Aus gegebenem Anlass weist die Stadtverwaltung Blieskastel darauf hin, dass das Betreten von Äckern und Feldern nach dem Saarländischen Naturschutzgesetz vom 01. April bis 15. Oktober nicht gestattet ist. Das Verbot gilt für Menschen und auch für Hunde. Die Ortspolizeibehörde appelliert an alle Hundebesitzer, ihre Tiere während der Nutzung der Felder und Weiden von Frühling bis Herbst nur auf Wegen laufen zu lassen; ansonsten drohen Geldbußen in erheblicher Höhe. Leider denken nur wenige Hundehalter daran, dass der Hundekot zu beseitigen Ist. Es ist nicht nur unappetitlich, wenn Hunde zwischen Kopfsalat und Kohl ihre Notdurft verrichten - zudem verschmähen Rinder das verunreinigte Gras und Heu, was zu Einbußen bei der Futtererzeugung und Qualität führt. Nicht zuletzt können Nutztiere ernsthaft erkranken oder Fehlgeburten erleiden, wenn sie mit dem Hundekot Parasiten aufnehmen.
Grundsätzlich dürfen landwirtschaftlich genutzte Flächen einschl. Sonderkulturen nach § 11 SNG während der Nutzzeit nur auf vorhandenen Wegen betreten werden. Dies ist bei Äckern zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, im Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung (01. April bis 15. Oktober). Mit Einsetzen der Vegetation im Frühjahr bis zum Beginn von deren Winterruhe im Herbst verbietet das Naturschutzgesetz das Betreten der Mähwiesen und Weiden. Hundebesitzer, die zulassen, dass Vierbeiner ihr Geschäft auf landwirtschaftlich genutzten Flächen verrichten, geraten gleich mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt. Bei Hundekot handelt es sich um Abfall im Sinne des Abfallrechtes, der nur im Wege der ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung entsorgt werden darf. So ahndet der saarländische Bußgeldkatalog Umweltschutz die Verunreinigung durch kleine Mengen von Fäkalien (z.B. Hundekot) mit einem Verwarnungsgeld von bis zu 30 Euro. Nach dem Bußgeldtatbestand des § 52 Abs. 1 Nr.2 i.V.m. § 11 Abs. 3 SNG handelt in missbräuchlicher Ausübung des Rechtes auf Erholung, wer beim Betreten der freien Landschaft Grundstücke verunreinigt oder abgelegte Abfälle nicht wieder an sich nimmt und entfernt. Die möglichen Bußgelder betragen bis zu 10 000 Euro. Nach dem Saarländischen Jagdgesetzes ist es zum Schutz des Wildes verboten, in der Zeit vom 01. März bis 30. Juni, also während der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit, Hunde unangeleint laufen zu lassen, außer wenn sie zuverlässig den Bereich des Weges nicht verlassen.