| 1. | Am 23. Juni 2024 findet die Stichwahl zum Landrat des Saarpfalz-Kreises statt. Die Wahl dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr. |
| 2. | Die Stadt Blieskastel ist in 27 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 30.04. bis 19.05.2024 übersandt worden sind, sind die Wahlbezirke und die Wahlräume angegeben, in denen die Wahlberechtigten zu wählen haben. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 14:00 Uhr im Rathaus I, Dienstzimmern 101, 104, 105 und 110, Paradeplatz 5, Blieskastel-Mitte, zusammen. |
| 3. | Wahlberechtigte können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis, Unionsbürgerinnen und Unionsbürger ihren gültigen Identitätsausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Wahlberechtigte, die nicht mehr im Besitz ihrer Wahlbenachrichtigung sind, können auch unter Vorlage ihres Ausweises in dem für sie zuständigen Wahlraum wählen. Maßgebend ist die Eintragung im Wählerverzeichnis. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Wahlberechtigte erhalten beim Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel für die Stichwahl zum Landrat des Saarpfalz- Kreises ausgehändigt. Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme. Bei der Stichwahl des Landrates des Saarpfalz-Kreises enthält der Stimmzettel die beiden Bewerber in der Reihenfolge der bei der ersten Wahl erreichten Stimmzahlen unter Angabe des Namens der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, sowie des Familiennamens, Vornamens, Berufs und dem Wohnort des Bewerbers. Die Wählerin oder der Wähler gibt die Stimme in der Weise ab, dass sie oder er auf dem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchen Wahlvorschlag sie oder er wählen will. Der Stimmzettel muss von der Wählerin oder dem Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht gefilmt oder fotografiert werden. |
| 4. | Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. |
| 5. | Wer einen Wahlschein hat, kann |
| a) durch die Stimmabgabe an der Stichwahl des Landrates des Saarpfalz-Kreises in einem beliebigen Wahlbezirk im Saarpfalz-Kreis oder |
| b) durch Briefwahl teilnehmen. |
| Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von dem Gemeindewahlleiter den amtlichen Stimmzettel, den amtlichen Stimmzettelumschlag sowie den amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. |
| 6. | Wahlberechtigte können das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der oder des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 15 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes).Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 15 Abs. 5 des Kommunalwahlgesetzes).Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches). |
| 7. | Für die Stichwahl ist das Wählerverzeichnis der ersten Wahl maßgebend. Wahlberechtigte, die bei der Wahl am 9. Juni 2024 bereits Briefwahl beantragt haben, erhalten von Amts wegen die Briefwahlunterlagen zugestellt, sofern nichts anderes angegeben wurde. Gleiches gilt für Personen, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt werden. |