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Blieskasteler Nachrichten
Ausgabe 4/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung zu Mehrjahresbescheiden

Gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), in der derzeit geltenden Fassung, wird die Grundsteuer für diejenigen Steuerpflichtigen, die für das Kalenderjahr 2023 die gleiche Grundsteuer wie für das Jahr 2022 zu entrichten haben, öffentlich festgesetzt.

Bei Hundesteuer, Beiträgen zur Landwirtschaftskammer und Kirchensteuern auf Grundsteuer wird gleichlautend verfahren. Aufgrund der Mehrjahresbescheide wird auf den Erlass eines schriftlichen Bescheides verzichtet und die Abgaben durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.

Die Zahlungstermine 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11., sowie 01.07. (für Jahreszahler), wurden mit dem letzten Bescheid angegeben und sind auch für 2023 gültig.

Die Steuern/Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn:

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die Abgabenpflicht neu begründet wird

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der Abgabenschuldner wechselt

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der Jahresbetrag der Abgabenschuld sich ändert

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die Fälligkeit sich ändert

Sollte ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt worden sein, werden die Beträge zur jeweiligen Fälligkeit von der Stadtkasse von dem Konto des Steuerpflichtigen abgebucht.

Rechtsbehelfsbelehrung

Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Festsetzung treten für die genannten Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.

Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Festsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Blieskastel, Zimmer 102, Paradeplatz 5, 66440 Blieskastel einzulegen (§§ 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) in der jeweils geltenden Fassung). Die Widerspruchsfrist gilt auch dann als gewährt, wenn der Widerspruch fristgerecht beim Kreisrechtsausschuss des Saarpfalz-Kreises in 66424 Homburg, Am Forum 1, eingeht.

Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. die Verpflichtung zur Zahlung der angeforderten Abgaben wird durch die Einlegung des Rechtsmittels nicht aufgehoben (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Blieskastel, 19.01.2023
Bernd Hertzler, Bürgermeister