Der Winter und die Nachtfröste geben Anlass, erneut auf die Verpflichtung zum Winterdienst und zur Schneeräumung hinzuweisen.
Nach der Satzung über die Straßenreinigung der Stadt Florstadt sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, bei Schneefall die Gehwege vor ihren Grundstücken von Schnee zu räumen. Soweit in verkehrsberuhigten Bereichen keine Gehwege vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 Meter Breite entlang der Grundstücksgrenze. Der Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang ist mindestens in einer Breite von 1,25 Meter zu räumen. Dies gilt auch für noch unbebaute Grundstücke. Der Schnee darf grundsätzlich nicht auf die Fahrbahn geräumt werden.
Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Die Verpflichtungen gelten in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr, bei Schneefall und Eisglätte ist eine unverzügliche Beseitigung durchzuführen, allerdings nicht, solange es noch schneit.
An alle verpflichteten Grundstücksanlieger geht die dringende Bitte, diese Bestimmungen zu beachten, damit insbesondere gehbehinderte und ältere Personen, Rollstuhl- und Kinderwagenfahrer/innen und der Straßenverkehr durch Schnee- oder Eisglätte nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert werden. Dies heißt auch, dass Schnee nicht einfach auf die Fahrbahn geworfen werden darf, sondern am Straßenrand so aufzuhäufen ist, dass sowohl die Fahrbahn als auch die vorgeschriebene Mindestbreite auf dem Gehweg nach Möglichkeit von Schnee und Eis freigehalten werden. Verstöße gegen die Straßenreinigungssatzung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden können. Bei Unfällen und Verletzungen können unter Umständen auch privatrechtliche Forderungen drohen. Die Straßenreinigungssatzung kann im Rathaus eingesehen werden.
Der Bürgermeister
der Stadt Florstadt
als örtliche Ordnungsbehörde
- Straßenverkehrsbehörde -
Im Auftrag
Jörg Hebbe
Fachbereichsleiter Ordnungsverwaltung