die Restmenge unverzüglich wieder vom Bereitstellungsort zu entfernen, wenn sich dieser auf einer öffentlichen Fläche befindet.

(8)

Die Stadt kann verlangen, dass sperrige Abfälle zur Verwertung getrennt von denen zur Beseitigung bereitgestellt werden. Hölzer, die aufgrund rechtlicher Bestimmungen als gefährliche Abfälle eingestuft sind bzw. für die Sperrmülleinsammlung nicht zugelassen sind, sind von der Sperrmülleinsammlung ausgeschlossen. Hierzu zählen insbesondere Hölzer der Kategorie A IV gemäß Altholzverordnung.

(9)

Die Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß auch für sperrige Gartenabfälle, die in besonderen, von der Stadt öffentlich bekannt gemachten Einsammlungsaktionen und -terminen außerhalb von Abfallgefäßen, gebündelt oder versackt, zur Einsammlung bereitgestellt werden.

§ 13 Einsammlungstermine, öffentliche Bekanntmachung

(1)

Die Stadt informiert in geeigneter Weise über relevante Termine und Sammelstellen.

(2)

Die Stadt gibt mindestens 2 x jährlich im amtlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt bekannt, wo Abfallcontainer für die Einsammlung von Abfällen zur Verwertung im Bringsystem aufgestellt sind.

(3)

Die Stadt gibt in regelmäßigen Abständen im amtlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt die Öffnungszeiten von Annahmestellen nach §§ 6 und 7 bekannt.

(4)

Die Stadt informiert nach Abs. 1 auch über die Termine mit Uhrzeit und Ortsangabe für die Einsammlungen von Abfällen nach § 1 Abs. 4 HAKrWG (Kleinmengen gefährlicher Abfälle) und andere Abfällen, die nicht von ihr, sondern vom Wetteraukreis oder von den Dualen Systemen durchgeführt werden.

§ 14 Anschluss- und Benutzungsrecht

(1)

Jeder Anschlusspflichtige eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstücks ist im Rahmen der §§ 2 und 3 dieser Satzung berechtigt, von der Stadt den Anschluss seines Grundstückes an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung zu verlangen (Anschlussrecht).

(2)

Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt haben im Rahmen der §§ 2 und 3 dieser Satzung das Recht, die auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungsrecht).

§ 15 Anschluss- und Benutzungszwang

(1)

Jeder Eigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher oder sonst zur Nutzung eines Grundstückes dinglich Berechtigter (Anschlusspflichtiger) eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstückes ist verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang). Der Anschlusspflichtige und jeder andere Abfallbesitzer (z. B. Mieter, Pächter) auf einem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist verpflichtet, im Rahmen der §§ 2 und 3 die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang). Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) i. V. m. § 2 Nr. 2 Gewerbeabfallverordnung, Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens.

(2)

Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger/-besitzer auf Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z. B. gewerblich / industriell genutzt werden, haben gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG gleichermaßen die Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 KrWG anfallen. Sie haben nach § 7 GewAbfV für gewerbliche Siedlungsabfälle i. S. d. § 2 Abs. 1 GewAbfV eine Pflicht-Restmülltonne zu benutzen. Abfälle gelten als angefallen, wenn erstmalig die Begriffsmerkmale in § 3 Abs. 1 KrWG erfüllt sind. Das sog. Huckepackverfahren ist unzulässig, d. h. angefallener Restmüll darf als gemischter Siedlungsabfall (Abfallschlüssel-Nummer 20 03 O1) nicht mit anderen Abfällen, die einer anderen Abfallschlüssel-Nummer der Anlage zur Abfallverzeichnisverordnung zuzuordnen sind, entsorgt werden. lm Übrigen gilt Abfall zur Beseitigung als angefallen, wenn für einzelne Abfallstoffe eine Verwertung durch den gewerblichen Abfallbesitzer/-erzeuger unter Beachtung der Vorgaben zur Trennung von Abfällen in den §§ 3 und 4 GewAbfV nicht schlüssig und nachvollziehbar aufgezeigt werden kann. Dieses ist z. B. bei benutzten Staubsaugerbeuteln, benutzten Papiertaschen- bzw. Papierküchentüchern, Küchenschwämmen, Kehricht, benutzten Damenbinden und Tampons, Zigarettenkippen sowie zerbrochenem Porzellan anzunehmen. Die Zuteilung des Gefäßvolumens für die Pflicht-Restmülltonne erfolgt auf der Grundlage der Maßgaben in § 9 Abs. 5 dieser Satzung. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der freiwilligen Benutzung einer Biotonne, damit die Fehlwurfquote bezogen auf Glas und Bioabfälle von nicht mehr als 5 % in einem Abfallgemisch eingehalten werden kann, welches gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 GewAbfV einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen ist.

