Bekanntmachung der Genehmigung gemäß § 6 Abs. 5 BauGB
Der Stadtrat der Stadt Blieskastel hat mit Beschluss vom 25.06.2026 die Teilfortschreibung Windenergie des Flächennutzungsplanes für das gesamte Stadtgebiet beschlossen.
Die Flächennutzungsplan Teilfortschreibung Windenergie wurde dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, Saarbrücken, mit Schreiben der Stadt Blieskastel, Az.: III/61-1-60-1-001/ FNP Windenergie vom 08.07.2026 gemäß § 6 Abs. 1 BauGB zur Genehmigung vorgelegt.
Mit Erlass des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport, Az.: OBB 11–301-14/25 No vom 13.08.2026 wurde die Teilfortschreibung Windenergie des Flächennutzungsplanes gemäß § 6 Abs. 1 BauGB in der derzeit gültigen Fassung genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß der Vorschrift des § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Teiländerung des Flächennutzungsplanes Windenergie wirksam.
Der Geltungsbereich der Teilfortschreibung erstreckt sich über das gesamte Gemeindegebiet und umfasst die beiden Sondergebiete „Böckweiler-Welschberg“ in der Gemarkung Böckweiler sowie „Webenheim-Renkersberg“ in der Gemarkung Webenheim.
Jedermann kann die Teiländerung des Flächennutzungsplanes, bestehend aus Planzeichnung, Begründung mit Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung, im Rathaus II der Stadt Blieskastel, Zimmer 205 während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen. Zudem ist dieser über die Website der
Stadt Blieskastel unter folgendem Link https://www.blieskastel.de/rathaus/buergerservice/satzungen-und-sonstige-regelungen abrufbar.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.