(1) Offene Feuer überlieferten Brauchtums (Hexen-, Oster-, Mai-, Sonnenwend- und Martinsfeuer) auf öffentlichen Flächen sind der Ortspolizeibehörde mindestens zwei Wochen im Voraus anzuzeigen. Aus der Anzeige hat neben dem Datum des Abbrennens insbesondere hervorzugehen, welche Personen die Verantwortung für die Einhaltung der folgenden Absätze übernimmt, an welcher Örtlichkeit das Feuer abgebrannt werden soll und welche Menge an Holz abgebrannt werden soll.
(2) Für das Abbrennen von Feuer überlieferten Brauchtums ist lediglich trockenes und naturbelassenes Holz zulässig.
(3) Brennbare Flüssigkeiten, insbesondere Benzin und Öl, dürfen zum Anzünden nicht benutzt werden.
(4) Abfälle und Plastikreste dürfen nicht mitverbrannt werden.
(5) Wird das Holz für ein Feuer gestapelt ist dies grundsätzlich erst unmittelbar vor dem Abrennen zulässig. Wurde das Holz bereits im Vorfeld gestapelt, so ist der Stapel unmittelbar vor dem Abrennen umzuschichten. Es ist sicherzustellen, dass sich im Holzstapel kein Tier eingenistet hat.
(6) Das Feuer ist durchgehend von mindestens zwei volljährigen Personen zu beaufsichtigen.
Diese haben sicherzustellen, dass sich Personen und Tiere dem Feuer lediglich auf eine Distanz nähern, in welcher nach objektiv zu erwartenden Gesichtspunkten keine Verletzungsgefahr für Personen oder Tiere ausgeht.
(7) Offene Feuer überlieferten Brauchtums bei welcher mehr als ein Kubikmeter Holz verbrannt werden sollen, sind während des gesamten Abbrennvorganges als auch beim Löschen des Feuers von einer Feuersicherheitswache der Feuerwehr zu überwachen.
(8) Weitere Regelungen zur Durchführung von offenen Feuern überlieferten Brauchtums, bleiben von dieser Vorschrift unberührt. Im Rahmen der weiteren fallbezogenen Beurteilung von einzelnen beantragten Feuer können zusätzliche individuell-konkrete Regelungen getroffen werden.