(3)

Der Anschluss- und Benutzungszwang nach Abs. 1 und Abs. 2 besteht auch für Grundstücke, die anderweitig z. B. gewerblich / industriell und gleichzeitig von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden (sog. gemischt genutzte Grundstücke). Die gemeinsame Nutzung einer Restmülltonne durch die privaten Haushaltungen und die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen ist bei der Stadt zu beantragen. Die Genehmigung liegt im Ermessen der Stadt.

(4)

Mehrere Eigentümer eines Grundstücks sowie die Eigentümer einzelner Eigentumswohnungen in demselben Gebäude können gemeinsam als ein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossen werden. Soweit für die Eigentümer oder die Eigentümergemeinschaft kein Vertreter bestellt ist, müssen die Eigentümer oder die Eigentümergemeinschaft der Stadt einen verantwortlichen Vertreter benennen. Der Vertreter vertritt die Eigentümer als auch die Eigentümergemeinschaft gegenüber der Stadt.

(5)

Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen wird im Einzelfall durch Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 2 KrWG i. V. m. der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 17.03.1975 in der jeweils aktuellen Fassung durch die örtliche Ordnungsbehörde zugelassen. Das Abbrennen von sogenannten Brauchtumsfeuern bedarf entsprechend dem Erlass des Hessischen Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat der Genehmigung durch die Stadt.

§ 16 Ausnahmen vom Benutzungszwang

Ein Benutzungszwang nach § 15 besteht nicht,

a)

soweit Abfälle gemäß § 3 Abs. 1 dieser Satzung von der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung ausgeschlossen sind;

b)

soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG unterliegen und die Stadt an deren Rücknahme nicht mitwirkt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrWG);

c)

soweit Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 KrWG freiwillig zurückgenommen werden, wenn dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber durch die zuständige Behörde ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach § 26 Abs. 4 oder Abs. 6 KrWG erteilt worden ist (§17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG);

d)

soweit Abfälle zur Verwertung, die nicht gefährlich i. S. d. § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 17 Abs. 2 Satz 2 und § 18 KrWG zulässige gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden;

e)

soweit Abfälle, die nicht gefährlich i. S. d. § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 17 Abs. 3, und § 18 KrWG zulässige gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden.

§ 17 Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung

(1)

Kein Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung besteht bei Grundstücken, die von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden, soweit der / die Anschluss- und / oder Benutzungspflichtige schlüssig und nachvollziehbar nachweist, dass er / sie nicht nur willens, sondern auch fachlich und technisch in der Lage ist, alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Stoffe ordnungsgemäß und schadlos i. S. d. § 17 Abs. 1 KrWG auf diesem Grundstück selbst so zu behandeln, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche oder Siedlungsungeziefer (z. B. Ratten, Waschbären) nicht entsteht (Eigenverwertung). Eine ordnungsgemäße Verwertung erfordert, dass für die Ausbringung des Produkts eine eigene gärtnerisch oder landwirtschaftlich genutzte Fläche von 50 m² je Grundstücksbewohner auf dem Grundstück nachgewiesen wird. Die Stadt stellt auf der Grundlage der Darlegungen der / des Anschluss- und / oder Benutzungspflichtigen fest, ob und inwieweit eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1; 2 Halbsatz KrWG besteht. Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang wird auf 3 Jahre befristet. Hiernach ist die Befreiung erneut schriftlich zu beantragen. Die Befreiung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs auf 3 Jahre erteilt.

(2)

Wird festgestellt, dass regelmäßig Bioabfall unzulässig in das Restmüllgefäß eingefüllt wird, kann durch die Stadt die Befreiung widerrufen werden und die Aufstellung eines Bioabfallgefäßes angeordnet werden.

