Titel Logo
Blieskasteler Nachrichten
Ausgabe 7/2024
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung gemäß § 143 BauGB der Satzung der Stadt Blieskastel über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortsmitte Blickweiler“

Aufgrund des § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) vom 15. Januar 1964 i.d.F. von der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Januar 2023 (Amtsblatt I S. 204) und § 142 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Neufassung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBI. I Nr. 221) hat der Rat der Stadt Blieskastel in seiner Sitzung vom 01.02.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Festlegung des Sanierungsgebietes

Im nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände vor. Dieser Bereich soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert oder umgestaltet werden. Das insgesamt etwa 12,5 ha Hektar umfassende Gebiet wird hierfür förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und erhält die Bezeichnung „Ortsmitte Blickweiler“.

§ 2

Abgrenzung

(1) Das Sanierungsgebiets umfasst die Straßenabschnitte (in alphabetischer Reihenfolge):

Am Güterbahnhof 1, 3, und 5

Ballweilerstraße 2

Blieskasteler Straße 1 bis 55

Gartenstraße 2 bis 24

Gerrenweg 1, 1a, 3 und 5

Pariser Eck 1 bis 13

Töpferstraße 1 bis 33

Wecklingerstraße 1 bis 26

Wolfersheimerstraße 1 bis 24, 27 und 27a

(2) Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücke innerhalb der im Lageplan abgegrenzten Fläche. Dieser ist Bestandteil dieser Satzung und als Anlage beigefügt. Die Auflistung der Grundstücke kann während der allgemeinen Dienstzeit im Rathaus von jedermann eingesehen werden.

(3) Werden innerhalb eines Sanierungsgebiets durch Grundstückszusammenlegung Flurstücke aufgelöst und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser Satzung ebenfalls anzuwenden.

§ 3

Verfahren

Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB ist ausgeschlossen.

§ 4

Genehmigungspflichten

Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge finden keine Anwendung.

§ 5

Durchführungsfrist

Die Durchführung der Sanierung ist gemäß § 142 Abs. 3 Satz 3 BauGB befristet bis zum 31.12.2038.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Blieskastel, den 05.02.2024

Bernd Hertzler

Bürgermeister

Hinweise:

1. Gemäß § 142 Abs. 3 Satz 3 BauGB wurde beim Beschluss über die Sanierungssatzung zugleich durch Beschluss die Frist festgelegt, in der die Sanierung durchgeführt werden soll; die Frist soll 15 Jahre nicht überschreiten. Kann die Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden, kann die Frist durch Beschluss verlängert werden.

2. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB sind eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BauGB bezeichneten Verfahrensmängel und Formvorschriften und der in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Mängel der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Blieskastel geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

3. Gemäß § 12 Abs. 6 KSVG wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf der genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Blieskastel unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

4. Die einschlägigen Vorschriften können von jedermann bei der Stadt Blieskastel, Rathaus II, Zimmer 206 während den Dienstsunden Mo-Do von 8:30 bis 12:00, Mo-Mi von 14:00 bis 16:00, Donnerstag von 14:00-18:00 und Freitag von 8:30 bis 13:00 eingesehen werden.