Der Rat der Stadt Blieskastel hat in seiner öffentlichen Sitzung am 22.01.2026 die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB zur Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Internet und die parallele Auslegung vor Ort beschlossen
Ziel der Neuaufstellung ist es, den gesetzlich vorgegebenen Flächenbeitragswert durch das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) und das saarländische Flächenbeitragsgesetz zu erfüllen. Für die Stadt Blieskastel wurde als kommunales Teilflächenziel festgelegt, bis zum 31.12.2027 0,3 % und bis zum 31.12.2030 0,55% des Stadtgebietes bzw. 59,08 ha für die Windenergienutzung auszuweisen.
Der Geltungsbereich des Flächennutzungsplans ist der Bekanntmachung beigefügt.
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I. S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass Entwurf des Flächennutzungsplanes bestehend aus Planzeichnung, Begründung mit Umweltbericht sowie den wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit
vom 30.01.2026 bis einschließlich 15.03.2026
auf der Internetseite der Stadt Blieskastel unter https://www.blieskastel.de/stadt/informationen/amtliche-bekanntmachungen zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgestellt wird. Der Inhalt der Bekanntmachung ist ebenfalls eingestellt.
Die oben genannten Unterlagen können während des genannten Zeitraums zusätzlich im Foyer des Rathaus II, Zweibrücker Straße 1, während der folgenden allgemeinen Dienststunden eingesehen werden:
| Mo - Mi | 8:30 bis 16:00 Uhr |
| Do | 8:30 bis 18:00 Uhr |
| Fr | 8:30 bis 13:00 Uhr |
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich über das zentrale Internetportal des Landes unter https://www.uvp-verbund.de/kartendienste elektronisch abrufbar.
Während der vorgenannten Frist können von jedermann Stellungnahmen elektronisch per Mail an die E-Mail stadtplanung@blieskastel.de, bei Bedarf auch schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden.
Schriftliche Stellungnahmen senden Sie bitte an die:
Stadt Blieskastel
Dezernat III – Bau- und Planungsdezernat
Rathaus II, Zweibrücker Str. 1
66440 Blieskastel
Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben, sofern die Kommune deren Inhalt nicht kannte, nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist.
Es liegen folgende umweltrelevanten Informationen vor:
- Städtebauliche Begründung mit integriertem Umweltbericht
Sie enthält die Beschreibung und Bewertung der zu erwartenden Umweltauswirkungen, die durch die Neuausweisung der Sonderbauflächen Webenheim-Renkersberg und Böckweiler-Welschberg entstehen können.
Im Einzelnen werden Aussagen zu den Umweltschutzgütern Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Boden, Fläche, Grund- und Oberflächenwasser, Klima und Luft, Landschaftsbild und Erholung, Kultur- und Sachgüter sowie Mensch und seine Gesundheit getroffen. Mögliche Beeinträchtigungen dieser Schutzgüter, die bereits auf der Ebene des Flächennutzungsplans absehbar sind, werden beschrieben und es werden Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich von schädlichen Umwelteinwirkungen vorgeschlagen, die auf der Ebene der Bauleitplanung und der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsplanung berücksichtigt werden sollen.
- Vorläufige Ergebnisse der Kartierung der Fauna 2024 für den geplanten Windpark Böckweiler
Hier werden in einer Karte die bei der Kartierung 2024 festgestellten Rotmilan-Horst sowie Fledermausquartiere dargestellt (VSE 2025).
Im Zuge der frühzeitigen Beteiligung nach §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB wurden folgende Stellungnahmen mit umweltbezogenen Ausführungen vorgebracht:
Themenübergreifend
- Private Stellungnahme
Hinweise zum ökologischen Wert der geplanten SBF Böckweiler und zur umweltfachlichen Eignung des bestehenden Sondergebietes „Hochwald“, Hinweise zu Beeinträchtigung Lärm/Gesundheit, Natur- und Umweltschutz, Biosphäre, Landschaftsbild, Denkmalschutz, Wertverlust der Immobilie, Inanspruchnahme Wald, Unwirtschaftlichkeit, Flugsicherheit
- Biosphäre Bliesgau
Hinweise zu Schutzabständen zu Siedlungen, zur zukünftigen Siedlungsentwicklung und zum Flächenverbrauch, zu Schutzabständen zur Pflegezone der Biosphäre, zu Abständen zur Landesgrenze und zur Berücksichtigung wertgebender Vogel- und Fledermausarten
- Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
Hinweise zur artenschutzfachlichen Bedeutung des Plangebietes Böckweiler, zur Berücksichtigung von Artvorkommen über mehrere Jahre, insbesondere der Rot- und Schwarzmilanvorkommen, zu möglichen Nutzungseinschränkungen durch Artenschutzmaßnahmen und dem dort generell hohen artenschutzfachlichen Konfliktpotenzial
Hinweise zur Betroffenheit von Fledermäusen und Natura 2000 – Gebieten, Hinweise zu Wasserschutzgebieten, Zone III, Hinweise zum Bodenschutz und zum Lärmschutz
- Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz - Forsten
Hinweise zum Schutz des Waldes und Ersatzaufforstungen bei Inanspruchnahme von Waldflächen
Schutzgut Mensch
- Stadt Zweibrücken
Hinweise zum Schutzabstand zu Wohnbauflächen
Schutzgut Wasser
- Keine Hinweise
Schutzgut Boden
- keine Hinweise
Schutzgut Fläche
- keine Hinweise
Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
- Umwelt und Servicebetrieb Zweibrücken (Untere Naturschutzbehörde)
Hinweise zu Vogelrastgebieten, zu Natura 2000-Gebieten und zum grenzübergreifenden Rotmilandichtezentrum,
- Naturschutzbund – Landesverband Saarland e.V.
Hinweise auf hohe Greifvogeldichte im Bliesgau und generell die ökologische Wertigkeit der Biosphärenregion sowie auf zu erwartende Artenschutzkonflikte, Beeinträchtigungen von hochwertigen Wäldern, Zerschneidungswirkung, zur Verwendung von Daten zu Artvorkommen und zu Natura 2000 - Gebieten
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
- Keine Hinweise
Für die FNP-Teiländerung:
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.