(3)

Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht bei Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. industriell oder gewerblich genutzt werden, wenn der Abfallerzeuger / Abfallbesitzer nachweist, dass er / sie die bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung der Abfälle zur Beseitigung erfordern. Die Stadt stellt auf der Grundlage der Darlegungen der / des Anschluss- und / oder Benutzungspflichtigen fest, ob eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 KrWG i. V. m. § 7 Gewerbeabfallverordnung besteht.

§ 18 Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen

Erzeuger / Besitzer von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern durch die Stadt gemäß § 3 dieser Satzung ausgeschlossen ist, sind verpflichtet, ihre Abfälle zum Zwecke des Verwertens, Behandelns, Lagerns oder Ablagerns entsprechend der Satzung über die Abfallentsorgung im Wetteraukreis zu der vom Kreis angegebenen Sammelstelle, Behandlungsanlage- oder Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. Soweit der Wetteraukreis das Behandeln, Lagern oder Ablagern dieser Abfälle ebenfalls ausgeschlossen hat, sind die Abfälle zum Zwecke des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns zu einer sonstigen dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen.

§ 19 Allgemeine Pflichten, Mitteilungs- und Auskunftspflichten

(1)

Den Beauftragten der Stadt ist zur Prüfung, ob und wie die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu den Grundstücken zu gewähren, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen. Auf dem Grundstück vorhandene Sammelstellen für Abfälle müssen zu diesem Zweck zugänglich sein. Sie haben sich durch einen von der Stadt ausgestellten Dienstausweis auszuweisen. Ihre Anordnungen sind zu befolgen.

(2)

Abfälle, die nicht in den satzungsgemäßen Gefäßen oder sonst satzungswidrig zur Abholung bereitgestellt werden, werden nicht eingesammelt. Sie sind zum nächsten Abfuhrtermin unter Beachtung der Vorgaben dieser Satzung zur Einsammlung bereit zu stellen.

(3)

Die Abfallgefäße, der Sperrmüll und die sperrigen Gartenabfälle sind zu den öffentlich bekannt gegebenen Abfuhrterminen bis spätestens 6.00 Uhr an dem zur Grundstücksgrenze gelegenen Rand des Gehweges bereitzustellen oder - soweit keine Gehwege vorhanden sind - am äußersten Fahrbahnrand. Der Straßenverkehr darf nicht oder nicht mehr als notwendig und vertretbar beeinträchtigt werden. Die Bereitstellung darf frühestens am Vortag des mitgeteilten Termins ab 19.00 Uhr erfolgen.

(4)

Verunreinigungen durch Abfallgefäße, Abfallsäcke, bereitgestellte sperrige Abfälle oder sonstige Ursachen im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung hat der zur Straßenreinigung Verpflichtete zu beseitigen.

(5)

Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. Die Stadt ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen.

(6)

Das Eigentum geht bei der Einsammlung im Holsystem mit dem Verladen auf das Entsorgungsfahrzeug über. Bei der Einsammlung von Sperrmüll und sperrigen Gartenabfällen geht es über mit dem Verladen auf das Entsorgungsfahrzeug. Bei der Einsammlung im Bringsystem geht das Eigentum über mit dem gestatteten Abladen an der Annahmestelle bzw. dem Einfüllen in die dazu bestimmten Behältnisse.

(7)

Der Anschlusspflichtige i. S. d. § 2 hat jeden Wechsel im Grundstückseigentum unverzüglich der Stadt mitzuteilen. Dies gilt auch bei Änderungen im Erbbaurecht, dem Nießbrauch und sonstigen die Grundstücksnutzung betreffenden dinglichen Rechten. Diese Verpflichtung trifft auch den Rechtsnachfolger.

(8)

Darüber hinaus hat der Benutzungspflichtige der Stadt alle für die Abfallentsorgung erforderlichen sachbezogenen Auskünfte zu erteilen.

(9)

Die für die Gebührenbemessung maßgeblichen Änderungen, insbesondere Änderungen des Gefäßbedarfs, der Abfallart oder der Anzahl der Bewohner hat der Anschlusspflichtige unverzüglich der Stadt mitzuteilen und auf Verlangen zu begründen.

(10)

Speiseabfälle aus privaten Haushalten sind über die Bioabfallgefäße zu entsorgen. Gewerbliche Erzeuger haben Speiseabfälle getrennt von anderen Abfällen zur Verwertung zu halten und sich eines den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Entsorgungssystems zu bedienen.

