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Blieskasteler Nachrichten
Ausgabe 19/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung Einsicht Wählerverzeichnis (Europawahl-Kommunalwahl)

Stadt Blieskastel

Der Gemeindewahlleiter

– 1.1 – Nr. 07 / 2024

Az. 1.1-052-40-041

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament sowie für die Wahlen zum Stadtrat und zu den Ortsräten der Stadt Blieskastel und der Wahl der Landrätin bzw. des Landrates und zum Kreistag des Saarpfalz-Kreises am 09. Juni 2024

1.

Das Wählerverzeichnis für die oben angegebenen Wahlen für die Stadt Blieskastel wird in der Zeit

vom 20. bis 24. Mai 2024

während der allgemeinen Öffnungszeiten im Bürgerbüro der Stadt Blieskastel, Haus des Bürgers, Rathaus III (ehemaliges Amtsgericht), Luitpoldplatz 5 (barrierefrei), für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit ihrer im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern Wahlberechtigte die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen wollen, haben sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß dem § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 24.05.2024 bis 13:00 Uhr, beim Gemeindewahlleiter/der Gemeindebehörde im Bürgerbüro der Stadt Blieskastel, Haus des Bürgers, Rathaus III (ehemaliges Amtsgericht), Zimmer 306-308, Luitpoldplatz 5 (barrierefrei), Einspruch einlegen.

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19.05.2024 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4.

Wer einen Wahlschein hat, kann durch Stimmabgabe an der

a)

Europawahl in einem beliebigen Wahlraum des Saarpfalz-Kreises,

b)

Stadtratswahl in einem beliebigen Wahlraum seines Wahlbereiches,

c)

Ortsratswahl in einem beliebigen Wahlraum seines Gemeindebezirkes,

d)

Kreistagswahl in einem beliebigen Wahlraum seines Wahlbereiches,

e)

Direktwahl der Landrätin / des Landrates des Saarpfalz-Kreises in einem beliebigen Wahlraum des Landkreises,

oder

durch Briefwahl

teilnehmen.

5.

Wahlscheine erhalten auf Antrag

5.1

in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,

5.2

nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,

a)

wenn sie nachweisen, dass sie ohne Verschulden

-

bei der Europawahl die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis

o

bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung bis zum 19.05.2024

oder

o

die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bis zum 24.05.2024 versäumt haben,

-

bei den Kommunalwahlen

die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 10 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung (bis zum 24.05.2024) versäumt haben,

b)

wenn ihr Recht auf Teilnahme

-

an der Europawahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung entstanden ist, oder

-

an den Kommunalwahlen erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 6c der Kommunalwahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 10 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung entstanden ist,

c)

wenn ihr Wahlrecht bei den Europa- und Kommunalwahlen im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis des Gemeindewahlleiters/der Gemeindebehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 07.06.2024, 18:00 Uhr, bei dem Gemeindewahlleiter/der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden.

Versichern Wahlberechtigte glaubhaft, dass ihnen der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, können ihnen bis zum Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr, neue Wahlscheine erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht die Berechtigung dazu nachweisen. Wahlberechtigte mit Behinderungen können sich bei der Antragstellung der Hilfe anderer Personen bedienen.

6.

Mit dem Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten

6.1

für die Europawahl

einen amtlichen Stimmzettel und einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag,

6.2

für die Kommunalwahlen

a)

für die Stadtratswahl einen gelben Stimmzettel,

b)

für die Ortsratswahl

einen orangefarbenen Stimmzettel,

c)

für die Kreistagswahl

einen grünen Stimmzettel,

d)

für die Wahl der/des Landrätin/Landrates

einen hellblauen Stimmzettel,

e)

einen gemeinsamen gelben Stimmzettelumschlag

für die vorgenannten Kommunalwahlen unter 6.2 a) – d),

f)

einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen hellrosafarbenen Wahlbriefumschlag für die vorgenannten Kommunalwahlen unter 6.2 a) – d) und

6.3

jeweils ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie dem Gemeindewahlleiter/der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Bei der Briefwahl müssen die Wähler/innen ihre Wahlbriefe mit dem Stimmzettel bzw. den Stimmzetteln und dem jeweiligen Wahlschein so rechtzeitig an die angegebenen Stellen absenden, dass sie dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingehen.

Wähler/innen, die bei den Kommunalwahlen und bei der Europawahl durch Briefwahl wählen, müssen zwei Wahlbriefe absenden.

Wahlbriefe werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Wahlbriefe können auch bei der auf ihnen angegebenen Stelle abgegeben werden.

Blieskastel, 03. Mai 2024

Der Gemeindewahlleiter:
Bernd Hertzler
Bürgermeister