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Blieskasteler Nachrichten
Ausgabe 42/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung Einreichung von Wahlvorschlägen

STADT BLIESKASTEL

Der Bürgermeister

- als Gemeindewahlleiter -

– 1.1 – Nr. 12 / 2023

Az. 1.1-052-40-042

Bekanntmachung

über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl

des Stadtrates und der Ortsräte der Stadt Blieskastel am 9. Juni 2024

I.

Festsetzung des Wahltermins

Aufgrund des § 3 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung v. 22.01.2019 (Amtsbl. I S. 127), zuletzt geändert durch das Gesetz v. 12.07.2023 (Amtsbl. I S. 828), hat die Regierung des Saarlandes mit Beschluss v. 25.07.2023 den Tag der allgemeinen Kommunalwahlen im Saarland auf

Sonntag, 9. Juni 2024

bestimmt (Amtsbl. I S. 772 v. 10.08.2023).

II.

Einreichung von Wahlvorschlägen

Aufgrund der §§ 23 und 51 KWG in Verbindung mit den §§ 18 und 63 der Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 12.02.2019 (Amtsbl. I S. 171), zuletzt geändert durch Verordnung v. 27.09.2023 (Amtsbl. I S. 878), fordere ich hiermit die in der Stadt Blieskastel vertretenen Parteien und Wählergruppen auf, Wahlvorschläge für die am 09.06.2024 stattfindenden Wahlen zum Stadtrat und zu den Ortsräten der Stadt Blieskastel bei dem Gemeindewahlleiter, Rathaus I, 1. OG, Zimmer 118, Gemeindebezirk Blieskastel-Mitte, Paradeplatz 5, 66440 Blieskastel, bis spätestens

Donnerstag, 4. April 2024, 18:00 Uhr,

schriftlich einzureichen.

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem genannten Termin einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

Auf die Bestimmungen über Wahlvorschläge in den §§ 22 bis 30 sowie 51 und 57 KWG und in den §§ 17 bis 25 sowie 63 und 69 KWO wird ausdrücklich hingewiesen.

A. Wahlrechtsgrundsätze

Die Mitglieder des Stadtrates und der Ortsräte werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl aufgrund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Ist nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, so findet Mehrheitswahl statt.

B. Einteilung des Wahlgebietes, Anzahl der zu wählenden Personen

Aufgrund des § 4 Abs. 2 KWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 KWO hat der Stadtrat der Stadt Blieskastel in seiner Sitzung am 28.09.2023 beschlossen, das Wahlgebiet i. S. des § 4 Abs. 1 KWG (Gebiet der Stadt Blieskastel) für die Aufstellung von Bereichslisten in folgende Wahlbereiche einzuteilen:

Wahlbereich I

mit dem Stadtteil

Blieskastel-Mitte

Wahlbereich II

mit dem Stadtteil

Niederwürzbach

Wahlbereich III

mit dem Stadtteil

Bierbach an der Blies

Wahlbereich IV

mit den Stadtteilen

Blickweiler und Wolfersheim

Wahlbereich V

mit den Stadtteilen

Breitfurt, Mimbach und Webenheim

Wahlbereich VI

mit den Stadtteilen

Aßweiler, Ballweiler und Biesingen

Wahlbereich VII

mit den Stadtteilen

Altheim, Böckweiler, Brenschelbach und Pinningen

Aufgrund des § 32 Abs. 2 S. 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung v. 27.06.1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz v. 18.01.2023 (Amtsbl. I S. 204), sind für den Stadtrat der Stadt Blieskastel 39 Mitglieder zu wählen.

Das Wahlgebiet für die Wahl der Ortsräte bilden die aufgrund des § 70 Abs. 1 KSVG in Form des Änderungsbeschlusses des Stadtrates v. 29.09.2010 zur Satzung über die Bildung von Gemeindebezirken (Stadtteilen) sowie die Zahl der Mitglieder der Ortsräte im Bereich der Stadt Blieskastel v. 26.03.1974 unter Berücksichtigung der 6. Änderungssatzung folgende Stadtteile (Gemeindebezirke):

Altheim

Aßweiler

Ballweiler

Bierbach an der Blies

Biesingen

Blickweiler

Blieskastel-Mitte

Böckweiler

Breitfurt

Brenschelbach

Mimbach

Niederwürzbach

Pinningen

Webenheim

Wolfersheim

Aufgrund des § 3 der vorgenannten Satzung sind für den Ortsrat des Gemeindebezirkes im Stadtteil

