Der Stadtrat der Stadt Blieskastel hat mit Beschluss vom 16.11.2023 den Bebauungsplan MB.04.02 „Am vorderen Knopf” gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan MB.04.02 „Am vorderen Knopf” in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bebauungsplan MB.04.00 "Am vorderen Knopf" rechtskräftig mit Datum vom 06.08.2004 außer Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan MB.04.02 „Am vorderen Knopf”, bestehend aus Planzeichnung, textlichen Festsetzungen und Begründung mit Umweltbericht, im Rathaus II der Stadt Blieskastel, Zimmer 205 während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.
Hinweise gem. §§ 214, 215 BauGB
Gemäß § 215 BauGB werden Verletzungen der in § 214 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und Mängel der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Hinweise gem. § 44 BauGB
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten eingetretenen Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Hinweise gem. § 12 Abs. 6 KSVG
Es wird weiter darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan gem. § 12 Abs. 6 KSVG im Falle einer Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gilt, sofern nicht die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder vor Ablauf der Frist der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Landeshauptstadt Saarbrücken unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.