(11)

Erde, Bauschutt, sperrige Gegenstände und solche, die die Abfallgefäße, Sammelfahrzeuge oder Abfallentsorgungsanlagen beschädigen bzw. beschädigen können sowie Eis, Schnee, Flüssigkeiten und Frittierfett, die sie ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in die Abfallgefäße gefüllt werden. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in die Abfallgefäße zu füllen oder Abfälle in den Abfallgefäßen zu verbrennen.

(12)

Die Abfallgefäße dürfen nicht zweckwidrig verwendet werden. Einschlämmen, Einstampfen und Pressen des Inhalts inner- und außerhalb der Behälter ist nur gestattet, wenn dies bei der Stadt vorher beantragt und genehmigt wurde. Behälter mit verdichtetem Inhalt, ohne die hierfür notwendige Genehmigung der Stadt, werden nicht geleert.

(13)

In besonderen Fällen - wenn zum Beispiel aufgrund vorliegender Gefährdungsbeurteilungen Grundstücke nicht von den Abfuhrsammelfahrzeugen angefahren werden dürfen - kann die Stadt bestimmen, an welcher Stelle die Abfallgefäße, Sperrmüll und sperrige Gartenabfälle zur Sammlung bereitzustellen sind. Dabei sind die betrieblichen Notwendigkeiten der Abfalleinsammlung zu berücksichtigen.

(14)

Die Anschlusspflichtigen sind verantwortlich dafür, dass eine problemlose Entleerung der Behälter möglich ist. Sie haben durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass der Behälter auch bei Frosttemperaturen ohne Zusatzaufwand geleert werden kann. Die Behälter sind daher gegen Festfrieren zu schützen. Festgefrorene Inhalte von Abfallgefäßen sind zumindest am Abfuhrtag rechtzeitig zu lösen. Falls Behälterinhalte durch Frost oder sonstige Gründe, wie z. B. Nachverdichten oder das Einfüllen sperriger Materialien nicht oder nicht vollständig geleert werden können, gilt die Leistung für die komplette Leerung des Behälters dennoch als erbracht.

§ 20 Unterbrechung der Abfalleinsammlung

Die Stadt sorgt bei Betriebsstörungen für Übergangsregelungen zur ordnungsgemäßen Abfalleinsammlung, von der die Betroffenen erforderlichenfalls in geeigneter Weise unterrichtet werden. Bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen, Verspätungen oder Ausfällen der Abfuhr infolge von Betriebsstörungen, höherer Gewalt oder Streik besteht kein Anspruch auf Gebührenermäßigung.

TEIL II

§ 21 Gebühren

(1)

Zur Deckung des Aufwandes, der ihr bei der Wahrnehmung abfallwirtschaftlicher Aufgaben entsteht, erhebt die Stadt Gebühren.

(2)

Die Gebühr setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr je Behälter und zusätzlich einer Entleerungsgebühr für Restmüll sowie einer Behältergebühr für die Biotonne. Die Gebühr wird nach Behältergrößen differenziert erhoben.

(3)

Die Grundgebühr wird bemessen nach dem jedem anschlusspflichtigen Grundstück gemäß § 11 Abs. 4 zur Verfügung stehenden Gefäßvolumen für Restmüll. Als Grundgebühr werden erhoben bei Zuteilung eines

80 l

Restmüllgefäßes

62,40 €/Jahr

120 l

Restmüllgefäßes

62,40 €/Jahr

240 l

Restmüllgefäßes

62,40 €/Jahr

1,1 cbm

Restmüllcontainers 187,20 €/Jahr.

(4)

Die Gebühr beträgt pro einmaliger Entleerung eines

80-l

Restmüllgefäßes

4,48 €

120-l

Restmüllgefäßes

6,72 €

240-l

Restmüllgefäßes

13,44 €

1,1 cbm

Restmüllcontainers

61,60 €

Gebühren sind für mindestens 6 Restmüll-Entleerungen zu leisten.

(5)

Die Gebühr nach Abs. 3 beinhaltet jeweils die vierwöchentliche Abfuhr einer 120 l bzw. 240 l Papiertonne und die Sammlung von sperrigen Grünabfallen.