Altheim 9 Mitglieder

Aßweiler 9 Mitglieder

Ballweiler 9 Mitglieder

Bierbach an der Blies 11 Mitglieder

Biesingen 9 Mitglieder

Blickweiler 9 Mitglieder

Blieskastel-Mitte 13 Mitglieder

Böckweiler 7 Mitglieder

Breitfurt 9 Mitglieder

Brenschelbach 9 Mitglieder

Mimbach 9 Mitglieder

Niederwürzbach 11 Mitglieder

Pinningen 7 Mitglieder

Webenheim 9 Mitglieder

Wolfersheim 9 Mitglieder

zu wählen.

Das Wahlgebiet für die Wahl der Ortsräte wird nicht in Wahlbereiche eingeteilt.

C. Wahlvorschlagsrecht

Wahlvorschläge können von Parteien und Wählergruppen aufgestellt werden. Jede Partei und Wählergruppe kann im Wahlgebiet nur einen Wahlvorschlag einreichen. Der Wahlvorschlag für die Wahl des Stadtrates kann als einheitliche Gebietsliste für das ganze Wahlgebiet oder gegliedert in eine Gebietsliste und Bereichslisten aufgestellt werden. Der Wahlvorschlag darf für jeden Wahlbereich nur eine Bereichsliste enthalten. Die Aufstellung von Bereichslisten in einem Wahlvorschlag ist nur zulässig, wenn der Wahlvorschlag eine Gebietsliste enthält.

Ein Wahlvorschlag darf für die Gebietsliste höchstens doppelt so viel Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie Stadtratsmitglieder zu wählen sind. Jede Bereichsliste soll höchstens halb so viel Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie Stadtratsmitglieder zu wählen sind.

Der Wahlvorschlag für die Wahl der Ortsräte wird nicht in Gebietsliste und Bereichslisten gegliedert. Der Wahlvorschlag darf höchstens doppelt so viel Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie Mitglieder des Ortsrates zu wählen sind.

D. Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber

Als Bewerberin oder Bewerber kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in geheimer Wahl gewählt worden ist. Zur Wahl von Bewerberinnen und Bewerbern einer Partei oder Wählergruppe sind in einer Mitgliederversammlung wahlberechtigt

1.

für Bereichslisten, die wahlberechtigten Mitglieder des jeweiligen Wahlbereichs,

2.

für Gebietslisten, die wahlberechtigten Mitglieder des Wahlgebiets

oder die von diesen aus ihrer Mitte in geheimer Wahl unmittelbar gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung). Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerberinnen und Bewerber ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im jeweiligen Wahlbereich oder Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder.

Die Bewerberinnen und Bewerber und die Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlungen werden in geheimer Abstimmung gewählt. Jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.

E. Inhalt und Form der Wahlvorschläge

Ein Wahlvorschlag muss den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese angeben. Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; sie oder er darf in der Gebietsliste und einer Bereichsliste desselben Wahlvorschlags aufgestellt werden.

Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Die Bewerberinnen und Bewerber sind im Wahlvorschlag in erkennbarer Reihenfolge mit Familiennamen, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Wohnort und Wohnung aufzuführen.

In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.

Soweit im Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist nur die Vertrauensperson, bei deren Verhinderung die stellvertretende Vertrauensperson, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlags an den Gemeindewahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden.

Wahlvorschläge müssen von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Die Unterzeichnung durch Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber ist zulässig. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Wahlvorschläge von Parteien bedürfen der Bestätigung durch die für die Stadt Blieskastel zuständige Parteileitung; dies gilt auch für die Wahlvorschläge zu den Ortsräten. Vor der Einreichung von Wahlvorschlägen haben die Parteien dem Landrat des Saarpfalz-Kreises, Am Forum 1, 66424 Homburg, die für die Stadt Blieskastel zuständige Parteileitung mitzuteilen. Die Wahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 11 zu § 19 Abs. 1 KWO eingereicht werden. Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:

1.

die Zustimmungserklärungen der in den Wahlvorschlag aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber (Anlage 13 KWO),

2.

für Deutsche die Bescheinigungen des Gemeindewahlleiters, dass die Bewerberinnen und Bewerber zum Stadtrat bzw. Ortsrat wählbar sind (Anlage 14 KWO),

