Im Rahmen der Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister hat der Bürger ein kostenloses Widerspruchsrecht gegen die Weiterleitung seiner Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen zum Deutschen Bundestag, zum Europäischen Parlament sowie Landtags- und Kommunalwahlen.
Nach § 50 Absatz 5 in Verbindung mit § 50 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) sind die Meldebehörden berechtigt, Parteien und Wählergruppen sechs Monaten vor einer Wahl Auskunft aus dem Melderegister über
| 1. | Vor- und Familiennamen |
| 2. | Doktorgrad und |
| 3. | Anschriften |
einzelner bestimmter Einwohner*innen zu erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen nicht mitgeteilt werden.
Betroffene haben das Recht der Weitergabe ihrer obengenannten Daten aus dem Melderegister zu widersprechen.