Für jedes zusätzliche Gefäß für die Papierentsorgung beträgt die Gebühr

120 l

Tonne

12,00 €/Jahr

240 I

Tonne

12,00 €/Jahr

1,1 cbm

Behälter

36,00 €/Jahr

(6)

Für das Gefäß für die Sammlung von Bioabfällen beträgt die Gebühr

120 l

Tonne mit 90 l Fassungsvermögen

63,00 €/Jahr

120 l

Tonne

63,00 €/Jahr

240 I

Tonne

99,00 €/Jahr

(7)

Mit diesen Gebühren sind auch die Aufwendungen der Stadt für die Entsorgung von Abfällen zur Verwertung im Bringsystem (siehe § 7) abgegolten sowie die Aufwendungen der Stadt für die Sammlung von Papier, Pappe, Kartonagen und Grünabfällen, soweit keine besondere Gebührenerhebung vorgesehen ist.

(8)

Die Zahl der in einem Kalenderjahr wahrgenommenen Entleerungen der Abfallgefäße eines Grundstücks wird durch eine am Abfuhrfahrzeug angebrachte elektronische Zähleinrichtung festgestellt.

(9)

Für Leerungen nach Fehlbefüllungen von Bio- und Papiergefäßen als Restmüll wird gemäß § 5 Abs. 11 eine Gebühr von 40,00 € für zweirädrige Behältnisse und 80,00 € für vierrädrige Behältnisse pro Leerung erhoben. Hierfür ist ein Aufkleber bei der Stadt zu erwerben und auf dem fehlbefüllten Behälter gut sichtbar anzubringen.

(10)

Die Gebühr für die Abholung von Sperrmüll gemäß § 12 Abs. 2 dieser Satzung am Grundstück beträgt 55,00 € bis zu einem Volumen gemäß § 12 Abs. 4 dieser Satzung.

(11)

Wird ein Wechsel im Tonnenbestand beantragt, so ist hierfür je Antrag eine Leistungsgebühr von 15,00 € für zweirädrige Behältnisse bzw. 25,00 € für vierrädrige Behältnisse zu entrichten.

(12)

Die Grundgebühr nach Abs. 3 ist auch dann zu zahlen, wenn die Abfuhr gemäß § 20 vorübergehend unterbleibt.

(13)

Von der Stadt zugelassene Restmüllsäcke mit einem Volumen von 70 Liter werden zum Stückpreis von 8,00 € abgegeben.

(14)

Papiersäcke/Laubsäcke für die Grünschnittsammlung mit einem Volumen von 120 Liter werden zum Stückpreis von 1,00 € und die Vorsortierbeutel für Bioabfälle in einem Gebinde von 50 Stück für 3,50 € abgegeben.

(15)

Die Gebühr für die Anlieferung mineralischer Bauabfälle (Bauschutt) beträgt 7,00 € je angefangene 125 l und wird auf maximal 28,00 EUR (500 l) je angeschlossenem Grundstück und Öffnungstag begrenzt. Eine Kleinstmenge von maximal 25 l je angeschlossenem Grundstück und Öffnungstag bleibt gebührenfrei. Das Volumen wird vom städtischen Personal geschätzt. Die Gebühr entsteht mit der Anlieferung und ist sofort fällig.

§ 22 Gebührenpflichtige, Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1)

Gebührenpflichtig ist der Anschlusspflichtige (§ 2 Abs. 1). Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei einem Wechsel im Grundeigentum haften alter und neuer Eigentümer bis zum Eingang der Mitteilung nach § 19 Abs. 7 für rückständige Gebührenansprüche.

(2)

Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn des Monats der Zurverfügungstellung der Sammelgefäße / der Zuteilung der Sammelgefäße und sie endet mit Ende des Monats der Rückgabe der Sammelgefäße / der Abmeldung.

(3)

Die Gebühr ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Stadt erhebt die Gebühr jährlich; sie kann monatliche / vierteljährliche / halbjährliche Vorauszahlungen auf der Basis des Vorjahresergebnisses und - falls ein solches nicht vorliegt - entsprechend der Zahl der im Abrechnungszeitraum angebotenen Entleerungen verlangen.

(4)

Bei einer Nachveranlagung ist die Gebühr spätestens 6 Wochen nach der Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten.

(5)

Die im Gebührenbescheid festgesetzten Beträge und Fälligkeiten können nur durch einen Folgebescheid geändert werden.

