Aus gegebener Veranlassung weist das Ordnungsamt auf folgende Regelungen im Saarländischen Gaststättengesetz hin: Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer Getränke und zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, dabei ist es unerheblich, ob gegen Bezahlung oder gegen Spende.
Die Inbetriebnahme eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes (sog. Schankerlaubnis) muss spätestens 4 Wochen vor der Veranstaltung beim Ordnungsamt angezeigt werden.
Das Ordnungsamt bittet um zukünftige Beachtung.