Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBI. S. 142), zuletzt geändert vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90,93), hat die Stadtverordnetenversammlung am 22. November 2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird
| im Ergebnishaushalt | ||
|
| im ordentlichen Ergebnis | EUR |
|
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | -23.008.300,00 |
|
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 24.406.700,00 |
|
| mit einem Saldo von | 1.398.400,00 |
|
| im außerordentlichen Ergebnis |
|
|
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | -0,00 |
|
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0,00 |
|
| Mit einem Saldo von | 0,00 |
|
| mit einem Fehlbedarf von | 1.398.400,00 |
| im Finanzhaushalt | ||
|
| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungenaus laufender Verwaltungstätigkeit auf | -360.700,00 |
|
| und dem Gesamtbetrag der |
|
|
| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 65.000,00 |
|
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -6.814.500,00 |
|
| mit einem Saldo von | -6.749.500,00 |
|
| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 6.749.500,00 |
|
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -1.316.950,00 |
|
| mit einem Saldo von | 5.432.550,00 |
|
| mit einem Zahlungsmittelfehlbedarf des Haushaltsjahres vonfestgesetzt. | 1.677.650,00 |
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2024 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 6.749.500,00 EUR festgesetzt.
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2024 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 2.400.000,00 EUR festgesetzt.
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2024 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 3.000.000,00 EUR festgesetzt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden im Haushaltsjahr 2024 wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer |
| |
|
| a) | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 400 v.H |
|
| b) | für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 495 v.H |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 410 v.H | |
Es gilt das von der Stadtverordnetenversammlung am 22. November 2023 beschlossene Haushaltssicherungskonzept.
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplanes beschlossene Stellenplan.
| 1. | Die Mittelbewirtschaftung findet auf der im Produktplan festgelegten Budgetebene statt. Sie bilden somit jeweils ein Budget. Die Personalaufwendungen sowie die Versorgungsaufwendungen bilden ein eigenes Budget und werden für gegenseitig deckungsfähig erklärt. |
|
| Mehrausgaben können grundsätzlich durch Mehreinnahmen gedeckt werden. |
|
| Die IKEK-Maßnahmen im investiven Bereich werden gemäß § 18 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt. |
| 2. | Die Fälligkeit der Kleinbeträge (§ 28 Abs. 2 GrStG) für die Gemeindesteuern ist wie folgt: |
|
| Jahresbeträge bis 15,00 EUR am 15.08. |
|
| Jahresbeträge bis 30,00 EUR am 15.02. und 15.08. (jeweils zur Hälfte) |
Florstadt, den 23. November 2023
Der Magistrat der Stadt Florstadt
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 97a HG0 erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen sind erteilt.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 05.02.2024 bis 09.02.2024 und vom 14.02.2024 bis 15.02.2024 im Rathaus der Stadt Florstadt, Freiherr-vom-Stein-Straße 1, 61197 Florstadt, Zimmer 3 (Finanzen), zu den Öffnungszeiten öffentlich aus.
Florstadt, den 23. November 2023
Der Magistrat der Stadt Florstadt