(6)

Die Gebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, bei Bestehen eines solchen, auf dem Erbbaurecht.

(7)

Für die Abholung sperriger Abfälle am Grundstück ist der Abfallbesitzer gebührenpflichtig. Die Gebührenpflicht entsteht zum Zeitpunkt der Abholung.

§ 23 Verwaltungsgebühren

(1)

Die Stadt erhebt für die Bearbeitung eines Antrages auf Befreiung vom Anschlusszwang zur Bioabfalleinsammlung gemäß § 17 Abs. 1 eine Verwaltungsgebühr.

Diese beträgt

1.

bei erstmaliger Antragstellung

35,00 €

2.

bei beantragter Verlängerung

20,00 €.

(2)

Gebührenpflichtig ist die antragstellende Person. Die Verwaltungsgebühr entsteht mit der Antragstellung und ist sofort fällig.

TEIL III

§ 24 Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 5 Abs. 2 oder § 7 Abs. 2 andere als die zugelassenen Abfälle in die Sammelgefäße oder -behälter eingibt,

2.

entgegen § 8 Abs. 3 den Restmüll nicht in dem ihm zugeteilten Restmüllgefäß sammelt,

3.

entgegen § 8 Abs. 5 Abfälle zur Verwertung nicht in die dafür vorgesehenen Sammelgefäße nach §§ 5 Abs. 2 und 7 Abs. 2 eingibt,

4.

entgegen § 10 Abfälle, die anlässlich der Benutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätzen anfallen, nicht in die aufgestellten Gefäße (Abfallgefäße) eingibt,

5.

entgegen § 11 Abs. 2 Abfallgefäße zweckwidrig verwendet,

6.

entgegen § 11 Abs. 3 geleerte Abfallgefäße nicht unverzüglich auf sein Grundstück zurückstellt,

7.

entgegen § 15 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 sein Grundstück nicht an die öffentliche Abfalleinsammlung anschließt,

8.

entgegen § 16 überlassungspflichtige Abfälle, die er besitzt, nicht der öffentlichen Abfallentsorgung überlässt,

9.

entgegen § 19 Abs. 1 den Beauftragten der Stadt den Zutritt zum Grundstück verwehrt,

10.

entgegen § 19 Abs. 4 Verunreinigungen nicht beseitigt,

11.

entgegen § 19 Abs. 7, die dort genannten Änderungen der Stadt nicht unverzüglich mitteilt,

12.

entgegen § 19 Abs. 9, die dort genannten Änderungen der Stadt nicht unverzüglich mitteilt.

(2)

Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1 - 10 können mit einer Geldbuße von 5 € bis zu 50.000 €, die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 11 und 12 mit einer Geldbuße von 5 € bis zu 10.000 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

(3)

Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.

§ 25 Übergangsvorschriften

(1)

Ab dem auf den Tag der Anmeldung eines Behältertausches folgenden Monat werden im Falle des Wunsches nach einem kleineren Behälter die geänderten Gebühren gemäß § 21 Abs. 3 erhoben. Dies gilt auch für den Fall, in dem es aus organisatorischen Gründen noch nicht zum Tausch gekommen sein sollte.

(2)

Im Falle des Antrages auf Umtausch nach einem größeren Behälter wird die Gebühr nach § 21 Abs. 3 ab dem Monat des tatsächlichen Tausches der Behälter erhoben.

(3)

Die Absätze 1 und 2 gelten für den Zeitraum bis zum 30.06.2025 und für einen Tausch. Sollte in dem Zeitraum ein weiteres Mal getauscht werden, so wird eine Leistungsgebühr von 15,00 € für zweirädrige Behältnisse bzw. 25,00 € für vierrädrige Behältnisse fällig.

(4)

Im Zeitraum bis zum 30.06.2025 werden keine Gebühren gemäß § 21 Abs. 11 dieser Satzung erhoben.

§ 26 Inkrafttreten

Diese Abfallsatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abfallsatzung vom 27.11.2019 in der Fassung der 1. Änderung vom 22.11.2023 außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Florstadt, den 02. Dezember 2024

[Siegel]

gez. Imbescheid, Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk:

Die vorstehend ausgefertigte Satzung wurde am _________ in ___________________ öffentlich bekannt gemacht.

Florstadt, den 02. Dezember 2024

[Siegel]

gez. Imbescheid, Bürgermeister