Gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Rat der Stadt Blieskastel in seiner öffentlichen Sitzung am 15.02.2023 die Auslegung des Bebauungsplanes BK.02.05 „Auf dem Han“ im Stadtteil Blieskastel-Mitte beschlossen hat.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird im Flächennutzungsplan der Stadt Blieskastel als geplante Wohnbaufläche dargestellt. Die geplante Änderung entspricht somit den Zielen des wirksamen FNP. Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches sind der Planzeichnung zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von rd. 2,76 ha.
Ziel der Bebauungsplanänderung ist es notwendige Böschungen auf privaten Grundstücksflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 26 als Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, die zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind, formal festzusetzen. Ferner wird die derzeitige Planung hinsichtlich aktueller Rahmenbedingungen wie beispielweise Klimaschutz und Klimaanpassung fortgeschrieben.
Gemäß 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) mit Textteil (Teil B) und der Begründung mit Umweltbericht in der Zeit vom
vom 31.03.2023 bis einschließlich 02.05.2023
im Rathaus II (Zweibrücker Straße 1) der Stadt Blieskastel, während der Dienststunden
| Mo - Mi | 8:30 bis 16:00 Uhr |
| Do | 8:30 bis 18:00 Uhr |
| Fr | 8:30 bis 13:00 Uhr |
eingesehen werden kann.
Während der vorgenannten Frist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Die Bekanntmachung nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Vorentwurf zur Planung sind über das Internetportal der Stadt Blieskastel (www.blieskastel.de/aktuelles-veranstaltungen/bekanntmachungen/) elektronisch abrufbar.
Ein Antrag gemäß § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, hätten aber geltend gemacht werden können.