3.

für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger:

a) die Bescheinigungen des Gemeindewahlleiters, dass sie nicht gem. § 16 Abs. 2 Nr. 1 KWG von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind (Anlage 14 KWO),

b) die Versicherungen an Eides statt über die Staatsangehörigkeit (Anlage 14a KWO),

c) die Versicherungen an Eides statt oder auf Verlangen die Bescheinigungen der zuständigen Verwaltungsbehörden ihrer Herkunfts-Mitgliedsstaaten, dass sie in diesem Mitgliedsstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind oder dass diesen Behörden ein solcher Ausschluss nicht bekannt ist,

4.

eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder und das Ergebnis der Wahl. Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an Eides statt gegenüber dem Gemeindewahlleiter zu versichern, dass die Versammlung die Bewerberinnen und Bewerber und ihre Reihenfolge für die Gebietsliste/Bereichsliste der Wahl zum Stadtrat bzw. ihre Reihenfolge für die Wahl zum Ortsrat in geheimer Abstimmung festgelegt hat, dass jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und dass die Bewerberinnen und Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen (Anlagen 15 und 16 KWO).

F. Unterstützungsverzeichnis

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, der bei der letzten Stadtratswahl bzw. Ortsratswahl kein Sitz im Stadtrat bzw. Ortsrat oder bei der letzten Wahl zum Landtag des Saarlandes kein Sitz im Landtag zufiel, bedarf der Unterstützung durch Wahlberechtigte in Höhe von mindestens der dreifachen Anzahl der zu wählenden Stadtrats- bzw. Ortsratsmitglieder. Die Wahlberechtigten haben sich dazu bis spätestens am 04.04.2024, 18:00 Uhr, persönlich in ein bei dem Gemeindewahlleiter, Rathaus III „Haus des Bürgers“ (ehemaliges Amtsgerichtsgebäude), Zimmern 303 sowie 306-308, Gemeindebezirk Blieskastel-Mitte, Luitpoldplatz 5, 66440 Blieskastel, für den jeweiligen Wahlvorschlag aufliegendes Verzeichnis einzutragen. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Eintragung gegeben sein. Die Eintragung ist während der allgemeinen Dienststunden sowie an den letzten vier Samstagen vor Ablauf der Frist – am 09., 16., 23. und 30.03.2024 – jeweils von 09:00 bis 12:00 Uhr möglich.

Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner haben in der Eintragung Vor- und Familienname, Wohnort und Wohnung persönlich und handschriftlich anzugeben. Das Unterstützungsverzeichnis kann auch von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern unterzeichnet werden. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist ihre oder seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig.

Eine auf dem Unterstützungsverzeichnis geleistete Unterschrift kann nicht zurückgezogen werden.

Zur Einsichtnahme in das Unterstützungsverzeichnis ist nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson des unterstützungsbedürftigen Wahlvorschlages befugt.

Der Unterstützung des Wahlvorschlags einer Partei bedarf es nicht, wenn diese Partei im Deutschen Bundestag seit dessen letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten ist.

G. Verbindung von Wahlvorschlägen

Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig; sie muss gegenüber dem Gemeindewahlleiter, Rathaus I, 1. OG, Zimmer 118, Gemeindebezirk Blieskastel-Mitte, Paradeplatz 5, 66440 Blieskastel, von den Vertrauenspersonen der beteiligten Wahlvorschläge bis spätestens am 04.04.2024, 18:00 Uhr, schriftlich erklärt werden.

H. Unterstützung durch die Wahlbehörde

Die städtische Wahlbehörde steht bei allen Fragen und für Hilfestellungen jederzeit zur Verfügung. Diese ist wie folgt erreichbar:

Wahlbehörde:.

Stadt Blieskastel

Gemeindewahlleiter

Paradeplatz 5 in 66440 Blieskastel

Dienstsitz:

Rathaus I, 1. OG, Zi. 118

Leiter des Wahlamtes:

Jens Welsch

Verwaltungsdirektor

Telefon:

06842/926-1100

Telefax:

06842/926-2100

E-Mail:

wahlamt@blieskastel.de

Blieskastel, 16. Oktober 2023
Der Gemeindewahlleiter:
Bernd Hertzler
Bürgermeister