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Blieskasteler Nachrichten
Ausgabe 50/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung LfS

von Vermessungsarbeiten entsprechend dem § 45 - Vorarbeiten - des Saarländischen Straßengesetzes (SStrG) und § 16 a - Vorarbeiten - des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) auf Grundstücken im Bereich der Landstraße 111, Hassel - Niederwürzbach

Die Straßenbauverwaltung des Saarlandes beabsichtigt zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse, die L111 zwischen Hassel und Niederwürzbach, zu überplanen. Um dieses Vorhaben ordnungsgemäß bearbeiten zu können, ist es notwendig, Vermessungsarbeiten durchzuführen. Der hierfür erforderliche Vermessungsumfang ist im nachfolgenden Lageplan gekennzeichnet.

mit Genehmigung des LVGL Kontr.-Nr.: Z-10/13

In der Gemarkung Hassel 7080

Flur 1

Flurstücke

160/4

173/1

174/1

175/2

175/3

175/4

176

177

178/5

178/7

178/9

178/11

179/4

179/6

179/8

181/3

181/4

182/5

183/4

183/5

184/5

185/5

186/3

188/3

189

190

190/2

191

193

194

195

196/2

199

199/2

199/3

200

200/2

201/2

202

203

203/2

206

206/2

206/3

207

208

209

212

213

213/2

214

216

217

219/3

219/5

220/2

220/3

221/2

222/2

222/3

223

223/2

224

224/3

225

226/2

232

233

233/4

242/1

246/146

247/4

247/6

247/8

247/11

247/12

247/14

247/15

247/16

Flur 2

Flurstücke

252/10

252/12

252/16

252/18

253/1

253/2

254

255/8

259/2

259/3

Flur 3

Flurstücke

640/34

Flur 5

Flurstücke

1061/6

1063

1068/3

1068/4

1069

1072

1076

1076/2

1078

1079

1081/3

1082

1083

1084/1

1086/1

1087

1088

1098/2

1099

1100

1109/4

1109/5

1109/6

1109/9

1109/10

1109/11

1109/13

1110/3

1110/4

1112/2

1112/3

1112/5

1112/7

1112/13

Flur 6

Flurstücke 1341/4 1341/6

In der Gemarkung Niederwürzbach 7090

Flur 3

Flurstücke

630/46

Flur 4

Flurstücke

881/8

Flur 6

Flurstücke

1259/16

In der Gemarkung Ommersheim 7250

Flur 19

Flurstücke

4609/5

4617

4618

Vom Landesbetrieb ist vorgesehen, dass die örtlichen Vermessungsarbeiten durch das Ingenieurbüro WSV, Heinrich-Barth-Straße 31, 66115 Saarbrücken, voraussichtlich von Anfang Januar bis Ende Februar durchgeführt werden.

Diese vorbereitenden Vermessungsarbeiten werden hiermit bekannt gemacht. Die in den vorherigen Abschnitten benannten Flurstücke werden vermessungstechnisch erfasst. Es erfolgt eine vermessungstechnische Erfassung der Geländeoberfläche und der topografischen Details wie Straßen, Schilder, Wege, Entwässerungsanlagen, Gebäude, Grenzzeichen, Bäume, Einfriedungen, Ver-, Entsorgungs- und Telekommunikationsanlagen, usw. Hierzu ist in der Regel das Betreten der Flurstücke, teilweise eingefriedet, erforderlich.

Durch die Vermessung werden auch Gebiete erfasst, die nicht unmittelbar baulich betroffen sind. Dieser erweiterte Bereich ist notwendig, um ggfs. notwendige Angleichungen vorzunehmen, Schutzaspekte für Mensch und Umwelt in der Planungsphase berücksichtigen zu können und die Beeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten. Vor der Betretung umfriedeter Grundstücke erfolgt in der Regel eine persönliche Anmeldung durch die Straßenbauverwaltung oder durch das von ihr beauftragte Unternehmen.

Im Zuge der Vermessungsarbeiten werden Festpunkte dauerhaft vermarkt. Diese Vermarkungen werden soweit als möglich im öffentlichen Raum eingebracht. Wenn Festpunkte auf landwirtschaftlich genutzten Flächen vermarkt werden, kommen in der Regel unterirdische Marken zum Einsatz, so dass eine Beeinträchtigung der Bewirtschaftung weitgehend ausgeschlossen werden kann. Bei einer dauerhaften Vermarkung auf Privatbesitz wird/werden der/die Eigentümer und Nutzungsberechtigte vorab informiert. Ein Befahren der Flächen mit Vermessungsfahrzeugen zum Vermessen und Vermarkung der Punkte kann notwendig sein, wird aber auf ein Minimum reduziert.

Da die genannten Arbeiten im Interesse der Allgemeinheit liegen, hat der Gesetzgeber im Saarländische Straßengesetz (SStrG) die Grundstücksberechtigten verpflichtet, diese nach § 45 - Vorarbeiten - SStrG zu dulden. Etwaige unmittelbare berechtigte Vermögensnachteile, die Ihnen durch diese Arbeiten entstehen sollten, werden selbstverständlich ausgeglichen (d. h. in Geld entschädigt). Diese sind dem Landesbetrieb unmittelbar anzuzeigen, Ansprechpartner hierfür sind zum einen der Fachbereich Bestand und Vermessung des Landesbetriebes für Straßenbau, Peter-Neuber-Allee 1, 66538 Neunkirchen, oder zum anderen die Straßenmeisterei Rohrbach.

Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag der Straßenbaubehörde oder des Berechtigten die Entschädigung fest.

Durch diese Vorarbeiten wird nicht über die Ausführung der geplanten Straßenbau- bzw. Umbaumaßnahme entschieden.

Wir hoffen auf Ihr Verständnis für die notwendigen Vorarbeiten.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die vorstehende Duldungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach erfolgter ortsüblicher Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landesbetrieb für Straßenbau, Peter-Neuber-Allee 1, 66538 Neunkirchen, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.