Aufgrund des § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) vom 15. Januar 1964 i.d.F. von der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Januar 2023 (Amtsblatt I S. 204) und § 142 Abs. 3 das Baugesetzbuches (BauGB) in der Neufassung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBI. I Nr. 221) hat der Rat der Stadt „Blieskastel“ in seiner Sitzung vom 18.04.2024 folgende Satzung beschlossen:
Im nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände vor. Dieser Bereich soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert oder umgestaltet werden. Das insgesamt etwa 12,2 ha Hektar umfassende Gebiet wird hierfür förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und erhält die Bezeichnung „Ortsmitte Breitfurt“.
(1) Das Sanierungsgebiet umfasst die Straßenabschnitte (in alphabetischer Reihenfolge):
Bliesdalheimer Straße 7 bis 99 und Bliesdalheimer Straße 22 bis 110
Grießackerweg 1 bis 13b
Hanfruthenweg 1 bis 3
Mühlenweg 10
Neue Gasse 1 bis 13 und Neue Gasse 2 bis 20
Suhstraße 1 bis 9 und Suhstraße 2 bis 12
Wiesenweg 2 bis 6
(2) Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücke innerhalb der im Lageplan M 1: 3.000 abgegrenzten Fläche. Dieser ist Bestandteil dieser Satzung und als Anlage beigefügt. Die Auflistung der Grundstücke kann während der allgemeinen Dienstzeit im Rathaus von jedermann eingesehen werden.
(3) Werden innerhalb eines Sanierungsgebiets durch Grundstückszusammenlegung Flurstücke aufgelöst und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser Satzung ebenfalls anzuwenden.
Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB ist ausgeschlossen.
Die Vorschriften den § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge finden keine Anwendung.
Die Durchführung der Sanierung ist gemäß § 142 Abs. 3 Satz 3 BauGB befristet bis zum 31.12.2038.
Diese Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Hinweise: